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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2024, RV/7103878/2024

Rückforderung der Familienbeihilfe: HAK für Berufstätige - nicht ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 04.2021-06.2023 SVNR.: ***Nr.*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
***Nachname.wie.Bf.*** ***Vorname*** … 0302 FB Apr. 2021 - Juni 2023 KG Apr. 2021 - Juni 2023
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 4.695,30
KG € 1.597,20
Rückforderungsbetrag gesamt: € 6.292,50
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.
Begründung:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.
- fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
***Vorname*** hat die für den Bezug der Familienbeihilfe erforderlichen 20 Wochenstunden (HAK für Berufstätige) in keinem Semester ab dem Wintersemester 2020 erreicht.
Der Schulbesuch wurde nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben.
Aufgrund des Corona Krisenfalles konnte die Familienbeihilfe bis inkl. März 2021 gewährt werden.

Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
1. Bisheriger Verfahrensgang
Mit dem Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom wurde die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn ***Vorname*** zur den Zeitraum April 2021 bis Juni 2023 (27 Monate) idHv 6.292,50 Euro zurückgefordert (Beilage 1: Rückforderungsbescheid vom ).
Begründet wird die Rückforderung im Bescheid damit, dass mein ***Vorname*** die Schule nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben haben soll: "***Vorname*** hat die für den Bezug der Familienbeihilfe erforderlichen 20 Wochenstunden (HAK für Berufstätige) in keinem Semester ab dem Wintersemester 2020 erreicht. Der Schulbesuch wurde nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Aufgrund des Corona Krisenfalles konnte die Familienbeihilfe bis inkl. März 2021 gewährt werden." Die Rückforderung ist rechtswidrig, da mein Sohn ernsthaft und zielstrebig war bzw. wichtige Gründe für die Verzögerung im Schulbesuch vorlagen.
Dazu möchte ich wie folgt ausführen.
2. Sachverhalt
Mein Sohn (geboren am … .3.2002) besuchte ab dem 2. Semester des Schuljahrs 2019/2020 (Modulverband 2BKB) bis zum 2. Semester des Schuljahres 2020/2021 (Modulverband 4BKB) die Schule "International Business College - Handelsakademie für Berufstätige in Wien". Im 2. Semester des Schuljahres 2021/2022 wechselte er auf die Schule "Schulen des BFI Wien - Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik in Wien" und wurde in Modulverband 3ABS eingestuft. An dieser Schule befindet er sich aktuell auch noch und er kommt im Herbst 2023 in den Modulverband 6ABS. Er besuchte die Schule durchwegs und betrieb den Schulbesuch aktiv, ernsthaft und zielstrebig. In gewissen Zeiträumen lagen jedoch wichtige Verhinderungsgründe vor.
Zum ernsthaften und zielstrebigen Schulbesuch von ***Vorname*** im Rückforderungszeitraum möchte ich wie folgt ausführen:
- Sommersemester 2021 (Modulverband 4BKB):
Mein Sohn war im Sommersemester 2021 im 4. Semester (4 6KB) in der Handelsakademie für Berufstätige im International Business College eingeschrieben, erreichte aber keine positive Beurteilung, weil er an Depressionen erkrankte. Er begab sich in therapeutische Behandlung und wechselte danach die Schule. Das Vorliegen einer Erkrankung wird bei der Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften und zielstrebigen Schulbesuchs berücksichtigt.
- Wintersemester 2021:
Wegen seiner Erkrankung konnte er im Wintersemester 2021 (von September 2021 bis Februar 2022) keine Schule besuchen. Im März 2022 erfolgte ein Schulwechsel auf die Handelsakademie für Berufstätige des BFI.
- Sommersemester 2022 (Modulverband 3ABS):
Im Schuljahr 2021/2022 wurde mein Sohn von der Handelsakademie für Berufstätige des BFI wieder in das 3. Semester (3ABS) eingestuft und setzte in der neuen Schule seine Ausbildung fort. Ihm wurden viele Fächer angerechnet (siehe Zeugnis: "Eingebracht"). Die Fächer "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", "Betriebswirtschaft" und "Unternehmensrechnung" absolvierte er positiv (10 Wochenstunden). Zu der Anwesenheit von 10 Wochenstunden, kommen 10 Wochenstunden als Heimarbeit und Prüfungsvorbereitung (Lernzeit). Im Fach "Deutsch" besuchte er ebenfalls den Unterricht von 4 Wochenstunden, konnte aber nicht zur Prüfung antreten. In diesem Semester liegen daher insgesamt etwa 24 Wochenstunden vor.
- Wintersemester 2022 (Modulverband 4ABS):
Im 4. Semester lag ebenfalls ein wichtiger Grund (Pflege eines nahen Angehörigen) vor, der dazu führte, dass mein Sohn nicht die volle Leistung in der Schule erbringen konnte. Ich musste operiert und danach von Oktober 2022 bis Dezember 2022 zuhause gepflegt werden, was mein Sohn als einziger verfügbarer Angehöriger übernehmen musste. Trotz dieser zu berücksichtigenden Umstände absolvierte er 2 Fächer mit 6 Wochenstunden positiv. Mit dem Besuch der Fächer und Vorbereitungszeit liegen dafür 12 Wochenstunden vor.
Darüber hinaus besuchte er weitere Schulfächer regelmäßig, wurde aber auf verschiedenen Gründen nicht beurteilt. So besuchte er den Unterricht in "Deutsch" und schrieb auch die Schularbeit in diesem Fach. Da er aber das Kulturportfolio aufgrund der persönlichen Umstände nicht abgeben konnte, konnte er nicht beurteilt werden (Nachweis Schriftverkehr). Ebenfalls besuchte der den Unterricht in "Unternehmensrechnung" "Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies" und "Betriebswirtschaft", fühlte sich aber nicht ausreichend vorbereitet, um die Schularbeit zu schreiben. Für den Unterrichtsbesuch wurden weitere 12 Wochenstunden aufgewendet. In diesem Semester liegen daher insgesamt etwa 24 Wochenstunden vor.
- Sommersemester 2023 (Modulverband 5ABS):
Im 5. Semester absolvierte er 7 Fächer mit 14 Wochenstunden positiv. Mit dem Besuch dieser Fächer und der Vorbereitungszeit liegen dafür 28 Wochenstunden vor. Die Fächer "Medieninformatik", "Wirtschaftsinformatik" und "Unternehmensrechnungen und angewandte Mathematik" besuchte er zwar, konnte diese aufgrund fehlenden Schularbeitsantritt nicht abschließen. Für den Unterrichtsbesuch dieser Fächer wurden weitere 9 Wochenstunden aufgewendet. In diesem Semester liegen daher insgesamt etwa 37 Wochenstunden vor.
(Beilage 2: Zeugnisse und verschiedene Korrespondenzen; Beilage 3: Ärztliche Bestätigungen)
3. inhaltliche Begründung der Rechtswidrigkeit
Weil einige Prüfungen negativ beurteilt wurden, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass mein Sohn die Schule nicht zielstrebig und ernsthaft iS von § 2 Abs 1 lit b FLAG betreibt. Dass der Prüfungserfolg alleine für die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studiums nicht maßgeblich ist, hat auch der VwGH wiederholt ausgesprochen ( sowie ).
Wie zuvor dargestellt, ist ***Vorname*** ein zielstrebiger und bemühter Schüler, der die Schulfächer regelmäßig besucht, Hausaufgaben macht, sich im stetigen Heimstudium auf Prüfungen vorbereitet und auch zu Prüfungen antritt. Die Tatsache, dass er erst dann zu Prüfungen antritt, wenn er ausreichend vorbereitet ist, kann ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit und der Zielstrebigkeit des Schulbesuchs sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere nicht ausschließlich die durch positive Prüfungen erzielten Einheiten. Zu dieser Thematik liegt bereits einiges an zu beachtender Judikatur vor. Zusätzlich zum Besuch der Unterrichtsfächer werden die Vorbereitungszeit und das Heimstudium beim nötigen wöchentlichen Zeitaufwand berücksichtigt (siehe Kommentar zum FLAG, 2. Auflage, S. 80 ff).
Ebenfalls berücksichtigt wird das Vorliegen einer Erkrankung (siehe Kommentar zum FLAG, 2. Auflage, S. 129 ff).
Bei weiteren Fragen zur Sache stehe ich gerne weiterhin zur Verfügung.
Abschließend stelle ich daher die
4. Anträge: - Den angefochtenen Rückforderungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. - Ab Juli 2023 mir weiterhin die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag auszubezahlen.
- Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid im Vorlageantrag geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls mir einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa ; ):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von vorgesehenen Prüfungen ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist dann gegeben, wenn eine entsprechende Intensität der Ausbildungsmaßnahme besteht und die Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch der AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen. Neben dem zeitlichen Aufwand für Hausübungen und Prüfungsvorbereitung muss daher ein Mindestmaß von 20 Wochenstunden an der Schule absolvierter Unterrichtseinheiten vorliegen.
Ihr Sohn ***Vorname*** hat mit März 2020 das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Eintritt der Volljährigkeit ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe das Absolvieren einer zielstrebigen Berufsausbildung, die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, Voraussetzung.
Auf Grund des Corona Krisenfalles wurde die Familienbeihilfe bis inkl. März 2021 gewährt.
(Gemäß § 15 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis März 2021 für Personen, die im Zeitraum von einschließlich Februar 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben.)
Im strittigen Zeitraum, sprich ab April 2021 (Sommersemester 2021) besuchte ***Vorname*** laufend die HAK für Berufstätige.
Das Zeugnis vom Sommersemester 2021, datiert mit weist kein positiv absolviertes Fach auf. (alle Fächer wurden "Nicht beurteilt")
Im Wintersemester 2021 wurde laut vorgelegten Schulbestätigungen und Ihren Angaben keine Schule besucht.
Im Sommersemester 2022 wurden 10 Wochenstunden positiv beurteilt und 8 Wochenstunden "eingebracht". (Semesterzeugnis vom )
Lediglich 6 Wochenstunden wurden im Wintersemester 2022 positiv beurteilt. (21 Wochenstunden wurden "Nicht beurteilt" - Semesterzeugnis vom )
Das Sommersemester 2023 weist 14 positiv absolvierte Wochenstunden auf.
(Semesterzeugnis vom )
Im Hinblick auf die teilweise Nichtbeurteilung in den strittigen Semestern kann kein Zweifel daran bestehen, dass im betreffenden Zeitraum nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ausgegangen werden kann. Die Anwesenheit im Unterricht bzw. der Antritt zu Prüfungen war offensichtlich nicht in dem erforderlichen Umfang gegeben.
Weiters wurde keine schlüssige ärztliche Bestätigung über eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der Schule vorgelegt.

Der Vorlageantrag, bezeichnet als Beschwerde gegen Beschwerdevorentscheidung, wurde eingebracht wie folgt:
Wir haben einen Befund erhalten, der eine Diagnose für die psychischen Erkrankung meines Sohnes bestätigt. Diese möchte ich nun erneut einreichen. Er leidet bereits seit seinem 17. Lebensjahr an dieser Erkrankung, was auch die schlechten schulischen Leistungen in dieser Zeit erklärt. Seit 2019 befindet er sich in therapeutischer Behandlung, allerdings wurde die Erkrankung erst jetzt diagnostiziert.
Aufgrund seiner Depressionen war es ihm damals leider nicht möglich, die Diagnose früher zu erhalten, da er durch seine Erkrankung stark eingeschränkt war.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der am … .3.2002 geborene Sohn ***Vorname*** der Beschwerdeführerin (Bf) besuchte ab 2020 Abendschulen zur Erlangung der Matura. Bis 3/2021 war die Familienbeihilfe aufgrund der Covid19 Krise gem § 15 FLAG zu gewähren. Ab 4/2021 erfolgte eine Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs. Da die Wochenstunden ab dem Sommersemester 2021 bis Juni 2023 nicht in einem Ausmaß besucht wurden, die die volle Zeit des Schülers in Anspruch nahmen, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe von 4/2021 bis 6/2023.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Begründet wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe damit, dass sehr wohl mehr als 20 Wochenstunden in den fraglichen Semestern aufgewendet wurden und dass der Sohn aufgrund psychischer Probleme immer wieder in Behandlung war und daher eine erhebliche Beeinträchtigung beim Schulbesuch vorlag. Auch sei die Bf vom Oktober bis Dezember 2022 nach einem Krankenhausaufenthalt pflegebedürftig gewesen und der Sohn der einzige nahe Angehörige, der sich um sie kümmern konnte.
Nach zwei Ergänzungsersuchen betreffend Nachweis der Schulerfolge und der ärztlichen Behandlungen erfolgte eine Abweisung der Beschwerde.
Aufgrund einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung, die als Vorlageantrag zu werten ist, ist die Beschwerde wiederum unerledigt. Dem Vorlageantrag beigelegt ist eine psychologische Begutachtung des Sohnes, wonach eine Persönlichkeitsstörung vorliegt.
Beweismittel:
* Zeugnisse der strittigen Semester
* ärztliche Befunde Sohn ***Vorname*** vom Jänner und April 2024
* Auszug Hauptverband Sozialversicherung über Beschäftigungen ***Vorname***
* Arztbriefe Klinik *** und AUVA Bf vom April 2023 bzw Mai 2023
Stellungnahme:
Die Vorlage der Beschwerde erfolgt mit dem Antrag auf Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich angeführten Gründen.
Die mit dem Vorlageantrag vorgelegte Befund über eine psychologische Testung stellt keinen Nachweis einer begrenzten Unterbrechung der Schulausbildung aufgrund einer Krankheit dar.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2020/21:
Pflichtgegenstände-Stammbereich: Wochenstd. Beurteilung Religion 1 Nicht beurteilt
Deutsch 3 Nicht beurteilt
Englisch einschließl. Wirtschaftssprache 3 Nicht beurteilt
Spanisch 3 Nicht beurteilt
Betriebswirtschaft 3 Nicht beurteilt
Unternehmensrechnung 2 Nicht beurteilt
Business Training, Projektmanagement,
Übungsfirma und Case Studies 3 Nicht beurteilt
Officemanagement u. angew. Informatik 1 Nicht beurteilt
Mathematik u. angewandte Mathem. 4 Nicht beurteilt
Naturwissenschaften 2 Nicht beurteilt
[Summe: 25]
Er hat in den letzten beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen.
Die Ausbildung kann daher gemäß § 32 (1) Z. 4 des SchUG-BKV nicht weitergeführt
werden.

Im Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 besuchte der Sohn der Bf. keine Schule (Beschwerdevorbringen).

Vom 29. Jänner bis war der Sohn der Bf. geringfügig beschäftigter Angestellter der B. AG.
Vom 01. März bis war der Sohn der Bf. Angestellter der o.a. B. AG (Sozialversicherungsdatenabfrage).

Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2021/22:
Pflichtgegenstände-Stammbereich: Wochenstd. Beurteilung Deutsch 4 Nicht beurteilt
Englisch einschließl. Wirtschaftssprache 3 3
Betriebswirtschaft 3 3
Unternehmensrechnung 4 3 Business Training, Projektmanagement,
Übungsfirma und Case Studies 1 Eingebracht
Officemanagement u. angew. Informatik 2 Eingebracht
Mathematik u. angewandte Mathem. 3 Eingebracht
Naturwissenschaften 2 Eingebracht
[Summe: 22]

Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2022/23:
Pflichtgegenstände-Stammbereich: Wochenstd. Beurteilung Deutsch 3 Nicht beurteilt Englisch einschließlich Wirtschaftssprache 4 4 Betriebswirtschaft 3 Nicht beurteilt Unternehmensrechnung 3 Nicht beurteilt
Business Training, Projektmanagement,
Übungsfirma und Case Studies 3 Nicht beurteilt
Wirtschaftsinformatik 2 Nicht beurteilt
Officemanagem. u. angew. Informatik 1 Nicht beurteilt
Mathematik u. angew. Mathematik 4 Nicht beurteilt
Naturwissenschaften 2 3
Pflichtgegenstände-Erweiterungsbereich:
Medieninformatik 2 Nicht beurteilt
[Summe: 27

Vom bis zum Ende des Beschwerdezeitraumes - und darüber hinaus bis zum - war der Sohn der Bf. Angestellter der B. GmbH (Sozialversicherungsdatenabfrage).

Die Bf. war am an der Abteilung Chirurgische Station in Behandlung (Patientenbrief vom ):
Aufnahmegrund:
Akutaufnahme über die ZNA bei Abdominalschmerz mit Erbrechen.
Diagnosen bei Entlassung:
K56.2, Volvulus [Anmerkung: Verdrehung eines Organs - Darm]
E87.2, Azidose [Anmerkung: Übersäuerung]
K56.7, Ileus [Anmerkung: Darmverschluss], nicht näher bezeichnet.
Bridendünndarmileus
euglykäme Ketoazidose
Durchgeführte Maßnahmen:
CT-Abdomen am 01.04.
OP am 01.04.: Adhäsiolyse, Bridenlösung, manuelle Dünndarmdekompression.
Laborkontrollen
Parenterale Eisensubstitution (Ferinject 1 g) am .
Antibiotische Therapie
Analgetische Therapie
Physiotherapie
Internistisches Konsil

Vom 29. April bis befand sich die Bf. im Traumazentrum der AUVA in stationärer Behandlung im L. Krankenhaus (Aufenthaltsbestätigung vom ). Am wurde eine Implantat- Operation - Oberschenkelhals - durchgeführt (Implantat-Pass).

Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2022/23:
Pflichtgegenstände-Stammbereich: Wochenstd. Beurteilung
Religion 1 A Kundenorient. u. Verkauf, Business Behav. 1 4
Deutsch 3 4
Englisch einschließlich Wirtschaftssprache 2 4
Betriebswirtschaft 3 3
Unternehmensrechnung 4 Nicht beurteilt
Wirtschaftsinformatik 2 Nicht beurteilt
Mathematik u. angewandte Mathematik 3 Nicht beurteilt
Naturwissenschaften 2 4
Pflichtgegenstände-Erweiterungsbereich
Medieninformatik 2 Nicht beurteilt
Seminar ERP Enterp. Res. Planning (SAP) 2 3
[Summe: 25]

Mag. G., Klinische Psychologin, erstellte betreffend die Untersuchung des Sohnes der Bf. am einen Psychologischen Befund (vorgelegter Befund):
… , mit dem ich am eine psychodiagnostische Untersuchung durchgeführt habe.
Zuweisung / Fragestellung: Vd, ADHS. Vd. Autismusspektrumstörung
Anamnese:
Ausbildung: HAK Abendschule, dzt. im 6.Semester, 2x repetiert
Beruf: Bürokaufmann
Lebenssituation: wohnt bei der Familie
Behandlung: Psychotherapie
(Der Sohn der Bf.) gehe seit 01/24 in Psychotherapie, er habe in seiner Kindheit Traumata erlebt und leide unter Zwangsstörungen. (Der Sohn der Bf.) denke und handle sehr sprunghaft, die Gefühle würden ihn oft überwältigen. Seine Wut werde zum Hass, er habe sich dann nicht unter Kontrolle und schließe sich lieber ein. Es sei schon zu Gewaltakten gegenüber seinen Geschwistern gekommen, weil Streitigkeiten eskaliert seien. Wenn ihm eine ärgerliche Situation wieder einfalle, würde er die dazugehörigen Gefühle wiedererleben.
Für Kontrollzwänge würde er pro Tag ca. 30 Minuten aufwenden. Er versuche sich gegen die Zwangshandlungen zu wehren, werde aber innerlich unruhig und müsse ständig daran denken.
Er habe einen konstanten inneren Monolog. Er habe auch Angst, dass zu Hause etwas passiere oder er etwas falsch gemacht habe und male sich Worst-Case-Szenarien aus. Er habe mehrere Suizidversuche hinter sich, zuletzt in 2022, Suizidgedanken habe er häufig. Früher habe er Alkohol und Drogen (Marihuana, Ecstasy, Kokain) konsumiert, wobei Kokain auf ihn nicht die gewünschte Wirkung gehabt habe, es habe sich vielmehr "normal" gefühlt.
In seiner Kindheit und Jugend sei er vom 9 J. älteren Bruder geschlagen worden. Der Vater sei alkoholabhängig, die Mutter leide unter schweren Depressionen und Panikattacken. Die Mutter habe ihm zwar Liebe geschenkt, sich aber nicht um ihn gekümmert. Zur Zeit der Scheidung sei er 3 J. alt gewesen. Als Kind sei er still und verträumt gewesen, im KG habe er sich vor das Fenster gesetzt und gewartet, bis er abgeholt worden sei. Tagträume habe er sehr intensiv erlebt, er sei in seiner eigenen Welt gewesen. Die 2. Klasse der VS und die 1. Klasse der HAK habe er wiederholt. Er sei in die Abendschule gewechselt, aktuell sei er im 6. Semester. Er könne nicht aus Büchern lernen und habe Probleme beim Lesen und Sprechen, weswegen er in der Schule gehänselt worden sei. Tagsüber arbeite er als Bürokaufmann.
Multitasking falle ihm schwer, er mache Konzentrationsfehler und schiebe Tätigkeiten auf. Sein Zimmer habe er seit Monaten nicht geputzt. Er habe den Willen, aber nicht die Kraft dazu und sei deshalb autoaggressiv. Langfristige Aufgaben beende er nicht, weil er das Interesse verliere.
Beim Reden unterbreche er oft seine Geschichte, so dass ein "Durcheinander" entstehe. Er könne nicht ruhig sitzen, beschreibt aber auch stundenweise dissoziative Zustände, die wie ein Zufluchtsort wären, aber auch sehr belastende Erinnerungen zu Tage fördern würden.
In andere Menschen könne er sich gut hineinversetzen, er könne sich unterhalten und verstehe Witze und implizite Botschaften. In der Schule habe er Freunde gehabt, habe aber früher unter einer Sozialphobie gelitten. Er sei noch immer nervös, schwitze an den Händen und habe Prüfungsangst.
Testergebnisse
Leistungsuntersuchung
Bei den relativ komplexen Lernaufgaben des VVM (Visueller und verbaler Merkfähigkeitstest zur Überprüfung kurzfristiger und langfristiger Gedächtnisleistungen) liegen die visuellen Gedächtnisleistungen unmittelbar nach dem Einprägen u. bei wiederholter Abfrage nach ca. 2 Stunden in der bildungs- u. altersbezogenen Norm, die verbale Merkfähigkeit ist unterdurchschnittlich ausgeprägt. (visuelles Gedächtnis kurzfristig: PR (Prozentrang: Durchschnittsbereich zwischen 16 und 84, bezogen auf Alters- u. Bildungsniveau) - 51; mittelfristig PR - 66, Vergessensrate: PR -23// verbales Gedächtnis kurzfristig: PR - 2, mittelfristig: PR 5, Vergessensrate PR - 57).
In der Arbeitsleistungsserie (Apparatives Addieren einstelliger Zahlen über 20 Minuten zur Teststellung der Konzentrationsfähigkeit) mit zusätzlicher Kurzzeitgedächtnisanforderung sind sowohl Tempo als auch Fehlerzahl normentsprechend, der Leistungsverlauf zeigt über die 20 Minuten mäßige Konzentrationsschwankungen u. einen ungestörten Eigenantrieb Tempo T (Wert: Durchschnittsbereich zwischen 40 und 60) - 51 Anstieg - 48, Fehleranteil: T - 46).
Aus der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung wurden folgende Subtests durchgeführt:
• Go/Nogo-Test: Die Fähigkeit zur Reaktionsunterdrückung bei irrelevanten Reizen ist adäquat (Tempo: T - 48; Fehlreaktionen: T - 46).
• Geteilte Aufmerksamkeit: Die Reaktionen bei gleichzeitig unter Zeitdruck dargebotenen akustischen u. visuellen Signalen erfolgen auf die Töne mit normentsprechender Geschwindigkeit, auf die visuellen Signale stark verlangsamt; es treten keine Fehlreaktionen auf, es werden aber viele kritische Signale ausgelassen, was auf Überforderung hinweist (Tempo: auditiv: T - 48, visuell: T - 34, Fehlreaktionen: T - 53. Auslassungen: T - 032).
• Vigilanz: Die Aufmerksamkeitszuwendung erfolgt bei 30 Minuten Monotonie-Bedingung im Tempo etwas verzögert, wobei die Reaktionszeit in der zweiten Testhälfte normentsprechend ist; die Anzahl übersehener kritischer Signale ist sehr gering, die Anzahl der Fehlreaktionen liegt im Normbereich (Tempo: 1 - 37 (1. Hälfte T- 35, 2. Hälfte T - 40); Auslassungen: T - 63 (T - 1. Hälfte T - 56, 2. Hälfte T - 60), Fehlreaktionen: T - 56)
Persönlichkeitsuntersuchung
ln der SCL-90-R (Symptom-Check-Liste zur Erfassung der aktuell empfundenen Beeinträchtigung durch körperl u. psych. Beschwerden) kommt aktuell eine insgesamt sehr hohe psychische Belastung zum Ausdruck GST (Gesamt Schwere-lndex) T - 76), von den 9 Subskalen erreichen die Skalen Zwanghaftigkeit, Aggressivität, Paranoides Denken u. Ängstlichkeit den Höchstwert (alle T - 80), in weiterer Folge zeichnet Phobische Angst (T - 74) deutlich erhöht, Depressivität (T - 68) liegt auch über der Normgrenze.
Als sehr stark zutreffend bejaht (der Sohn der Bf.) immer wieder auftauchende unangenehme Gedanken.
Schuldgefühle, Selbstvorwürfe, Gedächtnis- u. Entscheidungsschwierigkeiten, ihm falle es schwer, etwas anzufangen u. er wiederhole zwanghaft dieselben Tätigkeiten. Er sei verletzlich u. fühle sich unbehaglich, wenn er beobachtet werde oder beim Essen u. Trinken in der Öffentlichkeit. Alles sei anstrengend. Er leide unter Wertlosigkeitsgefühlen, sei nervös, angespannt u. ruhelos, erschrecke plötzlich ohne Grund, habe schreckenerregende Vorstellungen u. das Gefühl, dass ihm etwas Schlimmes passieren werde. Er sei sehr reizbar, habe den Drang, jemanden zu schlagen, Dinge zu zerbrechen, laut zu schreien oder mit Gegenständen zu werfen. Er gerate immer wieder in Auseinandersetzungen. Er habe Befürchtungen, wenn er allein außer Haus gehe u. sei nervös, wenn er allein gelassen werde. Er könne den meisten Leuten nicht trauen, fühle sich beobachtet u. leide unter Anschauungen, die andere nicht teilen.
Er fühle sich ausnutzbar. Er sei selbst in Gesellschaft einsam u. fürchte, dass mit seinem Verstand etwas nicht in Ordnung sei. Außerdem leide er unter Einschlafschwierigkeiten u. Gedanken an den Tod u. ans Sterben. Gedanken, sich das Leben zu nehmen, bejaht (der Sohn der Bf.) mit ziemlich.
Der IES (Skala zur Erfassung der Impulsivität und emotionalen Dysregulation der Borderline-Persönlichkeitsstörung)-27-Summenwert weist auf impulsives Erleben u. Verhalten hin, wie es für eine stark ausgeprägte emotional instabile Symptomatik typisch ist (RW (Rohwert) - 60). Insbesondere erlebe (der Sohn der Bf.) rasche Stimmungswechsel zwischen Gereiztheit, Ärger, Angst, Einsamkeit oder Traurigkeit, er empfinde tiefen Hass u. habe Rachefantasien, er habe sich schon Mittel u. Wege überlegt, wie er sich umbringe, täglich tröste er sich mit Suizidfantasien. Seine Gefühle würden Achterbahn fahren, er werde von seinen Gefühlen überflutet, befinde sich in einem Gefühls-Wirrwarr, sei ärgerlich u. angespannt. Er handle sehr sprunghaft, seine Beziehungen seien durch ein ständiges Auf und Ab geprägt. Außerdem habe er Essanfälle.
Anhand der ausgewählten Skala des IKP (Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen)
gibt (der Sohn der Bf.) für die letzten Jahre sehr stark ausgeprägte obsessiv-selbstunsichere Merkmale an (T - 70).
Völlig zutreffend sei, dass er sich häufig innerlich gezwungen fühle, bestimmte Dinge fast endlos zu wiederholen, obwohl ihm der Verstand sage, dass das unsinnig sei. Ihm kämen sehr leicht katastrophale Gedanken in den Sinn, z.B. dass er ein Unglück verursachen könnte. Seine innere Unsicherheit zwinge ihn zur Einhaltung von Regeln, die im Grunde unsinnig oder maßlos übertrieben seien.
Das HZI (Hamburger Zwangsinventur: Screening zur Erfassung der Schwere von Zwangssymptomen) ergibt eine teilweise überdurchschnittlich hohe Zwangssymptomatik im Vergleich zu zwangsneurotischen Patientinnen. Die Werte für Denken von Worten, Bildern oder Gedankenketten sowie Vorstellungen, sich selbst oder anderen ein Leid zuzufügen (beide Sn (Staninc-Werte: Durchschnittsbereich zwischen 4 und 6) - 9)
erreichen den Maximalwert, das Zählen, Berühren u bestimmte Worte aussprechen (Sn - 7), Kontrollhandlungen (Sn - 6) sowie das Waschen und Reinigen (Sn - 5) entsprechen dem Durchschnitt zwangsneurotischer PatientInnen. Der Gesamttestwert liegt an der oberen Normgrenze (S - 7) u. weist auf ein generalisiertes Vorhandensein von Zwangsverhalten hin.
Die Selbsteinschätzung mit HASE (Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene) lässt für das Volksschulalter eine erhöhte ADHS-typische Symptomatik erkennen (RW (auffällig bei Werten > 30) - 41. KW (kritisch > 10) - 2). Stark ausgeprägt seien Konzentrationsprobleme, Zappeligkeit, Unaufmerksamkeit u. ein geringes Durchhaltevermögen gewesen. (Der Sohn der Bf.) sei insgesamt ein schlechter Schüler gewesen u. habe langsam gelernt.
Auch der Testwert für das Erwachsenenalter liegt insgesamt über der klinischen Signifikanzgrenze (RW - 39), dabei kommen Aufmerksamkeitsprobleme, Hyperaktivität u. Impulsivität gleichermaßen zum Ausdruck. Schwer ausgeprägt seien Probleme mit dem konzentrierten Durchhalten von Aktivitäten. Er mache oft Flüchtigkeitsfehler, sei leicht ablenkbar u. gehe geistig anstrengenden Aufgaben lieber aus dem Weg. Er verlege wichtige Gegenstände. Er sei zappelig, ständig auf Achse u. falle anderen ins Wort.
Zusammenfassend
kognitiv:
Die Leistungsuntersuchung zeigt eine eingeschränkte verbale Merkfähigkeit und Aufmerksamkeitsprobleme bei geforderter geteilter Aufmerksamkeitszuwendung unter Zeitdruck.
psychisch:
(Der Sohn der Bf.) erfüllt das klinische Bild einer (vermutlich traumabedingten) emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und einer Zwangsstörung. Aktuell ist die psychische Belastung sehr hoch.
(Der Sohn der Bf.) leide, insbesondere unter überflutenden Gefühlen mit Aggressionen die er nicht regulieren kann sowie unter Zwangsvorstellungen, sich selbst oder anderen ein Leid zuzufügen.
Chronische Wut mit Hass- und Rachefantasien. Suizidalität und stark ausgeprägte Stimmungsschwankungen sind nicht charakteristisch für ADHS und es bestehen keine ADHS-typischen Funktionseinschränkungen sowie eine beeinträchtigte Fähigkeit zur Inhibition oder Aufmerksamkeitsprobleme in der 30- minütigen Vigilanztestung. Die subjektiv wahrgenommenen Schwierigkeiten beim Aufmerksamkeit spiegeln sich in Aufmerksamkeitsschwierigkeiten bei geforderter geteilter Aufmerksamkeitszuwendung unter Zeitdruck wider, können bei vorliegender Zwangserkrankung aber diagnostisch nicht weiter differenziert werden. Das komorbide Vorliegen von ADHS kann somit nicht bestätigt werden, aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im Vordergrund der Beschwerden steht jedenfalls eine Impulsivität und Emotionsregulationsprobleme, die charakteristisch für eine Persönlichkeitsstörung sind.
Klinisch-psychologische Diagnose nach ICD-10: F60.3, F42.2
Prozedere:
Psychotherapie sowie fachärztliche Prüfung medikamentöser Behandlungsoptionen, Verlaufskontrolle
Bei Bedarf hilft bei der Vermittlung von kassenfinanzierter Psychotherapie (DBT, Skillstraining): ww...vap.or.at (Tel.: 01/4…96) oder ww….vvgpv.at (Tel.: 01/3…).
Psychotherapie ist auch bei der Männerberatung möglich: … ww… maenner…
Informationen zur dialektisch-behavioralen Psychotherapie und zum Skillstraining: … (Mag. M…: PSD, Therapie z.B. am Institut für Psychotherapie, Kontaktinformationen: 01/ 7…)
Im AKH Wien an der verhaltenstherapeutischen Station 5B der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie gibt es ein spezifisches stationäres 8-Wochen- Programm zur Behandlung von Patientinnen mit Zwangsstörungen. Anmeldungen unter 01/4… .

2. Beweiswürdigung

Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten unbedenklichen Grundlagen.

Semesterzeugnis vom - Sommersemester 2021
(erstes Beschwerdegegenständliches Semester):
In diesem Semester wurden sämtliche Pflichtgegenstände "Nicht beurteilt".

Wintersemester 2021/22:
In diesem Zeitraum besuchte der Sohn der Bf. laut dem eigenem Vorbringen der Bf. keine Schule.

Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2021/22:
In diesem Semester legte der Sohn der Bf. die Pflichtgegenstände
- Englisch einschließl. Wirtschaftssprache mit 3 Wochenstunden,
Betriebswirtschaft mit 3 Wochenstunden und
Unternehmensrechnung mit 4 Wochenstunden, erfolgreich,
somit Pflichtgegenstände mit insgesamt 10 Wochenstunden (!) erfolgreich ab.
Der Pflichtgegenstand Deutsch wurde nicht beurteilt; weitere Gegenstände wurden (mit der Note "Nicht genügend") nicht beurteilt.

Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2022/23:
In diesem Semester legte der Sohn der Bf. die Pflichtgegenstände
- Englisch einschließlich Wirtschaftssprache mit 4 Wochenstunden und
- Naturwissenschaften mit 2 Wochenstunden erfolgreich,
somit Pflichtgegenstände mit insgesamt 6 Wochenstunden (!) erfolgreich ab.
Die Pflichtgegenstände
- Deutsch mit 3 Wochenstunden, - Englisch einschließlich Wirtschaftssprache mit 4 Wochenstunden, - Betriebswirtschaft mit 3 Wochenstunden, - Unternehmensrechnung mit 3 Wochenstunden, - Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies mit 3 Wochenstunden, - Wirtschaftsinformatik mit 2 Wochenstunden, - Officemanagem. u. angew. Informatik mit 1 Wochenstunde, - Mathematik u. angew. Mathematik mit 4 Wochenstunden und - Medieninformatik mit 2 Wochenstunden wurden "Nicht beurteilt".

Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2022/23:
In diesem Semester legte der Sohn der Bf. die Pflichtgegenstände
- Religion mit 1 Wochenstunde, mit "A" (Anwesend) "beurteilt",
- Kundenorient. u. Verkauf, Business Behav. mit 1 Wochenstunde, - Deutsch mit 3 Wochenstunden, - Englisch einschließlich Wirtschaftssprache mit 2 Wochenstunden,
- Betriebswirtschaft mit 3 Wochenstunden, Naturwissenschaften mit 2 Wochenstunden und Seminar ERP Enterp. Res. Planning (SAP) mit 2 Wochenstunden,
somit Pflichtgegenstände mit insgesamt 14 Wochenstunden erfolgreich ab.
Die Pflichtgegenstände
- Unternehmensrechnung mit 4 Wochenstunden, - Wirtschaftsinformatik mit 2 Wochenstunden, - Mathematik u. angewandte Mathematik mit 3 Wochenstunden und
- Medieninformatik mit 2 Wochenstunden, somit Pflichtgegenstände mit insgesamt 11 Wochenstunden wurden nicht beurteilt; weitere Gegenstände wurden (mit der Note "Nicht genügend" ) nicht beurteilt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Für volljährige Kinder - wie den Sohn der Bf. - wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom , RV/7104756/2018:
Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist hierzu erforderlich (). Ebenso muss auch dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt war, dass es am Studium verhindert war (, vgl. weiters Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/ Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139]).

Ständige Rechtsprechung ist zudem, dass die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten ist wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich. Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es an Studium verhindert gewesen wäre (vgl. bspw. ; ; ; ).

Im Erkenntnis vom , RV/5101691/2015, erwog das Bundesfinanzgericht:
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) kann somit die Studienzeit verlängern. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Wenn daher die Behinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, kann eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (bzw. bei längerer Dauer um mehrere Semester) erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Studienbehinderung in die Vorlesungszeit oder in die Ferienzeit fällt (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 86).
Die Art des Beweismittels einer krankheitsbedingten Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit oder des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Es ist aber eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 87 mit Hinweis auf ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. , )

Es ist das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 annehmen zu können. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt. (vgl. , , , ).

Im Erkenntnis vom , RV/3100731/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand (Unterrichtsbesuch zuzüglich Lern- und Vorbereitungszeiten) von mindestens 30 Stunden als Richtschnur für das Inanspruchnehmen der "vollen Zeit" des Kindes notwendig ist (vgl Lenneis in Lenneis/Czaszar/Wanke, FLAG, § 2 Rz 40). Auch der Unabhängige Finanzsenat und das Bundesfinanzgericht haben in ihrer Judikatur auf einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" Bezug genommen (vgl , oder , sowie , , uam). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ein Ausmaß von (im Durchschnitt) 20 Unterrichtseinheiten wöchentlich zuzüglich der dafür notwendigen Lern- und Vorbereitungszeiten, wodurch wiederum ein Gesamtstundenausmaß von zumindest 30 Wochenstunden gewährleistet ist, als ausreichend zur Erfüllung dieses Kriteriums angesehen (vgl neuerlich das Erkenntnis vom ).

Im Erkenntnis vom , RV/5101477/2019, erwog das Bundesfinanzgericht (iZm dem Besuch eines Gymnasiums für Berufstätige):
Ein Umfang von bspw. 12 Wochenstunden Unterricht ist nicht ausreichend (vgl. ), ebenso ein Umfang von 16 bis 18 Wochenstunden (vgl. ).
Wenn - wie im Beschwerdefall - bei einer 26 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (vgl. , zu einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung).

Im Erkenntnis vom , RV/3100224/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Darüber hinaus wird nach den Erfahrungen des Bundesfinanzgerichtes von Bildungseinrichtungen oftmals bestätigt, dass bis zum Doppelten der Präsenzstunden an
Vor- und Nachbearbeitungszeit anfällt (vgl dazu bspw UFSI , RV/0129-I/10). Bei der tatsächlich aufgewendeten zusätzlichen Vor- und Nachbearbeitungszeit handelt es sich um einen höchst individuellen Ansatz, der letztlich weder für die Abgabenbehörde oder das Bundesfinanzgericht überprüfbar, noch durch Beihilfenwerber oder deren Kinder beweisbar ist. Als realistischer und glaubhafter Ansatz können nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass zusätzlich zu den Lernzeiten zur Vorbereitung des laufenden Unterrichts beim größten Teil der Unterrichtsfächer regelmäßig auch Hausübungen und Schularbeiten anfallen, zumindest im gleichen zeitlichen Ausmaß der Unterrichtszeit zusätzliche Vor- und Nachbearbeitungszeiten berücksichtigt werden.

Im Erkenntnis vom , RV/7102390/2021, erwog das Bundesfinanzgericht:
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erforderte die Ausbildung an der AHS für Berufstätige im Rückforderungszeitraum mindestens 20 Wochenstunden Anwesenheit an der Schule, wozu noch die entsprechende Vorbereitungszeit kommt, sodass die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts erforderliche zeitliche Auslastung von mindestens 30 Wochenstunden Ausbildungszeit insgesamt gegeben war.

Zum Vorbringen Studienbehinderungen:

In der Beschwerde wurde von der Bf. vorgebracht, ihr Sohn sei an Depressionen erkrankt, er habe sich in therapeutische Behandlung begeben, im 4. Semester sei ein wichtiger Grund (Pflege eines nahen Angehörigen) vorgelegen, der dazu geführt habe, dass ihr Sohn nicht die volle Leistung in der Schule erbringen habe können, sie habe operiert werden müssen und danach von Oktober 2022 bis Dezember 2022 zuhause gepflegt werden müssen, was ihr Sohn als einziger verfügbarer Angehöriger übernehmen habe müssen.

Das Finanzamt hielt der Bf. vor, keine schlüssige ärztliche Bestätigung über eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der Schule vorgelegt zu haben.

Hierauf reagierte die Bf. mit der Vorlage des oben wiedergegebenen Psychologischen Befundes von Mag. G., den diese betreffend ihre Untersuchung des Sohnes der Bf. am erstellte.
Bezogen bspw. auf das Wintersemester 2021/22, in welchem Zeitraum der Sohn der Bf. laut dem eigenem Vorbringen der Bf. keine Schule besucht hatte, wurde der Befund 1.) Jahre später erstattet und enthält keine Aussage betreffend eine krankheitsbedingte zeitlich begrenzte Unterbrechung der Schulausbildung.
In der Beschwerdevorlage des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht wies das Finanzamt abermals darauf hin, dass der "mit dem Vorlageantrag vorgelegte Befund über eine psychologische Testung keinen Nachweis einer begrenzten Unterbrechung der Schulausbildung aufgrund einer Krankheit dar(stellt)."
Eine Nachweisführung gemäß den obigen Rechtsausführungen erfolgte von der Bf. demgemäß nicht.

War die Bf. am an der Abteilung Chirurgische Station in Behandlung und befand sie sich vom 29. April bis in stationärer Behandlung genügt es darauf zu verweisen, dass diese Umstände in einem Zeitraum angesiedelt waren, in welchem ihr Sohn bereits als Angestellter der B. GmbH tätig war - vom bis zum Ende des Beschwerdezeitraumes - und darüber hinaus bis zum (hierzu vgl. unten).

Zum Zeitraum ab April 2021 - Sommersemester 2021 / Semesterzeugnis vom
(erstes beschwerdegegenständliches Semester):
Wurden in diesem Semester sämtliche Pflichtgegenstände "Nicht beurteilt", bedarf es auf Grund der obigen Rechtsausführungen keiner weiteren Erörterung, dass von einem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg in diesem Zeitraum nicht gesprochen werden kann.

Zum Wintersemester 2021/22:
Besuchte der Sohn der Bf. in diesem Zeitraum (laut dem eigenem Vorbringen der Bf.) keine Schule, gilt das oben zum Zeitraum ab April 2021 Gesagte.

Zum Sommersemester 2022 - Semesterzeugnis vom :
Legte der Sohn der Bf. in diesem Semester Pflichtgegenstände mit insgesamt lediglich 10 Wochenstunden erfolgreich ab, wurde der Pflichtgegenstand Deutsch nicht beurteilt und weitere Gegenstände (mit der Note "Nicht genügend") nicht beurteilt, gilt wiederum das oben zum Zeitraum ab April 2021 Gesagte.
Der Umstand, dass der Sohn der Bf. vom 01. März bis Angestellter der B. AG war, fügt sich nahtlos ein; er verwendete nicht die volle Zeit für die Ausbildung - widmete mit anderen Worten in diesem Zeitraum nicht seine volle Arbeitskraft seiner schulischen Ausbildung.

Zum Wintersemester 2022/23- Semesterzeugnis vom :
Legte der Sohn der Bf. in diesem Semester Pflichtgegenstände mit insgesamt lediglich 6 Wochenstunden erfolgreich ab und wurden Pflichtgegenstände im Ausmaß von insgesamt 21 Wochenstunden (!) "Nicht beurteilt", gilt wiederum das oben zum Zeitraum ab April 2021 Gesagte.

Zum Sommersemester 2023 - Semesterzeugnis vom :
Legte der Sohn der Bf. in diesem Semester (einschließlich des mit "A" (Anwesend)"beurteilten Gegenstandes Religion mit 1 Wochenstunde) Pflichtgegenstände mit insgesamt 14 Wochenstunden erfolgreich ab, wurden die Pflichtgegenstände mit insgesamt 11 Wochenstunden nicht beurteilt und weitere Gegenstände (mit der Note "Nicht genügend" ) nicht beurteilt, gilt abermals das oben zum Zeitraum ab April 2021 Gesagte.
War der Sohn der Bf. vom bis zum Ende des Beschwerdezeitraumes - und darüber hinaus bis zum als Angestellter der B. GmbH beschäftigt, verwendete nicht die volle Zeit für die Ausbildung bzw. widmete - wie zuvor in Monaten des Jahres 2022 - nicht seine volle Arbeitskraft seiner schulischen Ausbildung.

Zum ins Treffen geführten Erkenntnis 90/14/0108:

Im Erkenntnis vom , 90/14/0108, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Feber 1983, 82/14/0148). Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (vgl. nochmals hg. Erkenntnis 89/14/0070).

Eine diesbezügliche Nachweisführung erfolgte, wie oben bereits ausgeführt, nicht.

Zum ins Treffen geführten Erkenntnis 98/13/0042:

Im Erkenntnis vom , 98/13/0042, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0111). Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0108).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zur Ansicht gelangt ist, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe … nicht vorlagen.

Keines der vorgelegten Semesterzeugnisse weist eine Beurteilung eines Gegenstandes mit der Note "nicht genügend" aus. Die oben im Einzelnen angeführten und gemäß den Rechtsausführungen unzureichenden Wochenstunden - Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2021/22: 10 Wochenstunden erfolgreich abgelegte Prüfungen, Semesterzeugnis vom - Schuljahr 2022/23: 6 Wochenstunden erfolgreich abgelegte Prüfungen, usw. - erhöhen sich somit nicht um zu berücksichtigende Lernzeiten für nicht erfolgreich abgelegte Prüfungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.

Wien, am

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