Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 5
Literatur
Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Österreichisches Standesamt 1984, 3, 18; Manfred Lang, Elektronisch signierte E-Mails und Gebührenschuld, SWK 2000, S 441; Steiner, Ist das E-Mail doch eine Urkunde iS des GebG? RdW 208, 434; Fellner, Der Bildschirm als Urkunde, SWK 2011, S 359; Trettnak/Nueber, VwGH: Auch nicht ausgedrucktes E-Mail ist eine „Urkunde“ iSd GebG! RdW 2011, 186; Kotschnigg, Gebübrenpflicht auch für Internetverträge, SWK 2011, S 528.
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§ 5 GebG enthält weitere Begriffsbestimmungen und Grundsätze, die insbesondere für die Entrichtung fester Gebührensätze maßgeblich sind.
Nach § 5 Abs 1 GebG ist unter Papier jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete Stoff zu verstehen.
Zur Frage, worauf die Schrift gesetzt werden muss bzw woraus die Urkunde bestehen soll, gibt der im 1. Abschnitt („Allgemeine Bestimmungen“) erläuterte Begriff des „Papiers“ (§ 5 GebG) Auskunft, der sich zwar auf jeden zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmten oder verwendeten Stoff bezieht, somit nach dem Wortlaut auf die Bestimmungen des II. Abschnittes; er ist aber insofern auch auf den III. Abschnitt übertragbar, als sich diese Definition in den „Allgemeinen Bestimmungen“ fi...