Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 33 TP 4 Anweisungen
Literatur
Sämann, Die Anweisung nach dem Gebührengesetz 1957, ÖStZ 1959, 220; Arnold, Der im Ausland ausgestellte und (nicht) ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel im Gebührenrecht, ÖJZ 1975, 240; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433; Fellner, Gebührenfreie Übertragung von Schuldforderungen bei Beteiligung von Unternehmern, SWK 2008, S 897.
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Die Anweisung ist in den §§ 1400 - 1403 ABGB geregelt. Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an den ersten für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt.
Unter einer Anweisung iS des GebG 1957 ist nicht nur eine vollständige Assignation iS des ABGB, sondern jede Urkunde über Rechtsgeschäfte zu verstehen, worin von dem Assignanten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird. Die Assignation iS des GebG besteht also in jeder Erklärung, womit ein Dritter angewiesen wird, etwas an eine andere Person zu leisten.
Die Anweisung enthält eine doppelte Ermächtigung. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anw...