Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 13
Literatur
Schnabl, Die gebührenrechtliche Haftung berufsmäßiger Parteienvertreter, ÖStZ 1961, 71; Reeger, Die abgabenrechtliche Solidarschuld, ÖStZ 1964, 13; Charvat, Steuerliche Gesamtschuld und Haftung, ÖStZ 1964, 205; Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Österreichisches Standesamt, 1984, 3, 18; Steinbauer, Die Handlungsfähigkeit geistig Behinderter nach dem neuen Sachwalterrecht, ÖJZ 1985, 427; Fellner, Das Gesamtschuldverhältnis im Abgabenrecht, SWK 1991, A V 5; Fiala, Wichtige Änderungen im Gebührengesetz, SWK 2001, S 817; Arnold, Verfassungswidrigkeit zu Lasten des Vertreters des persönlich Gebührenbefreiten, SWK 2010, S 543; Themel, Neuerungen im Gebührengesetz 1957 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, taxlex 2022, 297.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gebührenschuldner (§ 13 Abs 1 GebG) | |
II. | Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Gebührenschuldnern (§ 13 Abs 2 GebG). | |
III. | Gebührenschuld beim Handeln im fremden Namen (§ 13 Abs 3 GebG) | |
IV. | Entrichtung der festen Gebühren (§ 13 Abs 4 GebG) |
I. Gebührenschuldner (§ 13 Abs 1 GebG)
1
Im § 13 Abs 1 GebG wird bestimmt, wer hinsichtlich der Stempelgebühren als Gebührenschuldner in Betracht kommt. Diese Person ist damit Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 Abs 1 BAO.
2
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl