Säumnisbeschwerde - Einstellung des Verfahrens
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckbauer Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft, Wiener Straße 29, 2640 Gloggnitz, betreffend der Säumnisbeschwerde vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich hinsichtlich der Einkommenssteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge der Bf) reichte am die Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 beim Finanzamt Österreich ein.
Mangels Erlass eines Einkommensteuerbescheides 2022 durch die Abgabenbehörde bis zum reichte der Bf an diesem Tag eine Säumnisbeschwerde ein, wobei er diese nicht an das Bundesfinanzgericht, sondern an das Finanzamt Österreich adressierte. Die Säumnisbeschwerde wurde durch die Abgabenbehörde am an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem Finanzamt Österreich aufgetragen binnen drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht die versäumte Entscheidung zu erlassen und dem Gericht eine Abschrift hiervon vorzulegen oder anzugeben, warum einer Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Eingabe vom teilte das Finanzamt Österreich dem Gericht mit, dass es den Bescheid bezüglich der eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2022 erlassen hat und legte eine Abschrift des Bescheides vom vor.
Gemäß § 284 BAO kann eine Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hierzu ist jede Partei befugt, gegenüber welcher der Bescheid zu ergehen hat.
Nach Absatz 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerdezu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Fest steht, dass die Abgabenbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Einkommensteuererklärung 2022 am einen dieses Anbringen behandelnden Bescheid erlassen hat. Der Bescheid hat gegenüber dem Bf zu ergehen. Die Säumnisbeschwerde vom wurde demnach rechtsrichtig erhoben.
Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 284 Abs 1 BAO beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde durch den Bf am beim Finanzamt Österreich eingebracht und durch dieses am gemäß § 53 BAO an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte somit am beim Verwaltungsgericht ein. Die Frist des § 284 Abs 2 BAO beginnt mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu laufen, im gegenständlichen Fall somit am . Der Abgabenbehörde wurde vom Gericht daher gemäß § 284 Abs 2 BAO mit Beschluss vom aufgetragen den gegenständlichen Bescheid binnen einer Frist von drei Monaten ab Einlagen der Säumnisbeschwerde bei Gericht, spätestens somit bis , zu erlassen.
Das Finanzamt Österreich hat am den säumigen Bescheid erlassen und dem Bundesfinanzgericht am eine Abschrift hiervon übermittelt.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird, oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der versäumte Bescheid nunmehr erlassen worden ist, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumnisbeschwerde Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100220.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at