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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2024, RV/4100110/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom22. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgefordert, die für ihr Kind ***1*** bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2023 bis September 2023 in Höhe von € 1.655,50 (FB: € 1.222,90; KG € 432,60) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Sohn nicht ernsthaft und zielstrebig seine Ausbildung absolviere.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn die ***2*** besuche und sich tagsüber im "***3***", einer Tagesstätte der ***4*** aufhalte.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sohn der Bf habe im Sommersemester 2023 die ***2*** besucht, wurde aber nur für 7 Wochenstunden beurteilt. Eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung liege daher nicht vor. Der Besuch der Tagesstätte "***3***" sei ebenfalls keine Berufsausbildung.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf ohne weitere Begründung die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Am beantragte die Bf die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt der Feststellung.

Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liege beim Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vor, die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, bestehe seit .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf, ***1***, geb. am ***5*** 2004, besuchte im Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 die ***2*** in ***6***, er wurde aber nur für 7 Wochenstunden beurteilt.

Am stellte die Bf den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes.

Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegt beim Sohn der Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vor, die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht seit .

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als erwiesen angenommen, dass beim Sohn der Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, besteht seit Juli 2019.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB , und ) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind.

Dies ist zu bejahen; zur Erwerbsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Sohn der Bf keine Berufsausbildung absolviert habe und eine deutliche psychosoziale Funktionseinschränkung aufgrund unterdurchschnittlicher Intelligenz und der rezidivierenden depressiven Episoden vorliege. Der Grad an Behinderung wurde mit der deutlichen psychosozialen Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen begründet.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass beim Sohn der Bf ein Grad an Behinderung von 50 % seit Februar 2019 vorliegt und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im Juli 2019 eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …

Gemäß § 2 Abs.1 lit.c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG ist ein ernstliches u. zielstrebiges, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg. Dieses Bemühen manifestiert sich im Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Tagesstätten kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG liegen daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum März 2023 bis September 2023 nicht vor.

Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Beantragung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs.1 lit.c FLAG zu prüfen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.

Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Bf hat daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, März 2023 bis September 2023, Anspruch auf Familienbeihilfe, der Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages war daher ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Klagenfurt am Wörthersee, am

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf, ***1***, geb. am ***5*** 2004, besuchte im Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 die ***2*** in ***6***, er wurde aber nur für 7 Wochenstunden beurteilt.

Am stellte die Bf den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes.

Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegt beim Sohn der Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vor, die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht seit .

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als erwiesen angenommen, dass beim Sohn der Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, besteht seit Juli 2019.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB , und ) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind.

Dies ist zu bejahen; zur Erwerbsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Sohn der Bf keine Berufsausbildung absolviert habe und eine deutliche psychosoziale Funktionseinschränkung aufgrund unterdurchschnittlicher Intelligenz und der rezidivierenden depressiven Episoden vorliege. Der Grad an Behinderung wurde mit der deutlichen psychosozialen Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen begründet.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass beim Sohn der Bf ein Grad an Behinderung von 50 % seit Februar 2019 vorliegt und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im Juli 2019 eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …

Gemäß § 2 Abs.1 lit.c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG ist ein ernstliches u. zielstrebiges, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg. Dieses Bemühen manifestiert sich im Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Tagesstätten kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG liegen daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum März 2023 bis September 2023 nicht vor.

Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Beantragung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs.1 lit.c FLAG zu prüfen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.

Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Bf hat daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, März 2023 bis September 2023, Anspruch auf Familienbeihilfe, der Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages war daher ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgefordert, die für ihr Kind ***1*** bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2023 bis September 2023 in Höhe von € 1.655,50 (FB: € 1.222,90; KG € 432,60) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Sohn nicht ernsthaft und zielstrebig seine Ausbildung absolviere.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn die ***2*** besuche und sich tagsüber im "***3***", einer Tagesstätte der ***4*** aufhalte.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sohn der Bf habe im Sommersemester 2023 die ***2*** besucht, wurde aber nur für 7 Wochenstunden beurteilt. Eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung liege daher nicht vor. Der Besuch der Tagesstätte "***3***" sei ebenfalls keine Berufsausbildung.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf ohne weitere Begründung die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Am beantragte die Bf die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt der Feststellung.

Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liege beim Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vor, die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, bestehe seit .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf, ***1***, geb. am ***5*** 2004, besuchte im Sommersemester des Schuljahres 2022/2023 die ***2*** in ***6***, er wurde aber nur für 7 Wochenstunden beurteilt.

Am stellte die Bf den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes.

Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegt beim Sohn der Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vor, die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht seit .

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als erwiesen angenommen, dass beim Sohn der Bf seit Februar 2019 ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, besteht seit Juli 2019.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB , und ) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind.

Dies ist zu bejahen; zur Erwerbsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Sohn der Bf keine Berufsausbildung absolviert habe und eine deutliche psychosoziale Funktionseinschränkung aufgrund unterdurchschnittlicher Intelligenz und der rezidivierenden depressiven Episoden vorliege. Der Grad an Behinderung wurde mit der deutlichen psychosozialen Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen begründet.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass beim Sohn der Bf ein Grad an Behinderung von 50 % seit Februar 2019 vorliegt und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im Juli 2019 eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …

Gemäß § 2 Abs.1 lit.c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG ist ein ernstliches u. zielstrebiges, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg. Dieses Bemühen manifestiert sich im Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Tagesstätten kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG liegen daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum März 2023 bis September 2023 nicht vor.

Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Beantragung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs.1 lit.c FLAG zu prüfen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.

Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Bf hat daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, März 2023 bis September 2023, Anspruch auf Familienbeihilfe, der Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages war daher ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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