Aufhebung einer irrtümlich erlassenen zweiten Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Intercura Treuhand - und Revisions- gesellschaft m.b.H., Bösendorferstraße 2 Tür 15, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2024, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird - soweit sie die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 10-12/2023 betrifft - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat die Abgabenbehörde gegenüber ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) von der Umsatzsteuer 10-12/2023 gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag festgesetzt.
Mit Schreiben vom hat der Bf durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2023 und gegen den oa Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erhoben.
Das Finanzamt hat die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom ist die Beschwerde des Bf gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer und (irrtümlich) gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages als unbegründet abgewiesen worden.
In der Folge hat der Bf mit Schreiben vom die Vorlage seiner Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Im Vorlagebericht führt das Finanzamt dazu aus, dass die Beschwerdevorentscheidung über den Säumniszuschlag irrtümlich doppelt ergangen ist ( und ), weshalb der Vorlageantrag fristgerecht sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 300 Abs 1 BAO können Abgabenbehörde ab Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) bzw ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs 6 BAO) bzw in den Fällen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis abzusprechen. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages mit Beschwerdevorentscheidungen vom erledigt. Ein Vorlageantrag gemäß 264 Abs 1 BAO wurde damals nicht gestellt.
In weiterer Folge hat das Finanzamt über die erledigte Beschwerde vom betreffend Säumniszuschlag in der (Sammel-) Beschwerdevorentscheidungen vom neuerlich abgesprochen. Der dagegen am eingebrachte Vorlageantrag ist zulässig, da die zweite Beschwerdevorentscheidung vom zwar rechtswidrig ist, aber dem Rechtsbestand angehört ().
Da die belangte Behörde zu Unrecht hinsichtlich Säumniszuschlag 2024 eine zweite Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und eine Aufhebung des Bescheides durch das Finanzamt von Amts wegen nach § 299 ab Vorlage der Beschwerde nicht mehr zulässig ist, war diese Beschwerdevorentscheidungen, welche die Beschwerdevorentscheidung vom derogiert, durch das Verwaltungsgericht aufzuheben (vgl ).
In der Beschwerde vom wird vom Bf zwar für den Fall einer nicht stattgebenden Beschwerdevorentscheidung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des Bundesfinanzgerichtes beantragt, ein derartiger bedingter Antrag ist jedoch unwirksam (; ).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Erlassung einer "zweiten" Beschwerdevorentscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen, ergeht dennoch in derselben Sache eine zweite Beschwerdevorentscheidung, so ist diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos aufzuheben. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100389.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at