Zwangsstrafe WiEReG - Herabsetzung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Zwangsstrafe mit € 2.000,00 festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Erinnerung/Androhung einer Zwangsstrafe
Mit Schreiben "Erinnerung" der belangten Behörde vom wurde die ***Bf1*** (in der Folge kurz bf. Partei) aufgefordert die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Zwangsstrafenbescheid vom
Am erging durch die belangte Behörde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Dieser hatte nachfolgenden Inhalt:
"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.
Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.
Information: […]"
Verfahrensgegenständlicher Zwangsstrafenbescheid vom
Da nach Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1000,00 mit Bescheid vom unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 keine Meldung innerhalb der Nachmeldefrist erfolgte, erging am der Bescheid der belangten Behörde über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4000.-
Begründend wurde ausgeführt:
"Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß §111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."
Mahnung
Am erfolgte durch die belangte Behörde eine Mahnung hinsichtlich der aushaftenden und noch nicht entrichteten Zwangsstrafe betreffend 10/2022 in Höhe von € 1.000,00.
Beschwerde
Am erhob die bf. Partei Beschwerde gegen den Bescheid vom via FinanzOnline. Dazu führte sie aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erheben wir gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,- Beschwerde und begründen diese wie folgt:
Einleitend dürfen wir festhalten, dass wir Ihre mit datierte Mahnung am an der hinterlegten Postadresse ***Bf1-Adr*** postalisch zugestellt erhalten haben. Erst durch diese Zustellung erlangten wir Kenntnis über die Säumigkeit sowie über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Bislang erfolgten sämtliche Zustellungen postalisch, einer elektronischen Zustellung wurde nicht zugestimmt. Insofern war die Zustellung nicht wirksam.
Unverzüglich nach Erhalt der Mahnung vom erfolgte am bereits ein Telefonat mit dem Finanzamt Österreich und am gleichen Tag eine elektronische Eingabe, mit der der Sachverhalt dargelegt und um Absehen von der Zwangsstrafe ersucht wurde.
Im Zuge eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin des FA Österreich am wurden wir auf eine weitere elektronische Zustellung hingewiesen, dies betrifft den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,-. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
Wir erhielten keine schriftliche Mitteilung betreffend fehlende Daten und auch keine Aufforderungen an unsere Zustelladresse. Eine Verständigung über die elektronische Zustellung erfolgte ebenso wenig, sodass wir erst durch Ihre postalische Mahnung vom , vom Sachverhalt Kenntnis erlangt haben.
Wir möchten festhalten, dass sämtliche Änderungen immer pünktlich und ordnungsgemäß im WIEREG eingetragen wurden. Auch die aktuelle Meldung wurde am , sofort nach Kenntnis des Sachverhalts, nachgeholt. Nachdem sich seit der vorherigen Meldung vom keine Änderungen ergeben haben, ist eine "Leermeldung" unterblieben, was maximal als geringes Versehen gewertet werden kann und auch ordentlichen Unternehmern gelegentlich passieren kann.
Wir waren der Annahme, dass nur Änderungen in das WIEREG einzugeben sind, sodass auch nur Änderungen eingetragen wurden. Dass die Daten jährlich zu bestätigen sind, wurde übersehen.
Der Zweck der ***Bf1*** ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient der Förderung wissenschaftlicher Arbeiten Studierender und des kroatischen Kulturgutes. Die Stiftung hat pro Jahr lediglich € 2.000,- Zuwendungen.
Die nächste Preisverleihung findet am statt und wäre die Preisverleihung durch die Bezahlung der Strafe nicht möglich bzw. die Auszahlung der Preisgelder an die Auszuzeichnenden vereitelt und die weitere Förderung junger Wissenschaftler auch in Zukunft gefährdet.
Aus all diesen Gründen beantragen wir den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ersatzlos aufzuheben, in eventu aufgrund des geringen Verschuldens, des gemeinnützigen Zweckes der Stiftung, der geringen finanziellen Mittel der Stiftung und der bereits unverzüglich nachgeholten Meldung von der Einhebung der Strafe abzusehen.
Weiters wiederholen wir den bereits am gestellten Antrag auf Nachsicht von der Strafe betreffend Zwangsstrafe über € 1.000,-."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde (auszugsweise) ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom nach §§ 243 ff BAO erhoben.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00.
…
Hierzu ist seitens der Abgabenbehörde festzustellen:
Die ***Bf1*** (Stammzahl: ***1***) besteht seit und hat seine Geschäftsadresse auf der ***Bf1-Adr***
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Stiftung FinanzOnline-Teilnehmerin ist und die Zustellung elektronisch erfolgt.
Am erging eine elektronische Erinnerung (in die Databox) an die Stiftung mit der Aufforderung die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen und bis nachzuholen. Im Schreiben wurde auch eine Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO in Höhe von € 1.000,- angedroht, sollte die Meldung nicht erfolgen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist erging am der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-. Gleichzeitig erfolgte auch die neuerliche Aufforderung die Meldung bis nachzuholen, da sonst eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,- verhängt werde. Die Zustellung erfolgte elektronisch in die Databox.
Am erging ein weiterer Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-. Die Zustellung erfolgte ebenfalls in die Databox.
Die geforderte Meldung erfolgte laut WiEReG- Auszug am .
Am erhob die Partei Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom . Der vorliegende Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen.
...
Bezugnehmend auf die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Zustellung nicht wirksam erfolgt sei, wird seitens der Abgabenbehörde festgehalten, dass gemäß § 97 BAO Erledigungen der Abgabenbehörde durch Zustellung wirksam werden. Gemäß Artikel 1 § 5b. (1) FinanzOnline- Verordnung 2006 hat die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Die ***Bf1*** ist FinanzOnline-Teilnehmerin und hat demzufolge der elektronischen Zustellung in die Databox zustimmt, ausgenommen eine elektronische Zustimmung wird ausdrücklich nicht erwünscht und die Verzichtsmöglichkeit gemäß Artikel 1 § 5b Abs. 3 FOnV 2006 wurde in Anspruch genommen.
Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 98).
Laut Einsichtnahme in die Finanzonline- Zustellung der Beschwerdeführerin wurde ein Verzicht im Sinne des Artikel 1 § 5b Abs. 3 FOnV 2006 nicht beansprucht und die Zustellung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht wirksam ergangen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer hat gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG jährlich zu erfolgen, eine Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG liegt nicht vor. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer iSd. § 5 Abs. 1 WiEReG bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat, sodass die Verhängung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde.
…
Es war nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Meldungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung bewegt hätte werden können, waren nicht erkennbar. Zudem begründete sich die Zweckmäßigkeit der Verfügung einer Zwangsstrafe auch darin, als in § 16 WiEReG selbst darauf verwiesen wird, im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung die Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 111 BAO zu erzwingen. Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte nachweislich erst nach der Festsetzung der Zwangsstrafe. Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. (vgl. .)
Im Rahmen der Ermessensausübung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Meldung in den Vorjahren stets fristgerecht erfolgte, allerdings aufgrund einer irrtümlichen Annahme übersehen wurde, was lediglich ein geringes Versehen darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass es bereits im Jahr 2021 zu Säumigkeiten in der Meldung gemäß § 5 WiEReG gekommen ist. So hätte die jährliche Meldung des vorangegangenen Jahres bis zum erfolgen müssen. Dies erfolgte jedoch nicht, weshalb am eine Erinnerung mit Androhung über die Festsetzung einer Zwangsstrafe versendet wurde. Die Meldung, bei der es sich ebenfalls um eine "Leermeldung" handelte (nach Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom ), erfolgte am . Dadurch, dass es sich nicht um die erste Säumnis (noch um die erste "Leermeldung") handelte, hätte nach Ansicht der Abgabenbehörde ein höheres Maß an Sorgfaltspflicht gelten müssen.
Die Beschwerdeführerin hatte nach Ablauf der gesetzlichen Frist am vier Monate Zeit, die Meldung nachzuholen. Nach den klaren und eindeutigen Bestimmungen kommt es nicht darauf an, ob das nachweislich in die Databox zugestellte Erinnerungsschreiben übersehen wurde, denn auch ohne das Erinnerungsschreiben und auch ohne Setzung einer weiteren Frist wäre die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Daher erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs als unbillig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Vorlageantrag
Mit über FinanzOnline am eingebrachtem Vorlagenantrag stellte die bf. Partei den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung und führte (auszugsweise) aus:
"Hinsichtlich der Begründung des Antrages wird zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde vom verwiesen und wird diese, insbesondere hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe wie folgt ergänzt:
1.Zum Verschulden, Rechtsverstoß
Wie bereits in der Beschwerde dargelegt, ist im vorliegenden Fall eine Leermeldung unterblieben, zumal sich im betreffenden Jahr keine Änderungen im Stand der wirtschaftlichen Eigentümer ergeben haben. § 3 Abs 3 WiEReG, wonach die gemeldeten Daten zu bestätigen sind, ist erst im Jänner 2020 in Kraft getreten. Zuvor war eine interne Prüfung dahingehend ausreichend, ob es zu Änderungen gekommen ist. Es ist bei der Strafzumessung und bei der damit einhergehenden Beurteilung des Verschuldengrades von der Behörde jedenfalls zu berücksichtigen, ob Änderungen nicht gemeldet wurden oder "bloße" Leermeldungen unterlassen wurden. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des WiEReG.
Aus - nicht mehr nachvollziehbaren - Gründen erfolgte im Finanzonline der Beschwerdeführerin kein Widerruf der elektronischen Zustellung, was auch nicht aufgefallen ist, weil immer wieder postalische Zustellungen (so auch die Mahnungen) an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin erfolgten. Auch die erfolgte Eingabe der E-Mail-Benachrichtigung über Eingänge in die Databox dürfte nicht gespeichert worden sein. All dies ändert objektiv am Verstoß nichts, ist jedoch insgesamt bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Irrtum unterlegen, dass eine Registrierung und eine anlassbezogene Änderung im Register ausreichend ist, wie dies vor der gesetzlichen Änderung im Jahr 2020 der Fall war. Obwohl die Beschwerdeführerin steuerlich unvertreten ist, hat sie ihre Meldungen bei entsprechender Änderung im Mitgliederstand jeweils selbstständig durchgeführt und auch ausschließlich für die Meldungen nach WiEReG einen Finanz-Online-Zugang angelegt. Ansonsten ist die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit kein klassisches Steuersubjekt, das laufend Erklärungen an das Finanzamt übermittelt. Insofern ist auch der Sorgfaltsmaßstab, was die regelmäßige Kontrolle der Databox betrifft, diesfalls geringer anzusetzen.
Auch wenn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin steuerlich unvertreten ist, keinen Grund für die nicht rechtzeitige Erstattung der Meldung gemäß § 5 WiEReG darstellt, so sind die Bemühungen, eine ordnungsgemäße Meldung selbständig vorzunehmen, doch im Rahmen der Ermessensübung als verschuldensmindernd miteinzubeziehen.
2.Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:
Nach § 16 WiEReG können nach Androhung und unter Setzung einer Frist von 6 Wochen Zwangsstrafen nach § 111 BAO verhängt werden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe hat im Ermessen der Behörde zu erfolgen, wobei diese Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen ist. Nach § 111 Abs 3 BAO darf die Höhe der einzelnen Zwangsstrafe EUR 5.000 nicht übersteigen. Über die Beschwerdeführerin wurde aufgrund eines "Folgefehlers", nämlich Nichteinsicht in die Databox zwei Zwangsstrafen über insgesamt EUR 5.000 innerhalb von vier Monaten verhängt (!). Die verhängten Zwangsstrafen stehen in keinem Verhältnis zum Rechtsverstoß und ist eine derartige Höhe auch im Sinne der Spezial- und Generalprävention nicht erforderlich.
Im Sinne der Billigkeit ist bei der die Zwangsstrafe verhängenden Behörde vor allem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. […]
Die Bezahlung der Zwangsstrafe in der festgesetzten Höhe würde die Existenz der Stiftung gefährden und könnte der gemeinnützige Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden. […]
Aus all dem ergibt sich, dass die Stiftung, mit Ausnahme freiwilliger Spenden und den Erträgnissen aus der Veranlagung, keine Einnahmen hat und keinerlei Umsätze oder Gewinne erwirtschaftet, womit eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit vorliegt. Die Relevanz der verlangten Leistung ist in Bezug auf die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse als gering anzusehen.
Bei Würdigung all dieser Umstände erscheint die festgesetzte Zwangsstrafe - auch unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 - unangemessen hoch. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen, kann auch eine weit geringere als die festgesetzte Zwangsstrafe als ausreichend angesehen werden, um die nunmehr Beschwerdeführerin zu rechtzeitigen Meldungen anzuhalten bzw weiteren Versäumnissen in Bezug auf die Melde- und Bestäigungspflicht entgegenzuwirken.
Aus all diesen Gründen wiederholt die Beschwerdeführerin die
ANTRÄGE
• der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
• in eventu, die festgesetzte Zwangsstrafe entsprechend der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu reduzieren sowie jedenfalls
• die Einhebung des strittigen Betrages gemäß § 212a BAO auszusetzen"
Als Beilagen waren dem Vorlageantrag die Jahresabschlüsse 2018-2020 sowie die Satzung der Stiftung angefügt.
Vorlagebericht:
Mit Vorlagebericht vom - eine Kopie davon erging an die bf. Partei - wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Neben Ausführungen zum Sachverhalt nahm die belangte Behörde nachfolgend Stellung (auszugsweise):
"[…] Die Beschwerdeführerin beantragt daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. in eventu, die festgesetzte Zwangsstrafe zu reduzieren.
Stellungnahme der Abgabenbehörde:
Im Vorlageantrag wird nicht bestritten, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht fristgerecht erfolgt ist. Für die Festsetzung der Zwangsstrafe im Sinne des § 111 Abs. 1 BAO ist der Grad des Verschuldens unerheblich. Eine Zwangsstrafe ist nur dann rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre bzw. bereits erfolgt ist (vgl. ). Die Meldung erfolgte nachweislich laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer am , sprich nach Festsetzung der Zwangsstrafe. Wie selbst im Vorlageantrag angeführt wird, ändern die im Antrag angeführten Umstände nichts am objektiven Verstoß gegen die in § 3 Abs. 3 WiEReG normierte Meldeverpflichtung. Demnach ist aufgrund der nicht erfolgten Meldung die Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,- zu Recht ergangen und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids kommt nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht in Betracht.
Nach Angabe der Partei sind, die im Vorlageantrag angeführten Darlegungen verschuldensmindernd in der Ermessensübung zu berücksichtigen. Zur Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde wird Folgendes festgehalten:
…
Die Partei führt an, dass die elektronische Zustellung nicht aufgefallen sei, da "immer wieder" postalische Zustellungen erfolgt seien. Seitens der Abgabenbehörde wird hierzu erwidert, dass seit Neuaufnahme des Vereins im Jahr 2019 eine Zustellung von Schriftstücken vor den WieReG- Verfahren 2021 und 2022 nicht aktenkundig ist. Eine postalische Zustellung erfolgte lediglich bei den Maßnahmen der Abgabeneinhebung, welche mit der Ausstellung einer Mahnung gemäß § 227 BAO am angefangen haben. Aus technischen Gründen werden diese Maßnahmen noch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung generierte und von der Bundesrechenzentrum GmbH gedruckt und versendet. Folgende Schriftstücke sind postalisch ergangen:
eine Mahnung vom ,
eine Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom ,
eine Abweisung der Nachsicht vom ,
eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom .
Wenn die Partei vermeint, dass für sie ein geringerer Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf die regelmäßige Kontrolle der Databox zu gelten hat, weil es sich bei der Stiftung um kein "klassisches" Steuersubjekt handeln würde und sie keine steuerliche Vertretung hat, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Wieregzos Verfahren von 2022 nicht um die erste Säumnis dieser Art gehandelt hat.
Schon im Jahr 2021 wurde keine Meldung im Sinne des § 5 WieReG erstattet und eine Mahnung wurde am elektronisch in die Databox zugestellt. Nach Angaben aus dem "WIREG Zwangs- Ordnungsstrafen"- System wurde die Mahnung am um 13:57 Uhr gelesen und gelöscht. In dem Schreiben wurde dezidiert auf die zu erstattende Erstmeldung oder "Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung" hingewiesen. Laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer kam es auch hier zu keiner Änderung der Verhältnisse, demnach war auch diese Meldung eine "Leermeldung". Dadurch, dass es sich nicht um die erste Säumnis dieser Art gehandelt hat, hätte nach Ansicht der Abgabenbehörde ein höheres Maß an Sorgfaltspflicht gelten müssen.
Bezogen auf die Leistungsfähigkeit der Partei wird angeführt, dass die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe für eine deutlich spürbare Höhe der Zwangsstrafe spricht. (vgl. ). Die im Vorlageantrag beigelegten Rechnungsabschlüssen der Jahre 2018-2020 ist zu entnehmen, dass ein Stiftungsvermögen in Höhe von rund € 66.700,- vorhanden ist. Demnach ist es für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar, wie es durch die Entrichtung der Zwangsstrafe von € 4.000,- zu einer Existenzgefährdung oder Vereitelung des gemeinnützigen Stiftungszwecks kommen würde. Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich bei dem erbrachten Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um die Jahre 2018-2020 handelt und daher nicht zwangsläufig die aktuelle finanzielle Situation der Stiftung wiedergibt.
Nach Angabe der Partei darf das Stiftungsvermögen laut Satzung nicht für die laufende Gebarung verwendet werden und auch nach BStFG sei das Stiftungsvermögen zu erhalten. Dies kann nach Ansicht der Abgabenbehörde allerdings nicht dazu führen, dass die Partei von eventuellen Abgaben- und Strafzahlungen befreit wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die bereits erfolgte Zahlung der festgesetzten Zwangsstrafe von € 1.000,- vom verwiesen, welche ebenfalls laut Aktenlage vom Konto der ***Bf1*** entrichtet wurde."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** (Stammzahl: ***1***) besteht seit und hat die Geschäftsadresse an der ***Bf1-Adr***.
Die bf. Partei ist FON Teilnehmerin und hat die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht abgewählt, um Bescheide nur mittels Zustellung per Post zu erhalten.
Die jährliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer war bis nicht erfolgt.
Die Erinnerung/Androhung einer Zwangsstrafe vom , der erste Zwangsstrafenbescheid vom sowie der verfahrensgegenständliche Zwangsstrafenbescheid vom wurde elektronisch in die FinanzOnline-Databox der bf. Partei eingebracht.
Am erging eine Mahnung gemäß § 227 BAO aufgrund der Nichtentrichtung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000.-. Die Zustellung erfolgte postalisch an die bf. Partei.
Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte am durch die bf. Partei.
Am wurde Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom erhoben.
2. Beweiswürdigung
Die Darstellung des Verfahrensganges bzw. die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen, in welche das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat.
Die Erinnerung/Androhung einer Zwangsstrafe vom wurde am um 20:06 Uhr in die Databox der bf. Partei elektronisch zugestellt. Die Abfrage des Wieregzos Verfahrens ergibt, dass der Zustell-Status dieses Bescheides "gelesen und gelöscht" lautet. Unter "Zeitpunkt gelesen" ist der , 13:25 Uhr ersichtlich.
Der Zwangsstrafenbescheid vom wurde am um 08:20 Uhr in die Databox der bf. Partei elektronisch zugestellt. Die Abfrage des Wieregzos Verfahrens ergibt, dass der Zustell-Status dieses Bescheides "gelesen und gelöscht" lautet. Unter "Zeitpunkt gelesen" ist der , 13:24 Uhr ersichtlich.
Der Zwangsstrafenbescheid vom wurde am um 15:20 Uhr in die Databox der bf. Partei elektronisch zugestellt. Die Abfrage des Wieregzos Verfahrens ergibt, dass der Zustell-Status dieses Bescheides "gelesen und gelöscht" lautet. Unter "Zeitpunkt gelesen" ist der , 13:23 Uhr ersichtlich.
Des weiteren ist eine Mahnung vom ersichtlich, welche am um 20:03 Uhr in die Databox der bf. Partei elektronisch zugestellt und am , 13:57 Uhr gelesen wurde. Zustellstatus: "gelesen und gelöscht".
Dass die bf. Partei die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht abgewählt hat, ergibt sich aus den FinanzOnline-Daten (Grunddatenverwaltung: "Elektronische Zustellung Eigene: Ja"). Dies wurde auch durch die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung, dargelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl , ).
Insoweit die bf. Partei in der Beschwerde noch vorbringt, dass eine elektronische Zustellung nicht wirksam erfolgt sei, relativiert sie dies im Vorlageantrag, indem sie einräumt, dass einerseits aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen im Finanzonline der Beschwerdeführerin kein Widerruf der elektronischen Zustellung erfolgt sei, was nicht aufgefallen sei, weil immer wieder postalische Zustellungen (so auch die Mahnungen) an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin erfolgten, andererseits sei auch die erfolgte Eingabe der E-Mail Benachrichtigung über Eingänge in die Databox wohl nicht gespeichert worden. Die Zustellung der Bescheide bzw. der Erinnerung in die Databox wird durch die bf. Partei sohin nicht bestritten.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Androhung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafe der Beschwerdeführerin am elektronisch zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 15 WiEReG auch Stiftungen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die bf. Partei zur Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet war. Die bf. Partei führt dazu aus, dass sie der Meinung gewesen sei, nur Änderungen seien in das WiEReG einzugeben, weshalb die jährliche Bestätigung der Daten übersehen worden sei. Die diesbezügliche Meldung wurde von der bf.Partei am erbracht.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO ist die FinanzOnline-Verordnung 2006.
Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
§ 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
§ 98 Abs 2 BAO sieht vor: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8), zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. ). (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur). Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox.
So spricht auch § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 von der E-Mailadresse, um über die elektronische "Zustellung" informiert zu werden, womit verdeutlicht wird, dass der allfälligen Informations-E-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist (so auch ). Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.
Aus diesen Ausführungen sowie den vorliegenden Nachweisen ergibt sich, dass die Zustellung der Erinnerung sowie die Zwangsstrafenbescheide betreffend WIEREGZO in die Databox der bf. Partei rechtswirksam erfolgte.
Strittig ist, ob die Zwangsstrafe gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht verhängt wurde.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Im gegenständlichen Fall ist die bf. Partei ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt. Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt waren.
Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000, -- zu ahnden sind (vgl. , sowie ).
Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, erscheint die Zwangsstrafenfestsetzung in einer deutlich spürbaren Höhe durchaus gerechtfertigt.
Das Interesse der bf. Partei, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, -- nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl. vgl etwa Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 111 Anm 17; Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 8, mwN).
Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. ). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe.
Im Rahmen der Ermessensübung sind jedoch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl etwa Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 10).
In Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die im Rahmen der Billigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe zu berücksichtigen ist, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie als gemeinnützige Stiftung geführt werde und mit Ausnahme freiwilliger Spenden und den Erträgnissen aus der Veranlagung, keine Einnahmen habe und keinerlei Umsätze oder Gewinne erwirtschafte, wodurch eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit vorliege. Die Erträgnisse und Spenden der Beschwerdeführerin belaufen sich pro Jahr auf maximal € 2.000 bis 2.500,00.
Die Bezahlung der Zwangsstrafe in der festgesetzten Höhe - insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Zwangsstrafe von € 1.000,00 - würde die Existenz der Stiftung gefährden und könnte der gemeinnützige Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden
All dies zeigt eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf auf. Diesem Gesichtspunkt ist im Rahmen der Ermessensübung Rechnung zu tragen.
Wenn die bf. Partei allerdings vorbringt, über sie seien nur aufgrund eines "Folgefehlers", nämlich der Nichteinsicht in die Databox zwei Zwangsstrafen über insgesamt € 5.000 innerhalb von vier Monaten verhängt worden, so ist ihr zu entgegenzuhalten, dass nicht das Nichteinsehen der Databox zu den Zwangsstrafen führte, sondern in erster Linie die durch die bf. Partei nicht erfolgte WiEReG - Meldung Grund für die Zwangsstrafenverfahren gewesen sind. Zwischen dem Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist () und dem Ergehen des angefochtenen Bescheides () hätte die Bf. noch 4 Monate Zeit gehabt, die Meldung nachzuholen. Auch ohne Erinnerungsschreiben, Fristsetzungen und Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe wäre sohin die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Tatsächlich hat die bf. Partei die notwendigen Schritte zur Meldung erst am vorgenommen.
Die Argumentation der bf. Partei, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine Meldung ohne Änderungen zu erfolgen habe, geht insofern ins Leere als der Bf. die Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes, welche klar und deutlich die Pflichten der Rechtsträger beschreiben, bereits bekannt gewesen sein mussten, da schon hinsichtlich der WiEReG Meldung 2021 (ebenfalls eine "Leermeldung") eine diesbezügliche Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe an die bf. Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom erfolgte.
Bei der Bemessung der Zwangsstrafe kann diese (Nicht-)Einhaltung der Frist ebenfalls nicht außer Betracht bleiben.
Auch wenn im Sinne der Billigkeit zu berücksichtigen ist, dass - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2022/13/0023-6, ausdrücklich darauf hingewiesen wird - der Bf. die abgabenbehördliche Aufforderung zur Meldung tatsächlich nicht bekannt war, ist in diesem Zusammenhang doch darauf zu verweisen, dass die notwendige und erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, indem offensichtlich längerfristig nicht in Databox eingesehen wurde; im Übrigen hätte es ihr auch auffallen müssen - und zwar nicht erst durch die Mahnung vom - , dass bereits am die Festsetzung der Zwangsstrafe von 1.000,00 € am Abgabenkonto der bf. Partei (Abgabenart "ZO") verbucht wurde.
Nach Abwägung der in Betracht kommenden Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe von € 4.000,00 auf € 2.000,00 herabgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB , mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 1 Abs. 2 Z 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101035.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at