Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 34
Literatur
Bona, Ausfertigung von Notariatsakten, ÖStZ 1953, 40; Fellner, Der Notar als Amtsträger im Allgemeinen Abgaben- und Gebührenrecht, NZ 1956, 81; Benesch, Die Befundaufnahme im Gebührenrecht, ÖStZ 1964, 257; Huemer, Die leidige Befundaufnahme, SWK 1964, AVI 25; Huemer, Die Anzeigenpflicht der Notare im Gebühren- und Verkehrsteuerrecht, NZ 1964, 18; Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz, Österreichisches Standesamt 1984, 4, 25; Graff, Das neue Firmenbuch, RdW 1991, 2; Kastner, Neuerungen im Gebührengesetz verfassungswidrig? ÖStZ 2000, 70; Fellner, Klarstellung zur Entstehung der Gebührenschuld von Eingaben, taxlex 2012, 63; Engelmann, Gebührenrechtliche Notionierungspflichten des Gerichtskommissärs, RdW 2018, 605; Themel, Neuerungen im Gebührengesetz 1957 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, taxlex 2022, 297.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften; Befundaufnahme (§ 34 Abs 1 GebG) | |
II. | Gebührennachschau; Beistandspflicht |
I. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften; Befundaufnahme (§ 34 Abs 1 GebG)
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§ 34 Abs 1 GebG richtet sich nicht an die Parteien des Abgabenverfahrens, Normadressaten sind vielmehr die Organe der Gebietskörperschaften, also des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Als Organe der Gebietskörpersc...