Praxishandbuch Digital Operational Resilience Act | DORA
1. Aufl. 2025
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S. 35013. Sanktionsregime
13.1. Einleitung
13.1.1. Zuständige Behörde für das Sanktionsregime
Die FMA ist gemäß § 2 DORA-VG in Verbindung mit Art 46 DORA die zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung der DORA und des DORA-VG sowie gemäß §§ 7 und 8 DORA-VG grundsätzlich die zuständige Behörde im Hinblick auf die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen durch natürliche sowie auch durch juristische Personen.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle die ausdrücklich in § 2 Z 1 DORA-VG mit Verweis auf Art 46 lit a DORA klargestellte Zuständigkeit der EZB für die Überwachung der Einhaltung betreffend die als bedeutend eingestuften Kreditinstitute. In diesem Zusammenhang ist Art 18 SSM-VO (VO [EU] 1024/2013) zu beachten, der die Verhängung von Geldbußen durch die EZB unter zwei Voraussetzungen vorsieht: 1.) Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften müssen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen haben; 2.) den zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht muss wegen dieses Verstoßes die Möglichkeit zur Verfügung stehen, Verwaltungsgeldbußen zu verhängen. Unter diesen beiden Vorau...