Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 14 TP 10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten
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In der ursprünglichen Fassung des Gebührengesetzes war in § 14 TP 10 eine Stempelgebühr für Übersetzungen vorgesehen. Mit Art VI AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, wurde ua diese Bestimmung ersatzlos aufgehoben.
Mit Art 7 AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34, wurde mit Wirksamkeit vom auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterwesens an Stelle der Vergebührung von jeder einzelnen im Verfahren anfallenden Schrift eine Pauschalgebühr eingeführt.
Mit Art 15 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, BGBl I 2013/70, wurden die Z 4 (Beschwerden an die Rechtsmittelabteilung, je Antrag 30 €) und Z 6 (Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat, je Antrag 80 €) mit Wirkung vom aufgehoben. Begründet wurde dies in den Erläuterungen damit, dass die Rechtsmittelzuständigkeit im Immaterialgüterrecht in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu überführen war. Die Rechtsmittelgebühren wurden daher aus dem Gebührengesetz herausgelöst (RV, 2196 BlgNR 24. GP).
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Unter Patenten iSd § 1Patentgesetz 1970, BGBl 1970/259, versteht man Erfindungen auf all...