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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2024, RV/7104118/2023

Berücksichtigung des Familienbonus Plus nur bis zur Höhe der Tarifsteuer (keine Negativsteuer)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus in voller Höhe für seine beiden Kinder.

Im Einkommensteuerbescheid vom gewährte die belangte Behörde den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten für ihre beiden Kinder im streitgegenständlichen Jahr nicht für mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen, nicht.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom begehrte der Beschwerdeführer die volle Berücksichtigung des für seine beiden Kinder beantragten Familienbonus Plus.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Der Familienbonus Plus sei ein Absetzbetrag, der die Steuerlast bis auf Null reduzieren könne. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines im Streitjahr bezogenen Einkommens keine Steuer zu zahlen gehabt habe, habe sich der Familienbonus Plus nicht ausgewirkt.

Seinem Antrag vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, legte der Beschwerdeführer ein mittels des Vorberechnungstools in FinanzOnline erstelltes Berechnungsblatt bei, das eine (um € 1.100, --) höhere Abgabengutschrift als der angefochtene Bescheid auswies.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt € 6.847,24.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wies einen Betrag von € 0, -- als Steuer vor Abzug der Absetzbeträge aus und setzte die Einkommensteuer mit € -1.272, -- (Abgabengutschrift) fest.

Für seine Kinder ***AB*** (geboren am ***xx.yy*** 2018) und ***NB*** (geboren am ***yy.xx*** 2020), die sich im Jahr 2022 in Polen aufhielten, bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2022 jeweils für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 Familienbeihilfe (in Form einer Ausgleichszahlung) und den Kinderabsetzbetrag.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Angaben hinsichtlich der Geburtsdaten der Kinder des Beschwerdeführers und deren Wohnstaat sowie hinsichtlich des Bezuges von Familienbeihilfe im Jahr 2022 ergeben sich aus der diesbezüglich an den Beschwerdeführer ausgestellten Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob und inwieweit sich der vom Beschwerdeführer für seine beiden Kinder beantragte Familienbonus Plus auf seine Steuerschuld bzw. die Höhe der Steuergutschrift auswirkt.

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.

Der Familienbonus Plus beträgt im streitgegenständlichen Jahr 2022 bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 166,68.

Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus (vor den Absetzbeträgen gemäß Abs. 4 bis 6) von dem sich gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 berechneten Einkommensteuerbetrag abzuziehen. Der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus (für die sechs Monate, in denen er Familienbeihilfe bezogen hat) für seine beiden Kinder dem Grunde nach erfüllt. Der grundsätzlich zu gewährende Familienbonus Plus beträgt € 2.000,16 (6 Monate zu je € 166,68 für 2 Kinder).

Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, der von der zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann. Er ist daher nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2024, § 33, Rz 45 sowie ).

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt € 6.847,24. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG beträgt die darauf entfallende Einkommensteuer € 0, -- (0% für die ersten € 11.693, --).

Da der Familienbonus Plus nicht abzuziehen ist, soweit er die Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 übersteigt, konnte er sich im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer nicht auswirken.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass bei Durchführung der Vorberechnung eine höhere Steuergutschrift berechnet worden wäre, ist ihm zu entgegnen, dass es sich - wie dem dem Vorlageantrag beigelegtem Berechnungsblatt entnommen werden kann -bei dem (zusätzlichen) Erstattungsposten, aus dem sich die im Vergleich zum angefochtenen Bescheid höhere Steuergutschrift ergibt, nicht um den Familienbonus Plus, sondern um den "Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988" handelt.

§ 33 Abs. 7 EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2022, lautet:

"(7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die

- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder

- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,

nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:

Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn

a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder

b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro."

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Aufgrund des Verweises auf § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist somit (unter anderem) Voraussetzung für die Gewährung des Kindermehrbetrags, dass für das Kind bzw. die Kinder, für das bzw. die er gewährt wird, (jeweils) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2024, § 33, Rz 106).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022 für seine beiden Kinder jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten (Juli bis Dezember 2022) Familienbeihilfe gewährt und ihm stand daher gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 für diesen Zeitraum, nicht aber für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, der Kinderabsetzbetrag zu. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrags sind daher im gegenständlichen Fall nicht erfüllt (vgl. zum Alleinverdienerabsetzbetrag ).

Entgegen der Vorberechnung (die auf dem Parameter, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen würde, basieren dürfte) ergibt sich daher auch unter Berücksichtigung des Kindermehrbetrags keine höhere Steuergutschrift für den Beschwerdeführer.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich sowohl die Frage der (Nicht-)Erstattungsfähigkeit des Familienbonus Plus als auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrages eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lassen, stellen sie keine Rechtsfragen dar, denen grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at