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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2024, RV/5100347/2020

Unterhaltsabsetzbetrag; Empfangsbestätigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Holzinger & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Simbach 7, 4070 Fraham, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit erklärungsgemäß veranlagtem Einkommensteuerbescheid 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) vom wurde beim Beschwerdeführer (Bf) ein Unterhaltsabsetztbetrag idHv 350,40 € berücksichtigt.

Am brachte der Bf eine neuerliche Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 ein, die vom Finanzamt als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO gewertet wurde.

Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung vom legte der Bf ein Schreiben der Mutter seiner Tochter vom ***2*** vor, in dem diese bestätigte den Unterhalt idHv 200,00 € monatlich vom Bf zu erhalten.

Mit Bescheiden vom jeweils wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 (ohne Angabe von Wiederaufnahmegründen) wiederaufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen, in dem ein Unterhaltsabsatz Betrag idHv 175,20 € gewährt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelbedarfssätze von 372,00 € monatlich unterschritten worden seien und daher der Unterhaltsabsetzsbetrag nur aliquot für sechs Monate gewährt werden könne.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsätzen vom Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass für sein minderjähriges Kind mehr an Ausgaben anfallen würden, als der Regelbedarfssatz ausdrücke.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass der Bf für seine Tochter 200,00 € monatlich an Unterhalt bezahle. Dies sei mit einer Bestätigung der Mutter nachgewiesen worden. Gerichtliche oder behördliche Vereinbarungen lägen jedoch keine vor. Die Regelbedarfssätze für das Jahr 2015 würden 372,00 € betragen. Der volle Unterhaltsabsatzbetrag stehe daher nicht zu.

In der Folge brachte der Bf mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hatte im Jahr 2015 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.

Im wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren 2015 wurde nicht der volle Unterhaltsabsetzbetrag gewährt.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerde ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde zunächst lediglich über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 entschieden.

Dagegen brachte der Bf einen Vorlageantrag ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach das Finanzamt schließlich auch über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2015 ab.

Dagegen wurde kein Vorlageantrag eingebracht.

Der Bf hat eine Tochter, die am ***1*** geboren wurde. Der Bf lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter.
Er zahlt monatlich 200,00 € Unterhalt für seine Tochter an die Kindesmutter.
In dem Schreiben der Kindesmutter vom ***2*** bestätigt diese, dass sie für die gemeinsame Tochter den vereinbarten Kindesunterhalt idHv 200,00 € monatlich laufend erhaltet.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

  • sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

  • das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

  • für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (vgl Kanduth-Kristen/Jakom, EStG17, § 33 Rz 47 ff).

Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht für Kalendermonate, für die der gesetzliche Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich zur Gänze geleistet wird. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt (zB ).

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag; auch wenn dieser unter den Regelbedarfsätzen liegt (vgl ; Kanduth-Kristen/Jakom, EStG17, § 33 Rz 78).

Sofern derartige Schriftstücke nicht vorliegen, bedarf es einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person über die Höhe des vereinbarten Unterhalts sowie über die Höhe der tatsächlichen Leistungen. Die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze sind als Maßstab für die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung nur bei Nichtvorliegen einer behördlichen Festsetzung, eines schriftlichen Vertrags und einer schriftlichen Bestätigung der empfangsberechtigten Person anzuwenden, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden (vgl Kanduth-Kristen/Jakom, EStG17, § 33 Rz 78; so auch LStR, Rz 801).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde eine solche schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt wurde, mit dem Schreiben der Kindesmutter vom ***2*** vorgelegt.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht demnach in der vollen Höhe zu.
Diese Ansicht wird auch in den Lohnsteuerrichtlinien in Rz 801 vertreten, an die zwar nicht das BFG wohl aber die Finanzbehörden gebunden sind.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme war mangels Vorlageantrag nicht abzusprechen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, weil lediglich der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhalte zu beurteilen waren, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100347.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at