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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2024, RV/1100293/2021

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Pfändungsgebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt aufgrund eines aushaftenden Abgabenrückstandes von 8.255,90 € eine gegenüber der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt bestehende Geldforderung des Beschwerdeführers (im Folgenden abgekürzt Bf.) durch Erlassung eines Zahlungsverbotes und untersagte dem Bf. gleichzeitig jede Verfügung über die gepfändete Forderung und ihre Einziehung. Mit einem weiteren, am selben Tag erlassenen Bescheid wurden Pfändungsgebühren in Höhe von 82,56 € und Auslagenersätze in Höhe von 4,65 € festgesetzt.

Die gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Pfändungsgebühr, die als weit überhöht angesehen wurde (Wucherzinssatz).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Zitierung der im Beschwerdefall maßgeblichen Normen mit der Begründung abgewiesen, die Abgabenbehörde habe sich bei der Bemessung der Pfändungsgebühren an die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Eine Herabsetzung der Pfändungsgebühr wäre daher nicht möglich. Dass diese Gebühr vom Beschwerdeführer als weit überhöht und wucherhaft empfunden werde, sei für deren Rechtmäßigkeit ohne Belang.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das Beschwerdebegehren wiederholt sowie unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vorgebracht, diese sei nicht ausreichend begründet, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege.

In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt zum ergänzenden Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die Beschwerdevorentscheidung mangelhaft sei, aus, in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei klar darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen gesetzlich fixierten Prozentsatz handle. Auch die Behauptung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers sei nicht begründet worden, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der im Inland ansässige Bf. bezieht von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Pension, welche im Jahr 2021 10.828,72 € brutto, im Jahr 2022 11.153,52 € brutto und im Jahr 2023 11.800,32 brutto betrug. Darüber hinaus erhält er seit eine Rente aus der Schweiz, welche er gegenüber dem Finanzamt bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht offengelegt hat.

Mit Schriftsatz vom teilte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt auf Anfrage mit, dass die Schweizer Rente des Bf. im Jahr 2019 1.024,00 CHF monatlich betrug. Dieser Betrag wurde im Zuge einer Schätzung auch für 2021 (zuletzt veranlagtes Jahr) in Ansatz gebracht (1.024,00 CFH mal 12 (Monate) mal 0,911109 (Umrechnungskurs für Schweizer Franken für das Jahr 2021) = 11.196,00 €).

Zum Stichtag - dem Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens - hafteten auf dem Abgabenkonto des Bf. fällige Abgaben in Höhe von insgesamt 8.255,90 € aus.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beträgt der Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto des Bf. 688,61 €.

2. Beweiswürdigung

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf den vorgelegten Finanzamtsakt und auf die vorgenommenen Abfragen im Abgabeninformationssystem.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Pfändungsgebühr.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz AbgEO hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung klar zum Ausdruck gebracht hat, ist es nicht berechtigt, eine Pfändungsgebühr nach seinem Ermessen festzusetzen. Vielmehr wird die Höhe der vom Abgabenpflichtigen für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens zu entrichtenden Gebühren in § 26 Abs. 1 AbgEO zwingend geregelt. Danach beträgt die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz AbgEO 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Pfändungszeitpunkt - die Pfändung wird mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt - war im Beschwerdefall der . Zu diesem Stichtag hafteten auf dem Abgabenkonto des Bf. fällige Abgaben in Höhe von insgesamt 8.255,90 € aus, sodass - sofern die Pfändung rechtmäßig war - gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von 82,56 € festzusetzen war.

Da im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Pfändung für das BFG ersichtlich sind - insbesondere ist der Forderungspfändung ein Rückstandsausweis zugrunde gelegen - ist auch die beanstandete Pfändungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig zu bewerten.

Der Abgabenbehörde ist auch insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdevorentscheidung kein Begründungsmangel anhaftete, wurde doch vom Bf. lediglich die Höhe der Pfändungsgebühr beanstandet und ist das Finanzamt diesem Einwand richtigerweise durch Verweis auf § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO entgegengetreten.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtmäßigkeit der Höhe der Pfändungsgebühr ergibt sich unmittelbar aus § 26 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz AbgEO, sodass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100293.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at