zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.12.2024, RV/6100111/2018

Verspätete Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom auf Aufhebung des Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vom , SVNr ***1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für seine Tochter ***2*** für den Zeitraum September 2015 bis April 2016 zurück.

Mit Schreiben vom , eingebracht am , beantragte der Bf die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom . Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO mit der Begründung ab, der Spruch des Rückforderungsbescheides erweise sich als richtig, da ***2*** laut Bestätigung des Jugendamtes seit zumindest bei ihrer Mutter wohnhaft sei. Dieser Abweisungsbescheid wurde dem Bf am mit RSb-Brief zugestellt.

Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bf am Beschwerde ein (persönliche Abgabe beim Finanzamt).

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf auf, die in der Beschwerde vom angekündigte Bestätigung des Jugendamtes bis zum nachzureichen.

Am gab der Bf eine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen im Infocenter des Finanzamtes ab.

Das Finanzamt erledigte in der Folge die Beschwerde vom zunächst mit Zurückweisungsbescheid vom . Dieser Zurückweisungsbescheid wurde mit Bescheid vom aufgehoben.

Am wurde die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom mit Beschwerdevorentscheidung als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Der Bf stellte am einen Vorlageantrag. Er führte aus, alle Aufhebungsanträge rechtzeitig eingereicht zu haben.

Das Bundesfinanzgericht hielt dem Bf die nach Aktenlage bestehende Verspätung der Beschwerde mit Vorhalt vom vor und gewährte ihm innerhalb der Frist bis zum Gelegenheit zur Stellungnahme.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf aus, er habe am einen Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist gestellt, den er am selben Tag in den Briefkasten bei der Garageneinfahrt des Finanzamtes eingeworfen habe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Antrag rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt sei.
Mit Frau ***3*** sei ein Vorsprachetermin für den im Finanzamt vereinbart worden. Bei diesem Gespräch sei eine Bestätigung des Jugendamtes verlangt worden. Vom Jugendamt sei per Mail mitgeteilt worden, dass dem Amt nicht bekannt sei, wo seine Tochter tatsächlich wohne. Mit ihm sei seitens des Jugendamtes keine Rücksprache gehalten worden und er sei auch nicht von der Kindesmutter informiert worden, dass seine Tochter vom gemeinsamen Wohnsitz mit ihm abgemeldet worden sei. Er habe in einer Stellungnahme dem Finanzamt Zeugen dafür bekannt gegeben und beim Infocenter des Finanzamtes abgegeben. Auch seien weitere Unterlagen (Gerichtsbeschlüsse) dort abgegeben worden. Er müsse daher annehmen, dass diese Unterlagen an den zuständigen Bearbeiter übermittelt worden seien. Er sei der Ansicht, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2015 zu Unrecht erfolgt sei, weil seine Tochter in seinem Haushalt gewohnt habe und er für ihren Unterhalt aufgekommen sei.
Diesem Schreiben waren Kopien einer E-Mail des Jugendamtes an den Bf vom , eines mit datierten Antrages auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis mit Einlaufstempel des Finanzzentrums vom sowie einer mit datierten und am unterschriebenen Stellungnahme des Bf (ohne Einlaufstempel) beigelegt.

In der Stellungnahme des Finanzamtes vom teilte das Finanzamt mit, dass bei ihm kein Fristverlängerungsersuchen des Bf vom eingelangt sei. Anzumerken sei, dass dies das einzige Schreiben bzw. Anbringen des Bf gewesen wäre, das er in den Briefkasten geworfen hätte. Wie dem elektronisch übermittelten Akt entnommen werden könne, habe der Bf alle anderen Schriftstücke persönlich im Infocenter des Finanzamtes abgegeben. Weiters sei ungewöhnlich, dass der Bf eine nur dreitägige Fristverlängerung wegen familiärer Belastung beantragt habe. Auch in seiner Stellungnahme vom , die er persönlich beim Infocenter abgegeben habe, habe er keinen Nachweis erbringen können, dass er tatsächlich ein Fristverlängerungsansuchen beim Finanzamt eingebracht habe. Zum inhaltlichen Vorbringen des Bf werde angemerkt, dass die im Infocenter abgegebenen Unterlagen (Gerichtsbeschlüsse) dem Bearbeiter vorgelegen und gewürdigt worden seien. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Bf und der Kindesmutter zum Wohnort der Tochter im Zeitraum September 2015 bis April 2016 sei zur Beurteilung des Sachverhalts die Stellungnahme des Jugendamtes Salzburg vom herangezogen worden, wonach der Erstkontakt der Kindesmutter mit dem Jugendamt am stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass die Tochter ab diesem Zeitpunkt bei der Mutter wohnhaft gewesen sei.

Mit weiterem Vorhalt des wurde dies dem Bf zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig mitgeteilt, dass die vorgelegte Kopie eines Fristverlängerungsantrages mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom kein Beweis für einen rechtzeitig in der Beschwerdefrist eingebrachten Fristverlängerungsantrag sei.

Dazu nahm der Bf mit Schreiben vom Stellung, in welchem er noch einmal betonte, er habe am einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Die Behauptung des Finanzamtes, dass sein Antrag nicht eingelangt sei, stimme nicht. Er habe seit 2016 mehrere Stellungnahmen und Unterlagen beim Finanzamt eingereicht, die zum Teil verschwunden seien.
Er habe sich nach dem Fristverlängerungsantrag mit Frau ***3*** in Verbindung gesetzt und sie habe eine Bestätigung vom Jugendamt verlangt. Auf seine Frage nach der Fristverlängerung meinte sie, wichtiger sei die Bestätigung. Wie und wo der Antrag im Amt verschwunden sei, könne er nicht sagen. Er sei persönlich noch einmal ins Infocenter gekommen und habe den bereits am gestellten Antrag noch einmal gestempelt und vorgelegt.
Auch die Stellungnahme vom Frühling 2016 sei verschwunden, er habe die gleiche Stellungnahme noch einmal am gestellt.
Wieso habe Frau ***3*** noch eine Bestätigung vom Jugendamt verlangt, wenn er die Frist versäumt habe? Im Grunde genommen spiele diese Frist vom überhaupt keine Rolle, weil er seit 2016 beweise, dass seine Tochter hauptsächlich bei ihm gelebt habe. Dazu seien Stellungnahmen mit Zeugennennungen vorgelegt worden, es gehe um Beweise und den tatsächlichen Aufenthalt seiner Tochter. Wenn die Kindesmutter einen Antrag gestellt habe, müsse sie selbst beweisen, dass die Tochter den Aufenthalt bei ihr gehabt habe. Er habe Beweise und Zeugen, dass das Kind bei ihm gewesen sei. Aus seiner Stellungnahme vom gehe klar hervor, dass seine Tochter tatsächlich bei ihm gelebt habe.

Dazu nahm das Finanzamt mit E-Mail vom Stellung. Dem Finanzamt würden keine Unterlagen hinsichtlich eines Fristverlängerungsansuchens bezüglich der Beschwerdefrist vom vorliegen. Außer dem Schreiben (in Kopie) betreffend Firstverlängerung, persönlich abgegeben am , welches vom Bf am als Beilage zu einer Stellungnahme beim Finanzamt eingereicht worden sei, seien keine Unterlagen bekannt, die beim Finanzamt nicht angekommen seien. Der Bf habe in den Jahren 2016 und 2017 mehrere Schreiben abgegeben, die auch im Akt vorhanden seien.
Der Bf habe am persönlich mit Frau ***3*** gesprochen. Er habe im IC vorgesprochen, Frau ***3*** sei ins IC gegangen und der Bf habe in ihrer Anwesenheit das Beschwerdeformular vom im IC ausgefüllt.
Der Bf führe in seiner Vorhaltsbeantwortung vom aus, dass seine Stellungnahme vom Frühling 2016 im Finanzamt auch verschwunden sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Wie der Beilage zu entnehmen sei, liege dem Finanzamt eine Stellungnahme vom vor. Diese sei vom Finanzamt gewürdigt worden, habe jedoch zu keiner Änderung des Familienbeihilfenanspruches geführt.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bf, wieso Frau ***3*** trotz abgelaufener Beschwerdefrist eine Bestätigung vom Jugendamt verlangt habe, werde ausgeführt, dass bei Vorliegen einer Jugendamtsbestätigung vom Finanzamt geprüft werde, ob eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO (von Amts wegen) in Betracht komme. Bei außerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Unterlagen werde geprüft, ob die erlassenen Bescheide passen würden. Bei Rechtswidrigkeit werde eine Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO von Amts wegen bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO durchgeführt.
Zur Stellungnahme vom , auf die der Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung verweise, werde angemerkt, dass am keine Stellungnahme eingelangt sei. Diese Stellungnahme sei am und am (als Beilage zu einer weiteren Stellungnahme) dem Finanzamt übermittelt worden. Anzumerken sei, dass diese Stellungnahme keinen Empfänger enthalte.
Dieser Stellungnahme des Finanzamtes war die dem Finanzamt vorliegende Stellungnahme des Bf vom beigefügt.

Mit weiterem Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem Bf die Stellungnahme des Finanzamtes übermittelt. Er wurde ersucht nachzuweisen, dass er die Stellungnahme am (bzw. im Herbst 2016) beim Finanzamt eingereicht habe. Falls vorhanden, möge er die mit dem entsprechenden Eingangsstempel des Finanzamtes versehene Stellungnahme vorlegen. Weiters werde er ersucht, den Fristverlängerungsantrag mit dem Einlaufstempel vom im Original vorzulegen.

In seinem Antwortschreiben vom führte der Bf im Wesentlichen aus, die Stellungnahmen vom und seien unterschiedlich. Die Stellungnahme vom habe er samt Gerichtsurteilen und Beschlüssen am Info-Schalter abgegeben. Er habe irgendwie erfahren, dass die Unterlagen verschwunden seien und habe deswegen erneut am die Stellungnahme vorgebracht. Die Jahre 2016/2017 seien psychisch belastend und kräfteraubend gewesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1 Sachverhalt

Das Finanzamt hat den Antrag des Bf vom , eingebracht am , auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom mit Bescheid vom abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Bf mit RSb-Brief am zugestellt.

Dagegen hat der Bf am , somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, Beschwerde erhoben.

Ein innerhalb der Beschwerdefrist eingelangter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist wird nicht als erwiesen angenommen.

2 Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Der Feststellung, dass ein innerhalb der Beschwerdefrist eingelangter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist nicht erwiesen ist, gründet auf folgenden Überlegungen:

Nach den Angaben des Bf in den Vorhaltsbeantwortungen vom und hat er am einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis in den Briefkasten bei der Garageneinfahrt des Finanzzentrums eingeworfen. Zum Beweis wurde eine Kopie eines mit datierten Fristverlängerungsansuchens mit einem Einlaufstempel vom (persönlich abgegeben) vorgelegt.

Die vom Bf übermittelte Kopie eines mit datierten Fristverlängerungsansuchens mit Eingangsstempel vom ist kein Beweis für den tatsächlichen Einwurf eines Fristverlängerungsantrages in den Postkasten des Finanzamtes am .

Soweit der Bf behauptet, auch seine Stellungnahme vom Frühjahr 2016 sei verschwunden, ist ihm zu entgegnen, dass eine undatierte Stellungnahme am im Finanzamt einlangte, sich im Finanzamtsakt befindet und entsprechend gewürdigt wurde (Vorlage der Stellungnahme vom durch das Finanzamt, Aktenvermerk vom in FABIAN). Zur weiteren Behauptung, er habe diese Stellungnahme noch einmal am eingebracht, verweist das Finanzamt darauf, dass am keine Stellungnahme einlangte. Eine als Beilage zur Stellungnahme des Bf vom vorgelegte Stellungnahme, deren letzte Seite zweifach vorgelegt wurde, einmal mit Unterschrift des Bf vom und einmal mit Unterschrift des Bf vom (Beilage zum gegenständlichen Antrag auf Bescheidaufhebung) stellt keinen Beweis für eine tatsächlich am eingelangte Stellungnahme dar, da die mit unterschriebene Seite keinen Eingangsvermerk enthält.

Es trifft zu, dass die im Infocenter persönlich abgegebene Kopie eines mit datierten Fristverlängerungsantrages mit Eingangsstempel vom nicht im Finanzamtsakt aufliegt. Daneben sind aber keine Unterlagen bekannt, die nicht beim Finanzamt eingelangt sind. Die in den Vorhaltsbeantwortungen des Bf vom und erwähnten Stellungnahmen und Gerichtsbeschlüsse sind im Finanzamtsakt vorhanden. Zudem erscheint es eigenartig, dass der Bf am wegen familiärer Belastung eine Verlängerung der am endenden Beschwerdefrist um nur drei Tage bis zum beantragt haben will.

Dass sich die am im Infocenter abgegebene Kopie nicht im Finanzamtsakt befindet, ist ungewöhnlich, beweist aber nicht, dass der Bf am einen Fristverlängerungsantrag in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen hätte und dies auf dem internen Postweg im Finanzamt verschwunden wäre. Unter Würdigung der weiteren Umstände, nämlich dass der Bf das vom Finanzamt widerlegte Verschwinden von Eingaben behauptet bzw. er die tatsächliche Übermittlung der behaupteten Eingaben nicht beweisen kann, gegen den Rückforderungsbescheid vom keine Beschwerde erhob, sondern am - somit außerhalb der Rechtsmittelfrist - lediglich eine undatierte Stellungnahme einbrachte, gegen den Zurückweisungsbescheid vom keine Beschwerde erhob und er die in der Beschwerde vom angekündigte Stellungnahme des Jugendamtes erst nach entsprechendem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom vorlegte, nimmt das BFG den Einwurf eines Fristverlängerungsansuchens in den Postkasten des Finanzzentrums am jedoch nicht als erwiesen an.

3 Rechtsgrundlagen

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach Abs. 3 der Bestimmung ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe schriftlicher Erledigungen (mit Ausnahme der hier nicht gegenständlichen öffentlichen Bekanntmachung bzw. Auflegung von Listen) durch Zustellung.

§ 108 Abs. 1 BAO regelt, dass bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet wird.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

§ 108 Abs. 3 BAO bestimmt, dass Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht

4 Rechtliche Würdigung

Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufhebungsantrag des Bf vom , eingebracht am , unstrittig rechtzeitig gestellt wurde. Zu beurteilen ist lediglich, ob die gegen den diesbezüglich ergangenen Abweisungsbescheid vom erhobene Beschwerde vom 19.4.2107 rechtzeitig eingebracht wurde.

Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom wurde dem Bf unstrittig am zugestellt (bekannt gegeben).

Mit diesem Tag begann die Beschwerdefrist zu laufen. Das Fristende fiel auf Karfreitag, , sodass nach § 108 Abs. 3 BAO als letzter Tag der Frist Dienstag, , anzusehen war.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am , somit erst nach Ablauf der im § 245 BAO normierten Monatsfrist, beim Finanzamt eingebracht.

Nach der Aktenlage ist beim Finanzamt kein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist eingelangt.

Die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Absender (Ritz/Koran, BAO7, § 108 Tz 10 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Dem Bf ist der Nachweis nicht gelungen, dass er tatsächlich einen Fristverlängerungsantrag am in den Briefkasten des Finanzzentrums eingeworfen hat. Damit ist nicht erwiesen, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt eingelangt ist (siehe Beweiswürdigung).

Hinsichtlich des Vorbringens des Bf, weshalb die Bearbeiterin des Finanzamtes noch eine Bestätigung des Jugendamtes von ihm verlangt habe, wenn die Beschwerdefrist doch schon versäumt gewesen sei, hat das Finanzamt dies nachvollziehbar damit begründet, dass bei außerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Unterlagen geprüft werde, ob eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO von Amts wegen oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO durchgeführt werden könne.

Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht und es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, in der Sache selbst abzusprechen.

Die Beschwerde war daher nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei Fristversäumnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist und einer Revision nicht zugänglich ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100111.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at