WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 577. Anerkennung, Entziehung, Verlust der Gemeinnützigkeit, Aufsicht und Revision
7.1. Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Um überhaupt unter das „Sondergewerberecht WGG“ (GBV sind gemäß § 1 Abs 2 letzter Satz WGG vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen) fallen zu können, müssen sich Unternehmen, bevor sie sich als „Gemeinnützige Bauvereinigungen“ bezeichnen dürfen, einem Anerkennungsverfahren durch die jeweils für die Vollziehung zuständigen Landesaufsichtsbehörden stellen. Dieses erste aufsichtsbehördliche Verfahren, der sogenannte „Geburtsvorgang“ einer GBV, erfolgt nach bestimmten Voraussetzungen und Kriterien, die nachfolgend näher beschrieben werden sollen. Beteiligt an diesem Geburtsvorgang sind gem § 31 WGG jedoch nur die zukünftige GBV und die Landesaufsichtsbehörde. Gem § 32 WGG haben in diesem Verfahren weder die Finanzbehörde noch der zuständige Revisionsverband Parteistellung oder Anhörungsrechte.
7.1.1. Verfahren zur Anerkennung als GBV
Das Verfahren zur Anerkennung als GBV erfolgt nach § 31 WGG. Diese Bestimmung begründet die sachliche Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 32 WGG und somit nach dem Bundesland, in dem die (zukünftig anerkannte) GBV ihren Sit...