WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 979. Erhaltung und Verbesserung
9.1. Allgemeines
Während in der Vergangenheit die Erhaltungsbegriffe des MRG und des WGG weitestgehend kongruent ausgestaltet waren, hat sich spätestens seit der WGG-Nov 2015 eine starke Erweiterung der Erhaltungspflichten für GBV abgespielt. Unter einem wurde das System der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) vereinfacht und verändert.
Während im MRG zwischen der Erhaltungspflicht des Vermieters und des Mieters ein bestimmter Graubereich besteht, hat der Gesetzgeber mit WGG-Nov 2016 versucht, derartige Graubereiche hintanzuhalten. Insgesamt muss jedoch konstatiert werden, dass die im WGG verankerten Erhaltungspflichten sowie die damit einhergehenden Finanzierungen als System gut zusammenspielen.
9.2. Erhaltung (§ 14a WGG)
§ 14a WGG regelt zunächst die Erhaltung der allgemeinen Teile der Baulichkeit, jedoch auch die Erhaltung der Mietgegenstände und die Erhaltung in Wohnungen. Überdies wird die Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen normiert. Die Erhaltungspflichten der GBV sind taxativ aufgezählt, eine Besonderheit sind Erhaltungsarbeiten gleichgestellte Maßnahmen (die unter dem Titel fiktive Erhaltungsarbeiten firmieren und den Vorteil für die GBV bieten, derartige Maßnahmen aus den EVB...