Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 8
Literatur
Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Österreichisches Standesamt, 1984, 3/18,4/25; Huemer, Die GmbH & Co KG im Gebühren- und Verkehrsteuerrecht, ZGV 1989, 23
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Nach der im § 8 GebG enthaltenen Legaldefinition ist unter dem Begriff des „amtlichen Gebrauchs“ zu verstehen, dass die Schrift oder Urkunde bei der Behörde, dem Gericht etc zu dem Beweiszweck, zu dem sie errichtet wurde, zum Akt genommen wird, dass sie dort verbleibt, oder mindestens ihr Inhalt durch Amtsvermerk oder amtlich angefertigte Abschrift aktenmäßig festgehalten wird. Ein bloßes Vorweisen oder Vorzeigen einer Schrift, ohne dass davon aktenmäßig Kenntnis genommen wird, stellt keinen amtlichen Gebrauch dar. Von einem amtlichen Gebrauch kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine Behörde oder ein Gericht eine Urkunde von Amts wegen beschafft oder anfordert.
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Amtlicher Gebrauch ist nicht die bloße Vorlage an die Behörde, sondern erst die Verwendung bei der Behörde zu dem Zweck, zu dem die Urkunde ausgestellt ist. Urkunden und Gedenkprotokolle über Rechtsgeschäfte werden zu Beweiszwecken ausgestellt. Ihre Verwendung kann also nur darin liegen, dass ein Organ der Behörde oder des Gerichtes in die Urkunde Einsicht ni...