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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2024, RV/5100594/2024

Kein Familienbeihilfenanspruch bei Studium in einem Drittland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe 10.2023-02.2024 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin hat am (eingelangt bei der belangten Behörde am ) einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ab eingebracht. Die Tochter studiert seit Herbst 2023 in den USA, an der *** University. Als voraussichtliches Ende der Ausbildung wurde 06/2027 im Antrag angeführt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 5 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sich diese in einem Drittstaat aufhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin nach Antrag einer Fristenverlängerung bis , am (eingelangt bei der belangten Behörde am ) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin begründete die Beschwerde wie folgt:

Die Tochter der Beschwerdeführerin betreibe den ***Sport***seit dem Besuch des Leistungssport Borg *** als Leistungssportlerin. Nach erfolgreicher Absolvierung Ihrer Matura, versuche sie neben einem Studium den Leistungssport weiter zu betreiben, was aufgrund der Gegebenheiten in Österreich nicht möglich sei.

Aus diesem Grund habe sie das Angebot eines Teilstipendiums angenommen, im Herbst 2023 in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Studium zu beginnen und gleichzeitig das Training im ***Sport*** in dem Ausmaß fortzusetzten, dass für einen Leistungssport notwendig sei, um Österreich auch international vertreten zu können.

Wie lange Sie dieses Studium absolvieren könne, hänge von den akademischen und sportlichen Erfolgen ab.

Die Tochter halte sich nicht ständig im Ausland auf, da sie erstens von bis zu Hause in Österreich gewesen sei. Zweitens verlasse sie mit Ende des Sommersemesters am die Vereinigten Staaten von Amerika und hielte sich auf jeden Fall bis in Österreich auf.

In dieser Zeit absolviere sie ein Onlineseminar in Österreich für ihr Studium und trainiere im Olympiazentrum ***, da noch einige sportliche Wettkämpfe in und für Österreich anstehen würden.

Daraus ergebe sich, dass die Tochter, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe, sich mindestens 17 bis 20 Wochen in einem Studienjahr in Österreich aufhielte, in denen sie ebenso ihrem Studium und Training nachginge, und es sei somit von keinem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen.

In dieser Zeit lebe sie selbstverständlich bei ihrer Familie, dem Ort mit der stärksten persönlichen Beziehung. Aus diesem Grund habe sie auch ihren Lebensmittelpunkt auf keinen Fall in die Vereinigten Staaten von Amerika verlegt, da dieser immer noch bei ihrer Familie zu Hause in Österreich sei. Deshalb könne nicht von einem ständigen Aufenthalt im Ausland ausgegangen werden

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab.

Laut Aktenlage absolviere die Tochter der Beschwerdeführerin seit Herbst 2023 ein Studium in den USA und verbringe ihre Ferien (Weihnachten 2023, Sommer 2024) am Familienwohnsitz in Österreich.

Am kehre sie wieder an die Universität in den USA zurück um dort ihr Wintersemester zu absolvieren. Der weitere Verlauf des Studiums sei abhängig davon, wie lange sie das Teilstipendium von der Universität bekomme.

Der geplante Studienabschluss sei Ende 2027.

Gemäß der aktuellen Rechtslage (§ 5 Abs 3 FLAG 1967) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei hier jedenfalls von einem ständigen Aufenthalt im Ausland seit Studienbeginn auszugehen, weshalb die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe zu Recht erfolge.

Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom , B 2366/00, festgestellt, dass es durch die Versagung der Familienbeihilfe für ein Kind, dass sich im Ausland ständig aufhalte, zu keiner Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten komme. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 welche bewirke, dass Personen für Kinder, die sich ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalten, keine Familienbeihilfe geltend machen können, auch wenn sie diesen gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet seien, sei verfassungskonform.

Der Gesetzgeber werde der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen (im Sinne der Familienbeihilfe) wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts (als außergewöhnliche Belastung gemäß 34 EStG 1988) ermögliche.

Die Beschwerdeführerin beantragte am (eingelangt bei der belangten Behörde am ) die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, das der Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der EU anzuwenden sei.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich auch auf zwei Urteile des Deutschen Bundesfinanzhofs Urteil vom (AZ.III R 38/14) und (AZ. III R 11/12).

Im Urteil vom 23.06,2015 (AZ. Ill R 38/14) werde festgestellt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Kindergeld) bestehen bliebe, wenn sich das Kind während eines mehrjährigen Auslandsstudiums außerhalb der Europäischen Union aufhielte aber seinen Wohnsitz bei den Eltern behielte.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Kind durch die Besuche in den Semesterferien seinen inländischen Wohnort nicht aufgegeben habe und diesen aufgrund der starken Bindung zu seiner Familie auch beibehalten wolle. Der Anspruch auf Kindergeld bliebe nach § 62 EStG somit von der Dauer des Auslandsstudiums unberührt.

Urteil vom (/AZ. Ill R 11/21) besage, dass bei einem einjährigen Auslandsaufenthalt die Bindung zum heimischen Wohnsitz erhalten bliebe und somit grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bestehe. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behielte das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel dann, wenn es sich im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhalte und dabei die inländische Wohnung nutze, d. h. das Kind muss zu Ferienzeiten überwiegend zu Hause sein - also mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit.

In Bezug auf Artikel 20 und Artikel 21 (2) habe die Auslegung der beiden Urteile des Deutschen Bundesfinanzhof auch in Österreich Berücksichtigung zu finden, da es sonst zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in der Europäischen Union komme, die in Artikel 21 (2) der GRC verboten sei.

Da sich die Tochter der Beschwerdeführerin, die gesamte Ferienzeit im Ausmaß von mindestens 16 Wochen (ausbildungsfreie Zeit) in Österreich, an ihrem Wohnsitz bei ihrer Familie verbringe, habe sie ihren Lebensmittelpunkt (inländischer Wohnsitz) in Österreich, und Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ergänzend sei noch zu erwähnen, dass es in Bezug auf diesen Sachverhalt EU-Recht gebe und dieses somit auch in Österreich Anwendung finden müsse, vor allem da in diesem Fall die Beschwerdeführerin und ihr Mann in Österreich beschäftigt seien und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liege.

Am wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin führt in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass es in diesem Fall keine steuerlichen Entlastungen gebe, abgesehen von einem etwaigen Unterhaltsabsetzbetrag und verweist auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des GZ B 2366/00. Weiters legt sie zu dieser Thematik eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Öllinger 1794/J XX.GP an den Bundesminister für Finanzen betreffend Unterhaltsabsatzbetrag nach § 33 EStG vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am ***2*** geboren. Die Beschwerdeführerin beantragte am ab die Zuerkennung der Familienbeihilfe.

Die Tochter der Beschwerdeführerin betreibt den ***Sport***als Leistungssportlerin.

Nach erfolgreicher Absolvierung Ihrer Matura, versucht sie neben einem Studium den Leistungssport weiter zu betreiben, was aufgrund der Gegebenheiten in Österreich nicht möglich ist.

Aus diesem Grund hat sie das Angebot eines Teilstipendiums für ein Studium in den USA angenommen.

Das Studium begann im Herbst 2023 in den USA an der *** University.

Wie lange Sie dieses Studium absolvieren kann, hängt von den akademischen und sportlichen Erfolgen ab. Der geplante Studienabschluss wäre Ende 2027

Die Tochter war vom bis (Semesterferien) zu Hause in Österreich. Und hielt sich auch mit Ende des Sommersemesters am bis (Sommerferien) in Österreich auf.

In dieser Zeit absolviere sie ein Onlineseminar in Österreich für ihr Studium und trainierte im Olympiazentrum ***.

Sie hält sich 17 bis 20 Wochen in einem Studienjahr in Österreich auf.

In dieser Zeit lebt sie bei Ihren Eltern und ist ganzjährig in Österreich sozialversichert.

In den USA besteht lediglich eine Zusatzversicherung.

Die Tochter der Beschwerdeführerin startet, obwohl sie in den USA studiert, weiterhin als ***Sportlerin*** für Österreich. 2023 hat sie bei den Summer World University Games früher bekannt als "Universiade" in China (Chengdu) teilgenommen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Akteninhalt und wird von den Parteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 2. (1) FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstalts- pflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, er- höht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Um Familienbeihilfe beziehen zu können, muss die Anspruchsberechtigte also den Lebensmittelpunkt im Inland haben, was bei der Beschwerdeführerin unstrittig vorliegt. Auf den Lebensmittelpunkt des anspruchsvermittelnden Kindes kommt es grundsätzlich nicht an.

Als Grundvoraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch legt aber § 5 Abs. 3 FLAG 1967 fest, dass sich das den Familienbeihilfenanspruch vermittelnde Kind nicht ständig im Ausland aufhalten darf.

Einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht.
Drittstaaten wie die USA sind demnach jedenfalls als Ausland iS d § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zu werten.

Das Recht der Europäischen Union ist auf diesen Sachverhalt da es sich um einen Drittstaat handelt nicht anwendbar.

Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er/sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er/sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.

Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ergibt sich ein Ausschlussgrund des Beihilfenanspruches für Kinder, die sich ständig im Ausland/Drittland aufhalten. Der ständige Aufenthalt im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung ist nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ) nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Das ist dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er/sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa ; ; ). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2.Aufl. 2020, § 5 Rz 9).

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. ).
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. ).
Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Studienjahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit (Anmerkung: im Drittland) zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. 2002/14/0050; 98/15/0016; 82/14/0047; 2002/13/0079; 2001/13/0160; RV/0454-G/12).

Bereits ein einjähriger Auslandsaufenthalt auch nur zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen. Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. unter Hinweis auf Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).
Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. ).
Auf den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt der Eltern kommt es daher ebenso wenig an wie auf deren Staatsbürgerschaft, deren Berufsausübung in Österreich, den Mittelpunkt der Lebensinteressen und die Staatsbürgerschaft des Kindes, die Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes oder die Argumentation, dass der Auslandsaufenthalt "nur" zur Ausbildung erfolge (Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland, UFS journal 2011, 371; ; ).

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbrachte die Tochter der Beschwerdeführerin wie schon oben ausgeführt lediglich die Semesterferien und die Sommerferien ist Österreich.

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Deutsche Bundesfinanzhof einen ähnlich gelagerten Sachverhalt anders beurteilen würde und diese gegen den Artikel 21 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspreche, da es so zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in der Europäischen Union komme ist auszuführen:

Artikel 21 Abs 2 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union lautet:

Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Dieser Artikel bezieht sich darauf, dass jemand aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in der Europäischen Union in einem bestimmten Staat in diesem Fall Österreich nicht anders behandelt werden darf als ein Staatsangehöriger.

Bedeutet jedoch nicht, das ähnlich gelagerte Sachverhalte in den einzelnen Europäischen Staaten anderes geregelt werden dürfen. Die Auslegung der beiden Urteile des Deutschen Bundesfinanzhofs führen daher in Österreich zu keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , B 2366/00, festgestellt, dass es durch die Versagung der Familienbeihilfe für ein Kind, dass sich im Ausland ständig aufhält, zu keiner Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten kommt. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3, welche bewirkt, dass Personen für Kinder, die sich ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalten, keine Familienbeihilfe geltend machen können, auch wenn sie diesen gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ist verfassungskonform.

Der Verfassungsgerichtshof begründet dies wie folgt:

Laut Verfassungsgerichtshof (B2366/00; VfSlg. 12.940/1991) liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, auf welche Weise er im Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis erzielt:

Er kann den Tarif entsprechend gestalten, taugliche Frei- oder Absetzbeträge vorsehen, direkte Leistungen gewähren und diese oder andere Maßnahmen auch nebeneinander einsetzen. Dem Gesetzgeber steht es daher auch frei, die steuerliche Berücksichtigung von Familienlasten bei verschiedenen Fallgruppen nach verschiedenen Methoden vorzunehmen, wenn hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden können. Dass derartige Gründe bei sich ständig im Ausland aufhaltenden Kindern im Hinblick auf die Unterschiede in den tatsächlichen Lebensverhältnissen, die Besonderheiten der Beweislage und die jeweils zu berücksichtigende Rechtslage (etwa auch hinsichtlich im Ausland gewährter familienbezogener Leistungen) vorliegen, scheint dem Gerichtshof nicht zweifelhaft zu sein.

Unter solchen Umständen wird der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten aber auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Ein solcher Weg ist nach der geltenden Rechtslage nicht schlechthin versperrt und dies ist für den Verfassungsgerichtshof ausreichend und er sah sich nicht veranlasst, die Vorschrift des § 5 Abs 4 FLAG in Prüfung zu ziehen.

Die (im EStG 1988 derzeit einzige) Verfassungsbestimmung des § 34 Abs 7 Z 5 normiert, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, also nach Vollendung des 18. Lebensjahres, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, grundsätzlich (außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Diese Verfassungsnorm verstößt nicht gegen Baugesetze der Verfassung (vgl und 2005/13/0002 , VwSlg 8053/F; der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt).

Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegte parlamentarische Anfrage zu 1794/J XX.GP des Abgeordnete Öllinger betreffend Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 EstG stammt bereits vom und wurde wie folgt beantwortet:

1770/AB XX.GP Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen vom , Nr. 1794/J, betreffend Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 EStG, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1 . bis 3.: Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) 1 988 steht der Unterhaltsabsetzbetrag - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn der Unterhalt für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört, geleistet wird. ln den in der Frage angesprochenen Fällen gelten die Kinder jedoch nach § 2 Abs. 5 Familienlastenaus- gleichsgesetz 1967 als haushaltszugehörig, der Unterhaltsabsetzbetrag steht daher nicht zu.

Wie oben bereits erwähnt ist die Frage ob im gegenständlichen Fall ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht oder nicht, nicht verfahrensgegenständlich und Sache des Einkommensteuerrechts. Ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ist jedenfalls nicht anzunehmen.

Aus oben angeführten Gründen war für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 10/2023 daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

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