Mangelnde Erfüllung der Mitwirkungs- und Nachweisepflicht führt zur Nichtanerkennung von Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, Ohlsdorferstraße 18, 4810 Gmunden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt verständigt, dass er verpflichtet sei, bis eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 abzugeben.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2022 veranlagt. Der Bescheid ergab eine Nachforderung iHv 442,00 €.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt hätte, obwohl er dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sei. Daher sei das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Die Veranlagung erfolge daher auf Basis der vorliegenden Informationen.
Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 sei ein Vorlageantrag eingebracht worden, der noch nicht erledigt sei. Die Begründung sei nicht umstösslich und habe auch entsprechende Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung 2022 und die Folgejahre. Somit sei der Einkommensteuerbescheid 2022 vom nicht richtig und daher die Beschwerde mehr als begründet.
Mit Beschwerdevorentscheidungvom entschied das Finanzamt über die Beschwerde vom . Das Finanzamt habe die Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2021 am zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden.
Vom Beschwerdeführer sei trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt worden. Die Veranlagung sei auf Basis der vorliegenden Informationen erfolgt.
Mit Schreiben vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdevorentscheidung sei völlig unbegründet und könne daher keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die im Bescheid festgehaltenen Sachverhalte seien weder vollständig noch würden diese im Einklang mit den Tatsachen stehen. Es werde eine vollständige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 diesem Schreiben beigelegt. Eine korrekte Veranlagung auf Basis der Steuererklärung 2022 werde erwartet.
Im beigelegten Formular L1 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von digitalen Arbeitsmittel in Höhe von 974,91 € und anderer Arbeitsmittel iHv 529,39 € als Werbungskosten.
Mit Vorlageberichtvom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am richtet das Bundesfinanzgericht folgenden Vorhalt an den Beschwerdeführer:
"Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022, welche dem Schreiben vom beigelegt wurde, beantragen Sie die Berücksichtigung folgender Werbungskosten (Summe: 1.504,30 €):
digitale Arbeitsmittel iHv 974,91 €
andere Arbeitsmittel iHv 529,39 €
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung 2021 wurden die Höhe der Afa in Zusammenhang mit der Ladestation iHv 453,50 € (Rechnung der Firma GEG Elektro und Gebäudetechnik GmbH vom über 2.199,02 €, Rechnung der Firma The Mobility House vom über 1.539,00 €) sowie die Höhe der Afa in Zusammenhang mit der Klimatisierung iHv 382,83 € (Rechnung der Firma Schratt & Co GmbH vom über 1.914,16 €) nachgewiesen (Summe: 836,33 €).
Sie werden nunmehr ersucht, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, um welche Arbeitsmittel es sich beim Differenzbetrag iHv 667,97 € handelt. Diese Aufwendungen mögen belegmäßig nachgewiesen werden."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Beschwerdeverfahren Einkommensteuer 2021 betreffend wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen für das Jahr 2022 bis dem Bundesfinanzgericht vorlegen würde.
Mit Email vom teilte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass "noch einige auch betragsmäßig größere" Rechnungen aufgetaucht seien. Es sei offensichtlich bei weitem nicht alles an Werbungskosten in der Erklärung 2022 erklärt worden.
Der steuerliche Vertreter müsse noch abwarten, was auf ihn noch zukomme. Es gehe hier nicht um Spielereien, sondern um Wirtschaftsgüter, die das Finanzamt keinesfalls in Abrede stellen könne. Es werde wohl bis nächste Woche dauern, bis der steuerliche Vertreter das beurteilt habe und dann sei wohl eine Wiederaufnahme zu machen. Es tut dem steuerlichen Vertreter leid, aber wenn das Finanzamt derart pingelig sei, dann könnte das jetzt auch nicht einfach links liegen gelassen werden. Das sei neu zu beurteilen.
Am wurde dem steuerlichen Vertreter von der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass die Frist zur Vorlage der Unterlagen bis verlängert werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Jahr 2022 bezog der Beschwerdeführer steuerpflichtige Einkünfte von der Österreichischen Gesundheitskasse iHv 1.180,53 € und von der ***AG*** iHv 86.655,41 €.
Trotz diesbezüglicher Aufforderung des Finanzamtes wurde keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Erst im Beschwerdeverfahren wurden Werbungskosten iHv insgesamt 1.504,30 € bekannt gegeben. Obwohl der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde und die diesbezügliche Frist mehrfach verlängert wurde, wurden die Werbungskosten weder aufgeschlüsselt noch belegmäßig nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Für das Jahr 2021 wurde Afa iHv 453,50 € in Zusammenhang mit einer Ladestation und iHv 382,83 € in Zusammenhang mit der Klimatisierung geltend gemacht. Mit Beschwerdeentscheidung vom , RV/5100204/2024, wurde die Beschwerde betreffend der genannten Afabeträge als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Afa für E-Ladestation
Wirtschaftsgüter des Haushaltes eines Steuerpflichtigen sind grundsätzlich vom Abzugsverbot umfasst. Auch bei einer Wallbox, die in der Garage im Wohnhaus des Abgabepflichtigen montiert wird, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des Haushaltes des Abgabepflichtigen. Dieses Abzugsverbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. zB ). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht und kann mangels Quantifizierbarkeit der Anzahl sowie des Umfanges der beruflich veranlassten Fahrten auch keine Aufteilungsmethode zur Abgrenzung des privat veranlassen Anteils vom beruflich veranlassten Anteil vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er mit dem Dienstauto ausschließlich beruflich bedingte Fahrten durchführen würde. Da er über kein anderes Fahrzeug verfügt, ist unbestritten, dass er mit der beschwerdegegenständlichen Ladestation das Fahrzeug auch für die Durchführung von privat veranlassten Fahrten auflädt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte nicht zu einer Erhöhung des beruflichen Anteiles führen können, weil diese bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988) abgegolten sind.
Überdies entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen - dies trifft jedenfalls auf eine am Wohnort montierte Wallbox zu, die ohne eindeutige Identifizierung des Nutzers für jeden Ladevorgang der Ladeeinrichtung betrieben wird - darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. zB ; ).
Zusammenfassend bedeutet dies, dass in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Eine Auflademöglichkeit für eine Elektroauto im privaten Haushalt eines Abgabepflichtigen legt eine private Veranlassung nahe, vor allem in Hinblick auf den Umstand, dass die private Nutzung des firmeneigenen Fahrzeuges zulässig ist. Unter der Prämisse der Möglichkeit der privaten Veranlassung ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für die beschwerdegegenständliche Wallbox sowie für deren Einbau beruflich notwendig waren. Im Umkreis des Wohnsitzes des Beschwerdeführers befinden sich elf öffentlich zugängliche Ladestationen, darüber hinaus besteht in der Firma die Möglichkeit der kostenlosen Aufladung des Fahrzeugens des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Haushalt keine Möglichkeit zur Aufladung seines Fahrzeuges hätte, hätte er ausreichende Möglichkeiten es mit der notwendigen Häufigkeit zu laden, um zu seinem Dienstort sowie zu den Kunden zu gelangen.
Bei so gut wie jedem Elektroauto wird ein Ladegerät für die Schuko-Steckdose mitgeliefert. Mit diesem kann man das Auto an einer ganz normalen Haushaltssteckdose mit 3 kW aufladen. Hier lädt es mit 13 km/h also die Energie für eine Strecke von etwa 13 Kilometer in einer Stunde. Eingesteckt für eine Nacht von 18:00 Uhr bis 9:00 Uhr sind das in 15 Stunden 200 Kilometer. (vgl. https://emobility-magzin.com vom )
Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass das Aufladen des Autos in seinem Haushalt notwendig für die Sicherung und den Erhalt seiner nichtselbständigen Einkünfte ist. Vielmehr legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass die Lademöglichkeit im privaten Haushalt bequem ist und für ihn Komfort bedeutet.
Der Senat gelangte zur Ansicht, dass die Notwendigkeit der beschwerdegegenständlichen Ladestation zu verneinen ist, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 darstellen.
Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen:
Der beschwerdeführenden Partei ist insofern zuzustimmen, als gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 SachbezugswerteVO (BGBl II 2022/504) der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung einer Wallbox bis zu 2.000,00 € steuerfrei ersetzen kann, wenn die Auszahlung nach dem erfolgt. Mit der Änderung der SachbezugswerteVO wurde der Ökologisierung des Steuerrechts Rechnung getragen. Abgesehen davon, dass diese Regelung erst am anzuwenden ist - also erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum -, findet sie keine Anwendung auf Aufwendungen, die der Steuerpflichtige selbst trägt. Eine Modifizierung des Begriffes der Werbungskosten für ökologisch sinnvolle Investitionen hat der Gesetzgeber (bislang) nicht vorgesehen.
Afa für Klimaanlage, Dimmer, Bewegungs- und Rauchmelder
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Klimaanlage, einen Dimmer für beliebige Lichtstärke der bestehenden Beleuchtung sowie für je zwei Rauch- und Bewegungsmelder in Höhe der AfA. Bei der Anschaffung einer Klimaanlage des Beschwerdeführers handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig um Kosten der Lebensführung, die aber gemäß § 20 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig sind (vgl. ; ).
Bei der gesamten Anlage handelt es sich offensichtlich um ein System, welches das Zuhause des Beschwerdeführers angenehmer, komfortabler und sicherer zu macht.
Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich, dass er in seinem gesamten Haushalt über eine überdurchschnittliche elektronische Ausstattung verfügt. Das ist sein Hobby. Von der Notwendigkeit von zwei getrennten Fußbodenheizungskreisen in einem Raum von 16 m² oder der Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung der Alarmanlage und des Staubroboters für die Erhaltung und Sicherung der nichtselbständigen Einkünfte konnte der Senat nicht überzeugt werden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Anlage auch von geringen beruflichen Nutzen sein mag, liegen dennoch jedenfalls Aufwendungen mit einer (überwiegenden) privaten und einer (geringen) beruflichen Veranlassung vor. Da eine einwandfreie Trennung in privat/beruflich nicht möglich ist, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig."
2. Beweiswürdigung
Die Höhe der Einkünfte ergeben sich aus den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln.
Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens und dem vor dem Bundesfinanzgericht geführten Vorhalteverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 1 EStG 1988 handelt es sich bei Werbungskosten um Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen auch Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988) und Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen i.S.d. §§ 7 und 8 EStG 1988 (§ 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988). Werbungskosten mindern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988) und wirken sich somit steuersenkend aus.
Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (). Zu den Arbeitsmitteln gehören ua. Computer, Notebooks oder Tablets, wenn diese zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen - auszugsweise - folgende Aufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
…..
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Strittig sind gegenständlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten iHv insgesamt 1.504,30 €.
Vorweg ist allgemein darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen grundsätzlich ist, dass solche aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang heraus überhaupt angefallen sind.
Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind nämlich die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen.
Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgesprochen: "Werbungskosten sind zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen." (vgl. mit weiteren Nachweisen)
Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften gemäß § 138 BAO. Die Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. ). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabenpflichtige vorsorglich wirken kann.
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer zunächst zur Abgabe einer Abgabenerklärung betreffend Einkommensteuer 2022 aufgefordert worden. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.
Im Rahmen der Beschwerde wurden keine Angaben betreffend Werbungskosten bekannt gegeben.
Erst im Zuge des Vorlageantrages vom wurde eine Abgabenerklärung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer Werbungskosten iHv 974,91 € für digitale Arbeitsmittel und iHv 529,39 € für andere Arbeitsmittel erwachsen seien.
Daraufhin ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden darzulegen, um welche Arbeitsmittel es sich handeln würde sowie diese belegmäßig nachzuweisen. Trotz mehrmaliger Firstverlängerung (zuletzt bis ) wurde diesem Ersuchen nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Werbungskosten im gegenständlichen Verfahren weder dem Grunde nach noch der Höhe nach konkretisiert bzw. auch nicht deren berufliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Eine Berücksichtigung des Betrages iHv 1.504,30 € als Werbungskosten ist somit wegen Nichterfüllung der Mitwirkungs- bzw. Nachweispflichten des Beschwerdeführers iSd 138 Abs. 1 BAO nicht möglich.
Soweit in dem Betrag von 1.504,30 € die Afa für die Ladestation sowie die Afa für Klimaanlage, Dimmer, Bewegungs- und Rauchmelder enthalten sind, wird auf die ausführliche Begründung für die Abweisung im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100204/2024, verwiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, da das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachweis- bzw. Bescheinigungspflicht von Werbungskosten nicht abweicht. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100427.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at