Geldstrafe, Säumniszuschlag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Vn.Nn. in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, Str.Nr., PLZ Ort, vertreten durch Mag. U.Nn., Rechtsanwalt, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer Zahl ***1***, über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
1) Der Beschwerde wird gemäß § 161 Abs. 1 Finanzstrafgesetz Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates K-2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV-***1***, ist der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen worden, weil er als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Ort, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Verkürzungen an Einkommensteuer iHv Euro 5.632,00 und Normverbrauchsabgabe 2018 in Höhe von Euro 60.484,21, in Summe Euro 66.116,21 bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 17.000,00 und gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Tagen verhängt worden sind.
Dem Beschuldigten wurde die Tragung der Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von Euro 500,00 auferlegt.
Der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte gaben nach Rechtsmittelbelehrung einen Rechtsmittelverzicht ab. Das Erkenntnis ist am Tag der Verkündung, dem , in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen.
Der Beschuldigte war im Finanzstrafverfahren von Rechtsanwalt Mag. U.Nn. anwaltlich vertreten.
Das Erkenntnis wurde dem Beschuldigten persönlich durch Hinterlegung des Schriftstückes beim Postpartner zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung am hinterlegt.
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages v. :
Mit Bescheid vom setzte das Amt für Betrugsbekämpfung einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 340,00 fest, weil der Beschwerdeführer die festgesetzte Strafe nicht bis spätestens entrichtet hat.
Beschwerde vom :
In der Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid seinem ganzen Inhalt nach. Er wendet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie unrichtige rechtliche Beurteilung ein.
Verwiesen werde auf § 97 Abs. 1 BAO wonach Erledigungen der Behörde dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Schriftlich wurde ausgeführt:
Im vorliegenden Sachverhalt habe der anwaltliche Vertreter erst mit Übermittlung des Erkenntnisses an ihn durch den Beschuldigten am Kenntnis von der schriftlichen Ausfertigung erlangt. Am hat der ausgewiesene Verteidiger ein Stundungsansuchen gestellt.
Das Amt habe aufgrund des eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung mit Bescheid vom die Stundung bis gewährt. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid vom ersatzlos zu beheben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Im vorliegenden Sachverhalt hat das Finanzamt mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 340,00 festgesetzt, weil die Geldstrafe in Höhe von Euro 17.000,00 nicht bis spätestens zum entrichtet worden ist.
Das Erkenntnis vom wurde durch Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung beim Zustellpostamt in die Abgabestelle des Beschwerdeführers den Beschuldigten persönlich zugestellt. Eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter war nicht erfolgt, sodass dieser erstmals am von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat, indem der Beschuldigte das Erkenntnis ihm zukommen ließ.
Das Erkenntnis erwuchs im Zeitpunkt seiner Verkündung in formeller und materieller Rechtskraft, weil der Beschwerdeführer und der Amtsbeauftragte nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichtet haben.
Der Beschwerdeführer hat am 3.11. und danach am den Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung gestellt. Darin weist er ausdrücklich darauf hin, dass die zuständige Staatsanwältin die Freigabe eines höheren Geldbetrages im anhängigen Strafverfahren verfügt hat. Sobald der Beschuldigte über diesen Betrag verfügen könne, werde die Geldstrafe umgehend bezahlt. Beantragt wurde, die fällige Geldstrafe mitsamt den Kosten für drei Monate zu stunden.
Das Amt für Betrugsbekämpfung gewährte mit Bescheid vom die Stundung der Geldstrafe bis .
Beweiswürdigung:
Dem Verfahren liegen der Antrag auf Gewährung einer Stundung, die angeführten Bescheide, der Beschwerdeschriftsatz und der Vorlagebericht des Amtes zu Grunde. Der festgestellte Sachverhalt und die Daten sind unstrittig zwischen den Parteien. Strittig sind die daraus zu ziehenden Rechtsfolgen.
Rechtslage:
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten, als
a) Ihre Einhebung § 212a BAO ausgesetzt ist,
b) ihre Einhebung gemäß § 230 Abs. 2, 3 5 oder 6 gehemmt ist,
…. .
§ 230 BAO lautet:
" 1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muss, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft."
Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Sachverhalt hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid vom dem Ansuchen vom auf Stundung der Geldstrafe für 3 Monate bis entsprochen und die Stundung über einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt. Das Ansuchen um Stundung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer auf die zu erwartende Rückerstattung eines Geldbetrages von den strafverfolgenden Behörden zuwarte. Die zuständige Staatsanwältin habe bereits die Freigabe des Betrages verfügt. Das Verfahren bei Gericht wurde mit der Geschäftszahl angeführt.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechts-, Säumnisfolge der Versäumung einer Frist zur Entrichtung von Abgaben. Der Säumniszuschlag soll die rechtzeitige Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht sicherstellen.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Zahlungsfrist und Fälligkeit der Geldstrafe versäumt. Das Erkenntnis wurde nämlich mit Verkündung rechtswirksam, weil der Amtsbeauftragte und der Beschuldigte einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben.
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 230 Abs. 4 BAO - ergänzend zu Abs. 3 - eine aufschiebende Wirkung für nicht rechtzeitig eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen zuerkennen. Dies erfolgt in der Regel formlos und wird nach herrschender Auffassung nur dann nicht zuerkannt, wenn Umstände hervorkommen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, I BAO3, § 230 Rz 5).
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt; die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat dem § 230 Abs. 5 BAO zufolge die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (vgl. Ritz, BAO5 , § 212 Rz. 15 mwN).
Das Amt für Betrugsbekämpfung bewilligte mit Bescheid vom die Stundung der Geldstrafe bis .
Damit löste dieser Bescheid vom aus Sicht des erkennenden Richters die Wirkung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO aus, wonach Säumniszuschläge für Abgaben, deren Einbringung gehemmt ist, nicht zu entrichten sind.
Der Beschwerde ist daher aus Sicht des erkennenden Richters stattzugeben.
Schließlich wurde das Erkenntnis dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4300001.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at