WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 355. Anforderungen an die Verwaltung
5.1. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit (§ 23 WGG)
Sowohl Geschäftsführung als auch Verwaltung einer GBV müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Zum Ausdruck kommt damit, dass die gesamte Tätigkeit der GBV von den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleitet zu sein hat.
§ 23 Abs 1 WGG normiert die zentralen Gebarungsgrundsätze für die GBV, auf die in zahlreichen Bestimmungen des WGG ausdrücklich Bezug genommen wird, wobei die Konkretisierung dieser Gebarungsgrundsätze zum Teil durch Verordnung erfolgt., Auf Basis der Verordnungsermächtigung nach § 23 Abs 3 WGG ist die Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) erlassen worden. § 23 Abs 4 WGG ist die Basis für die Bilanzgliederungsverordnung (BGVO), § 23 Abs 4a WGG, § 23 Abs 4b und § 23 Abs 4c WGG sind die Basis für weitere Bestimmungen (insbesondere zur korrekten Ermittlung des Fixpreises) in GRVO und ERVO (Entgeltrichtlinienverordnung), wobei hierzu auf das Kapitel „Entgeltbildung“ verwiesen werden darf.
In der Gebarung der Gebietskörperschaften und öffentlichen Unternehmungen sind die genannten Grundsätze als verfassungsrechtliche Leitlinien statuiert und stellen in der öffentlichen Verwaltung die materiell wichtigsten Haushaltsmaximen dar, bedeuten jedoch n...