Aufwendungen in Zusammenhang mit Gewerkschaftsschule: keine Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2023 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 machte der Beschwerdeführer Werbungskosten iHv 993,72 €, resultierend aus den Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Absolvierung eines Lehrganges für angewandte Gewerkschaftsarbeit, Werbungskosten iHv von 50,00 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar und außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) iHv 120,00 € geltend.
Im Bescheid vom wurden die Werbungskosten iHv 993,72 € steuermindernd berücksichtigt, nicht jedoch die Werbungskosten iHv 50,00 € sowie die Krankheitskosten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen niedriger als der Selbstbehalt seien. Die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice seien nicht berücksichtigt worden, weil aus dem Lohnzettel nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr 2023 an zumindest 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet habe.
In der Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nachfragen wollte, warum die Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten nicht wie im Vorjahr angerechnet worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Bescheid insofern ab, als es die Werbungskosten iHv 993,72 € nicht anerkannte. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Werbungskosten sind gem. § 16(1) des Einkommensteuergesetzes 1988 Aufwendungen zur Erhaltung, Erwerbung und Sicherung der Einnahmen.
Da Sie als Netzwerktechniker bei der *** beschäftigt sind und auch von dieser die Einkünfte beziehen, erfolgte die Absolvierung des Lehrgangs für angewandte Gewerkschaftsarbeit bei der Gewerkschaftsschule *** aus freiem Willen. Ein beruflicher Zusammenhang ist nicht erkennbar.
Nachdem kein Zusammenhang mit einer Tätigkeit besteht, für die steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden, sind die Ausbildungs- und Reisekosten nicht absetzbar. Es besteht laut ho. Ansicht keine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis. Die bereits gewährten Ausbildungskosten können daher nicht anerkannt werden.
Die Krankheitskosten wurden bereits im Erstbescheid berücksichtigt.
Auf das mit Ihnen geführte Telefonat am wird verwiesen.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice wurden nicht berücksichtigt, weil aus dem Lohnzettel Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin nicht hervorgeht, dass Sie im Veranlagungsjahr an zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet haben.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 9.736,72 Euro."
Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm von einem Mitarbeiter des Finanzamtes mitgeteilt worden sei, dass die Ausbildung keinen Mehrwert für seinen Beruf habe. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt als Netztechniker gearbeitet und mit Juli 2024 eine höherwertige Stelle als Projektleiter durch die zweijährige Ausbildung erhalten. Durch diese Ausbildung habe er ebenfalls ECTS Punkte wie bei einem Studium erhalten. Allen Kollegen dieses Ausbildungskurses außer ihm seien diese Ausbildungs- und Fahrtkosten in den Steuerbescheiden angerechnet worden. Die Namen dieser Kollegen könne er aus Datenschutzgründen nicht bekannt geben.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass es sich laut der Informationsbroschüre zum Lehrgang für angewandte Gewerkschaftsarbeit (siehe Anhang) bei dem 4-semestrigen Lehrgang um eine umfassende Grundausbildung des ÖGB handle, im Zuge deren Grundkenntnisse und Hintergrundwissen zu Politik, Recht, Wirtschaft, Gewerkschaft und Gesellschaft vermittelt würden.
Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrgangsplan sei zu entnehmen, dass im 1. und 2. Semester ausschließlich Themen von allgemeinem Interesse wie beispielsweise "Lernfeld Gewerkschaftsschule", "Frauen im ÖGB", "ArbeitnehmerInnen-Geschichte", "Arbeit & Gesundheit", "Betriebliche Interessensvertretung", "Wir in der Gesellschaft", "Arbeitswelt der Zukunft", "Arbeit mit Beeinträchtigung" vorgetragen würden. Im 3. Semester sei insbesondere "Selbstbestimmtes Lernen" und "Präsentation" im Zusammenhang der laut Informationsbroschüre vorgesehen Themenarbeit am Programm gestanden.
Es sei daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das in der Gewerkschaftsschule vermittelte Wissen in wesentlichem Umfang für seine berufliche Tätigkeit verwerten könnte. Die geltend gemachten Kosten würden daher nach Ansicht des Finanzamts keine Werbungkosten iSd. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG darstellen.
In eine weiteren Schreiben vom legte der Beschwerdeführer Folgendes dar:
"Habe ja damals mit Ihrer Kollegin gesprochen und ich bin darüber etwas verwundert, das unter Beweismittel keine weiteren Daten aufgelistet sind. Wir also meine Schulkollegen/innen und ich haben die Erwachsenen Ausbildung(Gewerkschaftsschule) auf zweijähriger Basis gemacht. Ich habe diese Interessensmäßig gemacht um mich fortzubilden und mehr Politikwissen zu erhalten und mich kommunikationstechnisch sowie rhetorisch weiterzubilden. Habe auch verschiedenste Präsentation- sowie Vortragstechniken usw. erlernt. Dies ist auch für meine neuen Job(weiter unten beschrieben) relevant. Durch diese Ausbildung erhält man ja auch wie in einem Studium anerkannte ECTS Punkte.
Wie bereits allen Kollegen/innen mitgeteilt wurden allen meinen Schulkollegen und Kolleginnen diese Ausbildung anerkannt und im Steuerausgleich berücksichtigt. Ebenso hatte einer meiner Kollegen ebenfalls eine Vorlage bzw. Überprüfung der Unterlagen und dies wurde auch anerkannt. Habe ich ebenfalls Ihrer Kollegin mitgeteilt.
Ich frage mich nur warum ich der einzige von 14 Personen bin, dem das nicht anerkannt wird. Ebenso wurde mir diese Ausbildung seitens meiner Firma bzw. Geschäftsführung anerkannt, um eine höher Stelle im Unternehmen zu erhalten. War bis dato Netztechniker und habe seit Juli 2024 den Job als Projektleiter erhalten."
Am wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet:
"In Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde werden Sie ersucht, eine Bestätigung Ihres Dienstgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass es für Ihre Stelle als Projektleiter notwendig ist, den von Ihnen besuchten Lehrgang für angewandte Gewerkschaftsarbeit absolviert zu haben.
Weiters möge eine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Erstbescheid vom die geltend gemachten Aufwendungen iHv 993,72 € als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Gemäß § 256 Abs. 1 BAO besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde zurückzunehmen. Eine Zurücknahme der Beschwerde ist schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht abzugeben."
Per Email vom gab der Beschwerdeführer Folgendes bekannt:
"Wie in dem gegenständlichen Schreiben ersichtlich, möchten Sie seitens meines Arbeitgebers ein Schreiben.
Habe jetzt mit meinen bzw. mehreren Kollegen und Kolleginnen gesprochen, ebenso von unserer firmeninternen Personalmanagement und die hatten einen solchen Fall noch nicht, dass das Finanzamt oder ein Richter oder eine Richterin ein Schreiben benötigt, obwohl schon einige zuvor diese Ausbildung absolviert hatten und es angeblich hier es nie Probleme gab. Daher weiß auch keiner wie damit umgegangen werden soll bzw. wer mir hier ein Schreiben aufsetzten sollte.
Wie bereits beschrieben habe ich mit Juli dieses Jahr von der Netz Oberösterreich GmbH Abteilung Netztechnik (Beruf: Netztechniker) zur Abteilung Netzregion (Beruf: Projektleiter) gewechselt, da mir durch diese Ausbildung dieser höherwertige Job angeboten wurde. Hierzu wurde mir gesagt, dass diese Ausbildung viele relevante Themen zu diesem Job beinhalte und mir auch dadurch die Zusage versichert wurde.
Wie auch schon mit Ihren Kollegen und Kolleginnen besprochen ist es mir unerklärlich warum ausgerechnet bei mir diese Ausbildung bzw. diese angefallenen Kosten nicht anerkannt wurden. Allen Personen, die mit mir diese zweijährige Ausbildung gemacht haben, wurde es ebenfalls anerkannt und hier sprechen wir von 15 Personen rein in ***. Gesamt waren wir ca. 50 Personen über drei Standorte.
Ihre Kollegen und Kolleginnen fragten mich in dieser Angelegenheit ihnen Namen zu nennen. Habe darauf hingewiesen dass es eine Datenschutzverordnung bzw. ein Gesetzt dazu gibt.
Habe jemanden von dieser Ausbildung gefragt ob ich seinen Namen weitergeben darf und dieser bejahte das. z.B. Herrn ***AB*** wurde dies auch anerkannt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichtselbständige Einkünfte zunächst als Netztechniker, ab Juli 2024 als Projektleiter.
In der Zeit von bis besuchte der Beschwerdeführer den Lehrgang für praktische Gewerkschaftsarbeit (vgl. Zertifikat von Juli 2024) und machte die in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten iHv 993,72 € als Werbungskosten geltend.
Die Gewerkschaftsschule hat das Ziel, gewerkschaftspolitische Arbeit und praktische Betriebsarbeit zu unterstützen und damit die Kollegen in ihrer Handlungskompetenz zu stärken.
Im Mittelpunkt der für alle ÖGB Mitglieder offenen Ausbildung stehen die unmittelbaren Bedürfnisse jener Menschen, die eine Funktion oder Ersatzfunktion innerhalb der Arbeitnehmervertretung ausüben oder eine solche anstreben. Die Gewerkschaftsschule hat das Ziel, die Teilnehmer in ihrer gewerkschaftspolitischen und praktischen Betriebsarbeit zu unterstützen und sie in ihrer Handlungskompetenz zu stärken.
Die Zielgruppe für die Gewerkschaftsschule sind Gewerkschaftsmitglieder, Mitglieder und Ersatzmitglieder von Betriebsräten und Personalvertretungen, Mitglieder und Ersatzmitglieder von Jugendvertrauensräten und Jugendpersonalvertretungen, Vertrauenspersonen sowie ÖGB- und AK-Beschäftigte.
In der Gewerkschaftsschule werden
Grundkenntnisse und Hintergrundwissen zu Politik, Recht, Wirtschaft, Gewerkschaft und Gesellschaft vermittelt,
Theorie und Praxis verknüpft, um Selbstreflexion zu fördern, Kommunikation zu trainieren und Handlungs- und Analysefähigkeit zu erweitern,
und es wird ein attraktives Lernumfeld mit guten Rahmenbedingungen geboten, welches das Lernen in und mit der Gruppe fördert und befähigt, das Gelernte im Alltag umzusetzen.
In den ersten beiden Semestern werden Themen wie Gewerkschaftspolitik und Interessensvertretung, wirtschaftliche Zusammenhänge, Ökologie, rechtliche Grundlagen Management sowie Rhetorik und Kommunikation behandelt. Im 3. und 4. Semester entscheiden die Teilnehmer über die Themen- und Projektarbeiten.
Die Honorare für Referenten, Trainer, Lehrgangscoaches, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminarraumgebühren, Lernmaterialien und Unterlagen sowie für die Organisation der Gewerkschaftsschule trägt grundsätzlich der VÖGB - Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung in Kooperation mit der Arbeiterkammer OÖ. Jeder Teilnehmer hinterlegt eine Kaution in Höhe von 100,00 €, die nach positiver Absolvierung wieder retourniert wird. Das Zertifikat über die positive Absolvierung erhält man bei der Teilnahme an Projekten, Themenarbeiten, Pflichtseminaren und einer Anwesenheit von mindestens 75 %.
Der Beschwerdeführer war zunächst als Netztechniker tätig. In seinen Aufgabenbereich fielen Betreuung der Mittel- und Niederspannungsanlagen
Ansprechpartner in Netzkundenbelangen
Bearbeitung von Netzanschlussanfragen
Inbetriebnahme von Nieder- und Mittelspannungs-Netzanlagen
Zählermontagen und Zählerstörungsbehebung
Kontrolle und Mängelerfassung bei Trafostationen und Netzanlagen
Störungserfassung und -behebung im Mittel- und Niederspannungsnetz
Planung und Durchführung von Mittel- und Niederspannungs-Schaltungen
Ab Juli 2024 war er in der Abteilung Netzregion als Projektleiter tätig.
Inwiefern für diesen höherwertigen Posten die Absolvierung der Gewerkschaftsschule notwendig war, wurde nicht dargelegt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von der belangten Behörde insoweit nicht bestritten wurde und welche auch das erkennenden Gericht für glaubwürdig hält sowie aus Internetregergen (www.voegb.at und https://ooe.arbeiterkammer.at).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten dar.
Zufolge § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 dürfen hingegen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Bei den in § 16 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich angeführten Werbungskosten handelt es sich um Ausgaben, die mit einer auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichteten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Wird aber eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme ohne konkreten Bezug zu einem Dienstverhältnis besucht, besteht auch kein Veranlassungszusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit. Von einem solchen Zusammenhang ist nämlich nur dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit konkret verwertet werden können (vgl. ).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist. ()
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich um eine Fortbildungsmaßnahme dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. ).
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().
Zusammengefasst und bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Lehrgang für angewandte Gewerkschaftsarbeit dann abzugsfähige Werbungskosten darstellen, wenn der Beschwerdeführer beweist oder zumindest glaubhaft macht, dass er die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit konkret verwertet.
Der Beschwerdeführer ist als Netztechniker bzw. als Projekt, also im technischen Bereich, tätig. Die Zielgruppen der Gewerkschaftsschule sind Personen, die als Betriebsräte, Personalvertreter, Jugendvertrauensräte, Jugendpersonalvertreter oder Vertrauenspersonen tätig bzw. beim österreichischen Gewerkschaftsbund oder bei der Arbeiterkammer beschäftigt sind. Die Gewerkschaftsschule hat das Ziel, die Teilnehmer in ihrer gewerkschaftspolitischen und praktischen Betriebsarbeit zu unterstützen und sie in ihrer Handlungskompetenz zu stärken. Aus dem vorgelegten Stundenplan der Gewerkschaftsschule geht eindeutig hervor, dass Themenbereiche wie Staat-Recht-Verfassung, Arbeit und Gesundheit, Gewerkschaftskunde und aktivierende Gewerkschaftsarbeit, Wirtschaft und Wirtschaftspolitik eine wesentliche Rolle spielen und schließlich Kenntnisse betreffend Rhetorik, Kommunikation und Konfliktmanagement vermittelt werden.
Die gesamten Kosten des Lehrganges für praktische Gewerkschaftsarbeit werden von der VÖGB - Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung getragen, der Lehrgang findet außerhalb der regulären Arbeitszeiten statt.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen glaubhaft darzulegen, dass das vermittelte Wissen unmittelbar oder zumindest in wesentlichem Umfang in der vom Beschwerdeführer ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet bzw. eingesetzt werden kann.
In der Beschwerdevorentscheidung vom , der nach ständiger Judikatur - ebenso wie dem Vorlagebericht - Vorhaltecharakter zukommt, wurde auf die fehlende berufliche Veranlassung der Ausbildungskosten hingewiesen. Im Vorlagebericht vom wurde ausführlich dargelegt, dass eine Verwertung des in der Gewerkschaftsschule vermittelten Wissens bei der beruflichen Tätigkeit nicht glaubwürdig ist.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung des Dienstgebers, aus der hervorgeht, dass für die Stelle als Projektleiter die Absolvierung der Gewerkschaftsschule notwendig war (wie dies im Vorlageantrag behauptet wird) sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen.
Dies war dem Beschwerdeführer offenbar nicht möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Projektleiter und dem Wissen über Staat-Recht-Verfassung, ArbeitnehmerInnengeschichte, Arbeit und Gesundheit, Wirtschaft und Wirtschaftspolitikt ect. wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.
Das Bundesfinanzgericht ist daher überzeugt, dass ein Einsatz und eine Verwertung des an der Gewerkschaftsschule vermittelten Wissens im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit (zukünftigen) Tätigkeit als Betriebsrat nicht abzugsfähig sind. Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht vertreten in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Tätigkeit als Personalvertreter bzw. als Betriebsrat von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheiden ist und aus derartigen Funktionen erwachsende Aufwendungen nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Bezug habenden Dienstverhältnis dienen. (vgl. ; )
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da es sich gegenständlich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch das Gesetz und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet sind.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100587.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at