Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 38
1
Durch das AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108, wurde § 38 GebG in zwei Absätze gegliedert. Die Vollzugsklausel wurde zugunsten des Bundesministers für Finanzen in Abs 1 berichtigt. Zudem wurde in Abs 2 eine generelle Verweisungsbestimmung normiert.
2
Die Vollzugsklausel indiziert im Allgemeinen für das betreffende Gesetz die letzte Instanz (hier unzutreffend Bundesministerium statt richtig Bundesminister für Finanzen) im administrativen Instanzenzug, sie nennt den obersten Verordnungsgeber für die Durchführung des betreffenden Gesetzes und sie bezeichnet das in der Anwendung des betreffenden Gesetzes oberste weisungsberechtigte Organ ().