I. Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung II. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen im Vollstreckungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Pfändung einer Geldforderung und Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides wird insofern abgeändert, als die Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens anstelle von bisher 68,75 € mit 131,53 € festgesetzt werden.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt aufgrund eines aushaftenden Abgabenrückstandes von 12.643,03 € eine gegenüber der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt bestehende Geldforderung des Beschwerdeführers (im Folgenden abgekürzt Bf.) durch Erlassung eines Zahlungsverbotes und untersagte dem Bf. gleichzeitig jede Verfügung über die gepfändete Forderung und ihre Einziehung. Mit einem weiteren, am selben Tag erlassenen Bescheid wurden Pfändungsgebühren in Höhe von 63,65 € und Auslagenersätze in Höhe von 5,10 € festgesetzt.
Gegen die obigen Bescheide erhob der Bf. mit Eingaben vom fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Einstellung des Exekutionsverfahrens. Begründend führte der Bf. aus, er sei seit 2008 Landwirt. Im Jahr 2008 habe er auf Anraten der SVA der Bauern zusammen mit seiner Mutter hinsichtlich der Landwirtschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Seine Einkünfte bzw. die ausländische Pension würden zur Gänze in die Landwirtschaft fließen. Dies sei zur Aufstockung des Eigenkapitals bzw. für die Überbrückung von Finanzierungslücken in der Landwirtschaft deshalb notwendig gewesen, weil sie einen massiven Investitionsrückstau hätten. So hätten auf Grund behördlicher Vorgaben Gebäude neu errichtet und auch Investitionen in Maschinen getätigt werden müssen. Da seine gesamte Rente in die erwähnte Gesellschaft bürgerlichen Rechts fließe, sei die Pfändung der Geldforderung nicht zulässig und er hätte deshalb auch nicht die festgesetzte Pfändungsgebühr sowie die Auslagenersätze zu begleichen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden gegen den Pfändungsbescheid sowie gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wurde zudem insofern zu Lasten des Bf. abgeändert, als nunmehr eine Pfändungsgebühr in Höhe von 126,43 € festgesetzt wurde (1% von 12.643,03 € anstelle von 1% von 6.365,28 €). Begründend wurde unter Zitierung der im Beschwerdefall maßgeblichen Normen ausgeführt, der Bescheid "Verfügungsverbot" vom enthalte dezidiert den Hinweis auf das Erfordernis der Drittschuldnerin allfällige Pfändungsbeschränkungen bekanntzugeben. Inwieweit der Bf. dieser Empfehlung (keine Verpflichtung) nachgekommen sei, sei nicht aktenkundig. Das Vorbringen des Bf. betreffend Aufstockung des Eigenkapitals des als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit seiner Mutter geführten Landwirtschaftsbetriebs lasse ebenso wenig Pfändungsbeschränkungen oder Pfändungsverbote erkennen, sodass die durchgeführte Pfändung als rechtens angesehen werde.
Der Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen habe einen unrichtig ermittelten Abgabenbetrag enthalten. Die Bemessungsgrundlage (der der Forderung zugrunde liegende Abgabenbetrag) sei daher berichtigt worden.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das Beschwerdebegehren aufrechterhalten. Ergänzend betonte der Bf. nochmals, da die Pfändung unzulässig sei, habe er auch nicht die erhöhten Pfändungsgebühren zu entrichten. Er sei seit 2008 landwirtschaftlicher Gesellschafter bürgerlichen Rechts und steuerbefreit bis 400.000,00 €.
In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, das Vorbringen im Vorlageantrag ändere die Rechtsansicht der belangten Abgabenbehörde nicht, sodass die Abweisung der Beschwerden gegen den Pfändungsbescheid sowie gegen den Gebührenbescheid unter Abänderung des letzteren wie in der Beschwerdevorentscheidung beantragt werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im Inland ansässige Bf. bezieht von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Pension, welche im Jahr 2021 10.828,72 € brutto, im Jahr 2022 11.153,52 € brutto und im Jahr 2023 11.800,32 brutto betrug. Darüber hinaus erhält er seit eine Rente aus der Schweiz, welche er gegenüber dem Finanzamt bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht offengelegt hat.
Mit Schriftsatz vom teilte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt auf Anfrage mit, dass die Schweizer Rente des Bf. im Jahr 2019 1.024,00 CHF monatlich betrug. Dieser Betrag wurde im Zuge einer Schätzung auch für 2021 (zuletzt veranlagtes Jahr) in Ansatz gebracht (1.024,00 CFH mal 12 (Monate) mal 0,911109 (Umrechnungskurs für Schweizer Franken für das Jahr 2021) = 11.196,00 €).
Zum Stichtag - dem Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Pfändungsbescheides - hafteten auf dem Abgabenkonto des Bf. fällige Abgaben in Höhe von insgesamt 12.643,03 € aus.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beträgt der Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto des Bf. 688,61 €.
2. Beweiswürdigung
Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf den vorgelegten Finanzamtsakt und auf die vorgenommenen Abfragen im Abgabeninformationssystem.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung)
In Streit stehen die Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung sowie des Pfändungsgebühren- und Auslagenersatzbescheides.
Forderungspfändung
Gemäß § 226 erster Halbsatz BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 53 AbgEO idF BGBl. I Nr. 104/2019 sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 290a Abs. 1 Z 4 EO dürfen Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden.
Gemäß § 291a Abs. 1 EO haben dem Verpflichteten beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.
Der Bf. erachtet die Forderungspfändung deshalb als rechtswidrig, weil er die gesamte Rente zur Aufstockung des Eigenkapitals bzw. für notwendige Investitionen in der gemeinsam mit seiner Mutter in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Landwirtschaft benötigt. Aufgrund der Unzulässigkeit der Forderungspfändung sind nach Auffassung des Bf. auch keine Pfändungsgebühren zu entrichten.
Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend ausführt, ist es Sache des Drittschuldners, die Bezüge des Abgabenpflichtigen in eine pfändbare und eine unpfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a Abs. 1 EO) können daher nicht erfolgreich im Beschwerdeverfahren gegen den Pfändungsbescheid geltend gemacht werden (siehe dazu Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung² (2020) § 65 AbgEO Rz 35; mwN; ). Auf diesen Umstand wurde der Bf. mit Bescheid vom , mit dem ein Verfügungsverbot hinsichtlich der gepfändeten Forderungen ausgesprochen wurde, mit dem Hinweis, dass Pfändungsbeschränkungen dem Drittschuldner bekanntzugeben sind, ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Wie obig dargelegt wurde, besteht für die Abgabenbehörde bzw. das Finanzgericht im Pfändungsverfahren zwar keine Prüfungspflicht dahingehend, ob die zu pfändende Forderung den unpfändbaren Freibetrag übersteigt bzw. unpfändbar ist. Es ist jedoch im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob etwa ganz offensichtlich Unpfändbarkeit vorliegt, sofern ein entsprechend konkretes Beschwerdevorbringen erstattet wird (vgl. ; ; ; ).
Wie aus § 290 Abs. 1 EO, der einen Katalog von unpfändbaren Forderungen und Leistungen enthält, hervorgeht, sind im Wesentlichen tatsächliche Aufwandsentschädigungen aus einem Arbeitsverhältnis (z.B. Reisekosten, Taggelder, Trennungsentschädigungen, Umzugskosten, also reine Durchgangsposten, die keinen Entgeltcharakter haben), Leistungen der (gesetzlichen) Sozialversicherung, die die Funktion eines Auslagen- und Kostenersatzes haben (z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Stipendien) sowie Vergütungen für Strafgefangene unpfändbar (siehe dazu Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung² (2020) § 53 AbgEO Rz 6ff).
Ein Vergleich des Beschwerdevorbringens, wonach die gesamte Rente für den Landwirtschaftsbetrieb benötigt wird, mit den in § 290 Abs. 1 EO aufgezählten unpfändbaren Forderungen und Leistungen, zeigt nach Auffassung des BFG deutlich, dass mit diesem Einwand keine offensichtliche Unpfändbarkeit aufgezeigt wird.
Da dem beschwerdegegenständlichen Pfändungsbescheid zudem der mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehene Rückstandsausweis vom zugrunde liegt, war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz AbgEO hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.
Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Dem Einwand des Bf., der Gebührenbescheid sei wegen der unzulässigen Forderungspfändung rechtswidrig, kommt schon wegen der obig festgestellten Rechtmäßigkeit des beschwerdegegenständlichen Pfändungsbescheids keine Berechtigung zu.
Hinsichtlich der Höhe der Pfändungsgebühr wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend auf § 26 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz AbgEO verwiesen, wonach die anlässlich einer Pfändung zu entrichtende Pfändungsgebühr 1% des einzubringenden Abgabenbetrages beträgt.
Im Beschwerdeverfahren waren daher Gebühren und Auslagenersätze in folgender Höhe festzusetzen:
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Pfändungsgebühr (1% des Abgabenrückstands von 12.634,03 €) | 126,43 € |
Auslagenersätze | 5,10 € |
131,53 € |
Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen und der Spruch des Bescheides insofern abzuändern, als Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens anstelle von bisher 68,75 € mit 131,53 € festzusetzen waren.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Die Rechtmäßigkeit des Pfändungsgebühren- und Auslagenersatzbescheides ergibt sich unmittelbar aus § 26 AbgEO, sodass auch diesbezüglich eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 290a Abs. 1 Z 4 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 291a Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100023.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at