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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2024, RV/3100209/2020

1. Wiederaufnahme wegen nicht deklarierten Umsätzen 2. Bescheidqualität von Wiederaufnahmebescheiden

Beachte

Revision eingebracht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1***, den Richter ***2*** sowie die fachkundige Laienrichterin ***3*** und den fachkundigen Laienrichter ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Martin Friedl, Marktplatz 2, 4650 Lambach, gegen die von der belangten Behörde Finanzamt Kufstein Schwaz, nunmehr Finanzamt Österreich, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am ausgefertigten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014, die m ausgefertigten Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2016 und den am ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

I. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014, gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011, 2015 und 2016 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2017 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

1. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde hat nach Durchführung einer Außenprüfung das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 wieder aufgenommen und mit den angefochtenen Bescheiden die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit € 119.397,15, für das Jahr 2012 mit € 90.375,03, für das Jahr 2013 mit € 7.105,16, für das Jahr 2014 mit € 95.788,37, für das Jahr 2015 mit € 132.251,17, für das Jahr 2016 mit € 109.780,32 und für den Zeitraum Jänner bis März 2017 mit € 9.924,80 festgesetzt. Im Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, auf den die angefochtenen Bescheide zur Begründung verweisen, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum seinen Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in ***Adresse1*** gehabt habe und daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Folgende "Brifkastenfirmen", die dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, hätten an den genannten Adressen keinerlei Geschäftstätigkeiten ausgeübt:

1. ***Bf1***, ***Adresse2***

2. ***Bf1***, ***Adresse1*** (spanische UID-Nummer)

3. ***Firma1***, ***Adresse3***

4. ***Firma2***, ***Adresse4***

Durch Anfragen an die Steuerbehörden der zuständigen Staaten sei bekannt geworden, dass für den Prüfungszeitraum in diesen Staaten weder Steuerklärungen eingebracht noch Steuerzahlungen geleistet worden seien. Auch in Österreich seien für den Schraubenhandel keine Erklärungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass die Tätigkeiten für den Schraubenhandel (Bestellungen, Anlieferungen, Abpacken für den Versand etc) in Österreich durchgeführt worden seien. Daher sei von einem Firmensitz in Österreich mit Standort in Österreich ("Auslieferungslager" in ***Adresse5*** in Oberösterreich bzw. in ***Adresse1***) auszugehen, die Unternehmensgewinne seien in Österreich zu versteuern. Die Waren seien von den Lieferfirmen an diese Adressen geliefert (diese Lieferungen erfolgen entweder durch den Pflichtigen selbst oder einen von ihm Beauftragten), dort aufgeteilt und für die jeweiligen Kunden abgepackt und von hier aus an die Kunden weitergeliefert worden. Nach Angaben des Pflichtigen befinden sich diese Kunden überwiegend in der Schweiz; geringfügig auch in Österreich und Deutschland. Lieferungen nach Italien, Spanien, Holland oder Malta wurden nicht getätigt. Die nicht erklärten Umsätze aus dem Schraubenhandel seien kalkulatorisch ermittelt worden. Als Grundlage für die kalkulatorische Umsatzermittlung dienten die von den Lieferfirmen des Beschwerdeführers gemeldeten innergemeinschaftliche Lieferungen an die diesem zuzurechnenden Firmen in Italien, Spanien, Holland und Malta. Die Grundlagen für die Berechnung des Einkaufs, die Ermittlung des Rohaufschlages und des Umsatzes seien dem Beschwerdeführer bzw. seinem Steuerberater mitgeteilt worden. Für die Einkäufe bei den inländischen Lieferanten seien vom Beschwerdeführer bei diesen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aus den genannten Ländern angegeben worden. Bei der Abholung der Waren seien vom Beschwerdeführer unterschriebene Verbringungserklärungen nach Italien bzw. Deutschland vorgelegt worden.

Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Lieferungen aber tatsächlich überwiegend in die Schweiz, geringfügig auch nach Deutschland getätigt worden. An Hand von Rechnungen sei festgestellt worden, dass auch Lieferungen an inländische Firmen getätigt worden seien. Im Zuge des Prüfungsverfahrens seien vom Zollamt Innsbruck für die Jahre 2012 - 2014 Exportdateien über angemeldete Exporte in die Schweiz übermittelt worden. Die Summe dieser Meldungen würden als steuerfreie Exporterlöse behandelt. Die restlichen Umsätze unterlägen mit 20% der österreichischen Umsatzsteuer. Die bisher nicht erklärten Umsätze aus dem Schraubenhandel stellten eine im Zuge der Prüfung neu hervorgekommene Tatsache dar, die die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 -2014 erforderlich machten.

2. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2016 und die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2017 festgesetzt wurden, eingebracht. Der Beschwerdeführer bezweifle nicht die Höhe der vom Außenprüfer ermittelten Erlöse aus dem Schraubenhandel. Allerdings sei er stets davon ausgegangen, dass er in den Jahren 2011 bis 2015 mit seinen Einzelunternehmen, denen von ausländischen Steuerbehörden italienische bzw. spanische Umsatzsteueridentifikationsnummern erteilt worden seien, keine in Österreich steuerbare Lieferungen durchgeführt habe. Zudem sei in den Jahren 2015 bis 2017 nicht er, sondern eine niederländische bzw. eine maltesische Gesellschaft als Unternehmer nach außen hin aufgetreten. Die Steuerpflicht der Lieferungen, bei denen es sich fast ausschließlich um "Exporte" in die Schweiz gehandelt habe, habe den Beschwerdeführer daher völlig überrascht, wobei ihn die angefochtenen Bescheide besonders hart treffen würden, weil er die damit festgesetzten Umsatzsteuern ja nie in Rechnung gestellt habe. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor davon aus, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide insoweit unrichtig seien, als darin die Schraubenlieferungen seinem inländischen Filmproduktionsunternehmen zugerechnet würden. Darüber hinaus sei festzustellen, dass - bei Wegfall der Schraubenlieferungen - in den Jahren 2011 bis 2014 die Verfügungen über die Wiederaufnahme der Verfahren rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei also hinsichtlich der Sachbescheide in seinem Recht, für die Schraubenlieferungen keine Umsatzsteuer entrichten zu müssen und hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide in seinem Recht auf Nichtwiederaufnahme der Umsatzsteuerveranlagungsverfahren 2011 bis 2014 verletzt.

Gemäß § 272 Abs. 2 BAO wurde beantragt, den gesamten Senat mit der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde zu befassen und gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Senatsverhandlung durchzuführen.

3. Die belangte Behörde hat mit den am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die am ausgefertigten Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2017 und den am gleichen Tag ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2017 als unbegründet abgewiesen. In der am gesondert ausgefertigten Begründung führt sie ergänzend zur Bescheidbegründung aus, der Beschwerdeführer habe bei diversen Firmen in Österreich (ua Fa. ***Firma4*** in Pasching, Fa. ***Firma3*** in Linz) Befestigungsmaterial (Schrauben etc) und Kleingeräte eingekauft und sich für den Einkauf mehrerer ihm zuzurechnender Firmen mit ausländischen (innergemeinschaftlichen) Adressen bedient. Er gebe selbst an, dass es sich bei den Adressen dieser ausländischen Firmen nur um Büroadressen handelte. Die Einzelfirma ***Bf1***, ***Adresse2***, sei offensichtlich eine "Briefkastenfirma", bei der Adresse handle es sich um die Adresse eines Steuerberaters. Die. Einzelfirma ***Bf1***, ***Adresse1***, sei Wohnadresse des Beschwerdeführers in Österreich). Bei der Firma ***Firma1***, ***Adresse3***, sei der Beschwerdeführer Alleininhaber. Als "Büroadresse" wird auch die Firma ***Firma2***., ***Firma5***, ***Adresse6***, genannt. Die eingekauften Waren seien nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers von ihm selbst oder einem von ihm Beauftragten bei den Lieferfirmen abgeholt und in ein Lager nach ***Adresse5*** (Oberösterreich) oder nach ***Adresse1*** (Tirol) verbracht worden. Dort sei die Ware dann für die einzelnen Kunden zusammengestellt und von dort aus an diese Kunden (vornehmlich in die Schweiz und innerhalb Österreichs) geliefert worden. Bei den Lieferfirmen seien vom Beschwerdeführer unterfertigte Verbringungserklärungen der Waren nach Italien und Deutschland vorgelegt worden (von der Firma ***Firma4*** in Pasching seien dem Finanzamt Kopien solcher Erklärungen über innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien bzw. Deutschland in den Jahren 2014 und 2015 übermittelt worden), obwohl diese Waren nach eigenen Angaben und den vorliegenden Unterlagen nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet, sondern in ein Lager in Österreich verbracht worden seien,. Von diesen Standorten aus seien dann die Waren entweder durch eine Spedition oder vom Unternehmer selbst oder einem sonstigen Beauftragten mit einem Firmenauto des Beschwerdeführers in die Schweiz gebracht worden. Teilweise seien Waren auch in Österreich verkauft worden (so lägen dem Finanzamt Ausgangsrechnungen an diverse Firmen in Österreich vor: Fa. ***Firma6*** Fa. ***Firma7***; Feb. 2014 Fa. ***Firma8***; und einige mehr). Als Lieferant sei bei diesen Ausgangsrechnungen jeweils die "Fa. ***Firma9***, ***Adresse1***" angegeben worden. Der Anteil der Umsätze an österreichische Firmen habe mangels Aufzeichnungen geschätzt werden müssen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Ansässigkeitsstaaten der genannten Firmen über Jahre keine Steuererklärungen eingereicht und keine Steuerzahlungen geleistet habe, deute darauf hin, dass er diese Firmen nur dazu benutzt habe, um das wahre Unternehmerverhältnis zu verschleiern. Außerdem habe Beschwerdeführer gegenüber den Lieferanten den tatsächlichen Lieferweg der Waren falsch deklariert. Er habe bei diesen Firmen schriftlich erklärt, dass die Liefergegenstände ins übrige EU-Ausland verbracht werden sollten. Tatsächlich seien die Waren aber in Lager nach Österreich gebracht, dort für die einzelnen Kunden verpackt und im Anschluss in ein Drittland (Schweiz) geliefert worden. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung könne im gegenständlichen Fall schon wegen der fehlenden Lieferung in ein anderes Mitgliedsland der Gemeinschaft nicht vorliegen. Außerdem fehle die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im (vermeintlichen) Bestimmungsland. Für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung fehle weitestgehend ein Ausfuhrnachweis. Belege (wie Ausgangsrechnungen) und eine Buchhaltung seien für den gesamten Prüfungszeitraum nicht vorgelegt worden. Die getätigten Umsätze hätten (der Höhe nach unwidersprochen) im gesamten Prüfungszeitraum im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Es fehle daher in allen Fällen ein entsprechender Buchnachweis für die getätigten Lieferungen. Dieser stelle eine materiellrechtliche Voraussetzung für eine Steuerfreiheit dar. Für einen Teil der Lieferungen im Prüfungszeitraum sei allerdings vom Zollamt ein elektronischer Datensatz über die Anmeldung zur Ausfuhr in die Schweiz übermittelt worden. Die Summe dieser Lieferungen werde als steuerfreie Ausfuhrlieferung anerkannt.

4. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt (betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer im Jahr 2017 eingeschränkt auf den Zeitraum 01-03/2017) und dazu ergänzend ausgeführt, dass es sich hier geradezu um einen Musterfall des § 206 Abs. 1 BAO handle. Da von vorneherein festgestanden sei, dass die mit den angefochtenen Bescheiden ins Auge gefassten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt rund € 550.000 beim Beschwerdeführer nicht durchgesetzt werden könnten, hätte das Finanzamt die Abgaben auch nicht festsetzen dürfen. Bei der Ermessensübung hätte das Finanzamt insbesondere und auch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe. Er sollte nach Ansicht des Finanzamtes daher jetzt Umsatzsteuer entrichten, die er selbst nie erhalten habe.

5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzgericht die Parteien gemäß § 281a BAO darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch Beschwerdevorentscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 zu erlassen sind.

7. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 als unbegründet abgewiesen.

6. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zurückgenommen.

II. Sachverhalt

1. Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wurden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Sie wurden gemeinsam mit den neuen Sachbescheiden für die Umsatzsteuer dieser Jahre von dem für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiter ***5*** am erstellt und zur Genehmigung freigegeben, die endgültige Freigabe und Genehmigung der Bescheide erfolgte am durch den für die Approbation zuständigen ***6***. Die Bescheide wurden am mit RSb zugestellt.

2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer einen Schraubenhandel vom Inland aus betrieben hat, wurde der Abgabenbehörde erst im Rahmen der mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung bekannt. Abgeschlossen waren zu diesem Zeitpunkt bereits das Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit dem am ausgefertigten Bescheid, das Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit dem am ausgefertigten Bescheid, das Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit dem am ausgefertigten Bescheid und das Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2014 mit dem am ausgefertigten Bescheid.

3. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdezeitraum als Einzelunternehmer einen Schraubenhandel betrieben. Die Waren wurden von Lagern in Österreich, wo sie abgepackt wurden, an Kunden im In- und Ausland geliefert. Die Umsätze aus dem Schraubenhandel betrugen € 592.000,00 im Jahr 2011, € 631.000,00 im Jahr 2012, € 666.000,00 im Jahr 2013, € 691.000,00 im Jahr 2014, € 653.000,00 im Jahr 2015, € 496.000,00 im Jahr 2016 und € 51.000,00 im Zeitraum Jänner bis März 2017. Die Umsätze aus dem Schraubenhandel wurden der Abgabenbehörde nicht bekanntgegeben.

III. Beweiswürdigung

1. Der unter Punkt II.1. angeführte Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen erwiesen:

1.1. Der steuerliche Vertreter bezweifelt im Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht, dass die Bescheide tatsächlich durch einen Organwalter der belangten Behörde veranlasst wurden und stellte den Beweisantrag auf Beischaffung eines geeigneten Nachweises durch die belangte Behörde, aus dem jenes Organ hervorgeht, das die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide 2011 bis 2014 genehmigt hat, zum Beweis, dass die angefochtenen Erledigungen nicht wirksam sind. Als am zweckmäßigsten geeignetes Beweismittel hat die steuerliche Vertretung Hardcopys (Screenshots) aus den "Bearbeitungsstationen in der Direktbearbeitung" der Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 angeführt. Die belangte Behörde hat dem Bundesfinanzgericht auf Anforderung die genannten Hardcopys (Screenshots) aus dem Abgabeninformationssystems übermittelt. Sie wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom zur Kenntnis gebracht.

1.2. In der mündlichen Verhandlung vom nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung. Aus den Hardcopys sei nunmehr evident, dass die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide nicht auf den Willen eines Menschen, geschweige denn eines auf die Bescheiderlassung befugten Organwalters rückführbar sind und diese auch nicht darauf beruhen. Während bei den neuen Erstbescheiden zunächst Bearbeitungen durch einen Bearbeiter mit der Kennung "SCHN113" und sodann eine Freigabe der übrigen Sachbescheide durch den Bearbeiter mit der Kennung "RAUS011" erfolgte, scheine bei den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden jeweils nur die Bearbeitung durch den Bearbeiter mit der Kennung "SCHN113" auf, jedoch keine Genehmigung. Zur Genehmigung befugt sei offensichtlich der Organwalter mit der Kennung "RAUS011" und nicht jener mit "SCHN113". Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide seien offensichtlich nur automatisiert durch eine EDV automatisch miterzeugt und nicht vom Organwalter genehmigt, nicht auf den Willen eines Menschen, geschweige denn eines Organwalters rückführbar.

1.3. Der Vertreter der belangten Behörde erläuterte auf Fragen des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung dazu, dass es sich bei dem Bearbeiter mit der Kennung "SCHN113" um den Prüfer, der die Außenprüfung durchgeführt habe, Herrn ***5***, handle und beim Bearbeiter mit der Kennung "RAUS011" um den Teamleiter, Herrn ***6***. Der Arbeitsablauf bei solchen mit EDV erzeugten Bescheiden laufe so, dass der Wiederaufnahmebescheid und der Sachbescheid gleichzeitig bearbeitet würden. Dann würden beide Bescheide gleichzeitig zur Genehmigung gehen. Der Teamleiter würde dann eine einzige Freigabe der Bescheide vornehmen. Es gehe technisch gar nicht anders. Er könne nicht den Wiederaufnahmebescheid separat genehmigen. Wenn der Wiederaufnahmebescheid nicht dem Willen des Organs entsprechen würde, dann würde der Teamleiter keine Freigabe machen.

1.4. Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass der vom Amtsvertreter geschilderte Arbeitsablauf, nämlich die von der EDV vorgesehene Verknüpfung von Wiederaufnahmebescheid und Sachbescheid im Genehmigungsverfahren keine Zweifel daran lassen, dass die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide tatsächlich durch die zuständigen Organwalter veranlasst worden sind, nämlich vom Prüfer ***5*** bearbeitet und vom Teamleiter ***6*** genehmigt wurden. Die Tatsache, dass die Hardcopys aus dem Abgabeninformationssystem bezüglich der Wiederaufnahmebescheide nur die Bearbeitung, nicht aber die Genehmigung ausweisen, steht dem nicht entgegen. Wesentlich ist die in der EDV vorgesehene, vom Amtsvertreter geschilderte und vom Bundesfinanzgericht nicht angezweifelte EDV-technische Verknüpfung der Verfahren bezüglich der Wiederaufnahme- und der Sachbescheide in der Form, dass die Genehmigung eines Sachbescheides im wiederaufgenommenen Verfahren nur möglich ist, wenn gleichzeitig die Genehmigung des Wiederaufnahmebescheides erfolgt. Der zuständige Teamleiter hat zweifelsfrei mit der Genehmigung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 auch Wiederaufnahmebescheide für diese Jahre genehmigt. Andernfalls hätten die neuen Sachbescheide nicht ergehen können. Die Tatsache der Zustellung der Bescheide ist mit Rückscheinbrief aktenkundig belegt.

2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde die Erlöse aus dem Schraubenhandel nicht bekanntgegeben hat, diese erst nach Abschluss der Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 Kenntnis darüber erlangte (Punkt II.2.), ergibt sich aus dem Bericht über die Außenprüfung vom und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Außenprüfung kalkulatorisch ermittelte Höhe der Erlöse aus dem Schraubenhandel (Punkt II.3.) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer die Leistungen im Inland ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet die Steuerpflicht der Erlöse aus dem Schraubenhandel in Österreich mit dem Argument, er sei davon ausgegangen, "dass er in den Jahren 2011 bis 2015 mit seinen Einzelunternehmen, denen von ausländischen Steuerbehörden italienische bzw. spanische Umsatzsteueridentifikationsnummern erteil wurden, keine in Österreich steuerbare Lieferungen durchgeführt hat." Zudem sei "in den Jahren 2015 bis 2017 nicht er, sondern eine niederländische bzw. eine maltesische Gesellschaft als Unternehmer nach außen aufgetreten." Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurden im Rahmen der Außenprüfung durch Anfragen an die ausländischen Steuerbehörden bekannt, dass in den angeführten Staaten (Italien, Spanien, Malta, Niederlande) für den Schraubenhandel weder der Beschwerdeführer noch die von ihm angeführten genannten Firmen (***Firma1***, ***Adresse3***; ***Firma2***, ***Adresse4***) Steuererklärungen eingebracht oder Steuerzahlungen geleistet haben. Tatsächlich erfolgten die Tätigkeiten (Bestellungen, Anlieferungen, Abpacken für den Versand etc.) in Österreich. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurden die eingekauften Waren von ihm selbst oder einem von ihm Beauftragten bei den Lieferfirmen abgeholt und nach ***Adresse5*** in Oberösterreich, wo sich ein Lager befand, oder nach ***Adresse1*** in Tirol (Wohnort des Beschwerdeführers) verbracht. Dort wurde die Ware dann für die einzelnen Kunden zusammengestellt und an Kunden in Österreich und im Ausland geliefert. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einschätzung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Umsatzsteueridentifikationsnummern, die von ausländischen Steuerbehörden ausgestellt wurden, angenommen, mit seinem Einzelunternehmen in den Jahren 2011 bis 2015 keine in Österreich steuerbaren Lieferungen durchgeführt zu haben, ändert am Faktum der im Inland getätigten Umsätze nichts. Gleiches gilt für das mehrfache Vorbringen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom ), in den Jahren 2015 bis 2017 sei eine niederländische bzw. eine maltesische Gesellschaft als Unternehmer nach außen hin aufgetreten. An den angeführten Adressen der Gesellschaften existieren keine tätigen Unternehmen, was Recherchen der belangten Behörde bei den ausländischen Steuerbehörden zweifelsfrei ergeben haben. Die Umsätze aus dem Schraubenhandel wurden im Ausland weder deklariert noch versteuert, weder vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmer noch von den von ihm genannten Gesellschaften. Schlüssig ist daher für das Bundesfinanzgericht die Annahme der belangten Behörde, dass der Schraubenhandel insgesamt dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmer zuzurechnen ist. Dass der Beschwerdeführer Waren innergemeinschaftlich nach Italien, Spanien, Niederlande oder Malta geliefert oder verbracht hat, wie er gegenüber Lieferanten durch Angabe der ausländischen Umsatzsteueridentifikationsnummern vorgab, ist nicht belegt. Für das Bundesfinanzgericht stehen daher die von der belangten Behörde ermittelten inländischen Umsätze außer in Zweifel.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Rechtslage

A. Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Gemäß § 96 BAO idF vor BGBl. I Nr. 103/2019 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

2. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

B. Umsatzsteuer

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

C. Gegenstandsloserklärung

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Bescheidbeschwerde, wenn sie zurückgenommen wurde, mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

D. Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung

Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.

2. Beurteilung

A. Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Nachdem für das Bundesfinanzgericht erwiesen ist, dass die angefochtenen Bescheide über die Wideraufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 von den zuständigen Organen der belangten Behörde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden (Punkt III.1.) und den Anforderungen des § 96 BAO idF vor BGBl. I Nr. 103/2019 hinsichtlich der Genehmigung entsprechen, sind sie im Rechtsbestand. Eine Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig wegen mangelndem Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung kommt für das Bundesfinanzgericht daher nicht in Betracht.

2. Da erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde die Erlöse aus dem Schraubenhandel nicht bekanntgegeben hat, diese erst nach Abschluss der Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 Kenntnis darüber erlangte (Punkt III.2.) und die Kenntnis über diese Umstände zu anderslautenden Bescheiden führte, hat die Abgabenbehörde die Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu Recht wiederaufgenommen. Die Bescheidbeschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

B. Umsatzsteuer

Nachdem für das Bundesfinanzgericht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer den Schraubenhandel als Einzelunternehmer im Inland betrieben hat, von ihm Inlandsumsätze in dem von der belangten Behörde festgestellten Ausmaß im Beschwerdezeitraum unzweifelhaft ausgeführt wurden (Punkt III.3.), war die Bescheidbeschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011, 2015 und 2016 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2017 gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

C. Zurücknahme der Beschwerde

Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2014 zurückgenommen. Spruchgemäß war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO) zu erklären. Die durch die Beschwerde aufgeschobene Rechtskraft der angefochtenen Bescheide ist im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung beim Bundesfinanzgericht eingetreten (). Die Zurücknahmeerklärung ist am beim Bundesfinanzgericht eingelangt (Telefax Est. Nr. 2177-I24).

D. Sonstiges

1. Zu dem mit Schreiben vom gestellten Antrag, die Umsatzsteuer 2011 bis März 2017 gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO nicht festzusetzen wird festgestellt, dass nach Rechtslage weder ein solcher Antrag vorgesehen ist, noch einen Rechtsanspruch auf die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung besteht. Das Bundesfinanzgericht sieht nach dem Aktenstand auch keinen Anlass dazu.

2. Eine vom Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom angeregte Aussetzung der Entscheidung betreffend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß § 271 BAO erfolgt nicht, da vornehmlich Sachverhaltsfragen entscheidungsrelevant waren und die Rechtslage zu § 96 BAO idF BGBl. I Nr. 103/2019 eindeutig ist.

V. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind oder bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

[...]

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100209.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at