TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2024, RV/4100271/2024

Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.

I. Verfahrensgang

Am langte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 des Beschwerdeführers elektronisch bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG und beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid 2020 ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag.

Am brachte der Beschwerdeführer elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ein und führte aus, dass seine Partnerschaft im Kalenderjahr 2020 mehr als sechs Monate, nämlich bis Ende August, bestanden und seine damalige Partnerin für das gesamte Jahr Familienbeihilfe bezogen habe.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde um Vorlage einer Familienstandsbescheinigung bzw. Haushaltsbestätigung der Wohnsitzgemeinde in beglaubigter deutscher Übersetzung sowie einen Einkunftsnachweis der Partnerin für das Jahr 2020 (Formular E9).

Die Frist zur Vorlage der Unterlagen endete nach Fristverlängerung am . Im Zuge der Fristverlängerung wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die Vorlage der Im Schreiben vom genannten Unterlagen hingewiesen.
Mit Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer, dass er bis August 2020 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Partnerin gelebt habe, sie jedoch an unterschiedlichen Wohnadressen behördlich gemeldet gewesen seien. Die Ex-Partnerin und Mutter seiner Tochter habe im Jahr 2020 lediglich Kinderbetreuungsgeld bezogen. Zugleich übermittelte der Beschwerdeführer drei Schreiben in tschechischer Sprache sowie Auszüge zum Konto CZ***1***. Dabei soll es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter handeln, aus welcher hervorgehen soll, dass sie bis August 2020 zusammengelebt haben und die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers ab September 2020 entstanden sei. Die Übermittlung des Formular E9 betreffend Einkünfte der Kindesmutter wurde in Aussicht gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete seine Entscheidung damit, dass eine Überprüfung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen mangels erfolgter Nachweisführung nicht möglich gewesen sei, weil die Vorlage der Unterlagen nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung erfolgte.

Am langte elektronisch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Erneut wurde ausgeführt, dass Unterlagen zum Teil gar nicht bzw. nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt worden seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger, ledig und Vater einer Tochter (geb. tt.mm.2018). Er hat keinen inländischen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2020 an der Adresse ***Bf1-Adr*** behördlich gemeldet.
Seine Tochter sowie deren Mutter lebten im Jahr 2020 an der Adresse ***xx***.

Die Mutter seiner Tochter bezog im Jahr 2020 Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter.

Nicht festgestellt werden konnte, ob und in welcher Höhe die Mutter seiner Tochter im Jahr 2020 Einkünfte bezog. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Tochter führte.

2. Beweiswürdigung

Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers betreffend Staatsbürgerschaft, Familienstand, Kind sowie Wohnsitz waren aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der Einsichtnahme in das elektronische Abgabeninformationssystem sowie in das Zentrale Melderegister zu entnehmen. Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

Dass die Mutter seiner Tochter die Familienhilfe bezog, ergab sich auch aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die Familienbeihilfeinformationen (FABIAN).

Die Negativfeststellungen hinsichtlich der Einkünftesituation der Kindesmutter sowie der Lebensgemeinschaft waren aufgrund folgender Überlegungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zweimal aufgefordert entsprechende Nachweise zur Lebensgemeinschaft bzw. zu den Einkünften der Kindesmutter vorzulegen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach § 115 BAO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich von amtswegen zu erheben sind. Doch tritt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund, wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen geht; es liegt an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (Ritz/Koran, BAO7, § 115 Rz 12, mwV).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet ferner dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181; , 2006/13/0136).
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (; , 95/14/0145). Diesfalls besteht somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz/Koran, BAO7, § 115 Rz 10; ; , 2008/15/0046).

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seiner erhöhten Mitwirkungspflicht und insbesondere der Beweismittelbeschaffungspflicht nicht nachgekommen, sodass er trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde weder die Lebensgemeinschaft noch die Einkünftesituation der Kindesmutter nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte, weshalb diese Negativfeststellungen zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988, im Jahr 2020 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden.

§ 33 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 normiert, dass von der nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Einkommensteuer die Absetzbeträge des § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 abzuziehen sind.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Als Ehepartner gilt gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in Lebensgemeinschaft lebt.
Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Bestimmungen des
§ 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden (§ 106 Abs. 4 EStG 1988).

Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages stellt eine steuerliche Begünstigung dar, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren ist. Das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt in diesem Zusammenhang beim Abgabenpflichtigen. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf Grund derer der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt werden kann.

Der Gesetzgeber normiert eine betragsmäßig feststehende Grenze hinsichtlich des Beitrages des (Ehe)Partners zum Familieneinkommen, bis zu deren Erreichen dem unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens zweimal von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert Unterlagen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Ebenso haben auch die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlagebericht den Charakter eines Vorhaltes (). Auch in diesen Schriftstücken wurde von der belangten Behörde auf die fehlende Vorlage der angeforderten Unterlagen zur Überprüfung der Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages hingewiesen.

Unterlagen, die die Einkünftesituation der Mutter seiner Tochter belegen, wurden vom Beschwerdeführer bis dato nicht übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Ansicht, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinverdienersabsetzbetrages, insbesondere, dass die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielte, vom Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und somit auch nicht anzunehmen ist. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages war daher nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welche iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukämen. Die rechtliche Würdigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. folgt sie der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100271.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at