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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2024, RV/4100230/2024

Rückforderung Familienbeihilfe - Wiederholungsprüfungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder ***1***, geb. ***2***, und ***3***, geb. ***4***, für den Zeitraum Juli 2023 - Oktober 2023, Ordnungsbegriff ***5***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt (FA) forderte iR der Anspruchsüberprüfung vom von der Beschwerdeführerin (Bf.) die Vorlage von Unterlagen an, aus denen hervorgehe, dass ihr Sohn, ***1*** im Sommer bzw. im Herbst 2023 zu Abschlussprüfungen angetreten sei. Die Unterlagen seien auch bei Nichtantreten zu den Prüfungen vorzulegen. Als Vorlagefrist wurde der vorgemerkt.

Eine Vorhaltsbeantwortung bis ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom forderte das FA die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ***1*** für den Zeitraum 07/2023 - 10/2023 zurück. Betreffend das Kind ***3*** wurde für den Zeitraum 07/2023 - 10/2023 die "Geschwisterstaffel" rückgefordert. Begründend verwies das FA auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988. Zu ***1*** wurde ausgeführt, dass angeforderte Unterlagen nicht übermittelt worden seien. Die Bf. sei daher ihrer Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nachgekommen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass ***1*** im Sommer 2023 bzw. Herbst 2023 zur Abschlussprüfung angetreten sei. Der Vorhalt sei nicht beantwortet worden. Es sei aufgrund der Aktenlage entschieden worden. Rückgefordert werde auch die sogen. "Geschwisterstaffel" betreffend Sohn ***3***, weil für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen worden sei.

Die Bf. legte am ein Schreiben der Direktion der HBLA ***6*** vom vor. Daraus geht hervor, dass "Herr ***1***, geb. am ***2***, wohnhaft in …., zum Wintertermin der Reife- und Diplomprüfung am im Prüfungsgegenstand "Angewandte Mathematik" angetreten ist und diese nicht bestanden hat. Der nächste Termin findet am statt."

Am langte die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid beim FA ein. Begründend führte die Bf. aus, dass die Schulbestätigung nach dem Rückforderungsbescheid bei ihr eingelangt sei. Sie habe die "2. Bestätigung" irrtümlich doppelt an die Versicherungsanstalt geschickt. Der Beschwerde beigelegt war die Schulbesuchsbestätigung der HBLA ***6*** für ***3*** sowie die o.a. mit datierte Bestätigung der Direktion.

In einem weiteren mit datierten Auskunftsersuchen des FA wurde die Bf. um Vorlage von Unterlagen ersucht, aus denen ersichtlich sei, dass ***1*** im Sommer bzw. Herbst 2023 jeweils zur Abschlussprüfung angetreten sei; die Unterlagen seien erforderlich auch wenn er die Prüfung nicht bestanden habe.

Am legte die Bf. erneut die o.a. Bestätigung der Direktion der HBLA vom vor. Weiters wurde die Benachrichtigung der Vorsitzenden der Prüfungskommission vom vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Teilbeurteilung aus dem Prüfungsgebiet Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend" festgesetzt wurde. ***1*** sei berechtigt, auf Antrag eine mündliche Kompensationsprüfung am abzulegen. Mit meldete sich ***1*** für die Ablegung der Kompensationsprüfung im Fach Angewandte Mathematik an.
Beigelegt wurde weiters die mit datierte Bestätigung von Dr. ***7***, einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Der Bestätigung ist zu entnehmen, dass ***1*** am Schulunterricht von - nicht teilnehmen konnte.

Das FA wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom ab. Begründend führte es aus, dass ***1*** den Ersttermin im Juni 2023 zur Ablegung der Reifeprüfung nicht wahrgenommen habe bzw. sei trotz mehrerer Aufforderungen ein entsprechender Nachweis über den Antritt zum Ersttermin nicht beigebracht worden. Es sei daher irrelevant aus welchem Grund ein Antritt zum Nebentermin nicht erfolgt sei. Eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung und ein Bemühen um einen Ausbildungserfolg könne bei ***1*** nicht erblickt werden, obwohl ein Antritt zum "Wintertermin" mit negativem Abschluss nunmehr doch stattgefunden habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass ***1*** für die Prüfung im Fach Angewandte Mathematik seine überwiegende Zeit für die Vorbereitung auf die Prüfung aufgewendet habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lägen somit nicht vor.

Mit reichte die Bf. einen Schriftsatz mit der Bezeichnung "Beschwerde" (Vorlageantrag) ein. Ihr Sohn ***1*** sei im Juni 2023 regulär zur Matura angetreten. Er habe sie aber nicht bestanden. Die Kompensationsprüfung im September 2023 sei wegen Krankheit auf Jänner 2024 verschoben worden. Ergänzend führte die Bf. aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um folgende Klärung:
Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom ist, nach den Ausbildungswegen meiner 3 Kinder, vollkommen korrekt. Warum es dann zu einer Rückforderung gekommen ist, ist zu klären.
Sohn
***3*** ***4***
besucht regulär die HBLA
***6*** seit Sept 2023, vorher Ferien, vorher LFS ***8*** bis Juli 2023. Die Schulbesuchsbestätigungen wurden eingebracht.
Warum die Rückforderung für Juli - Okt 2023 ?

Sohn ***1*** ***9***
besuchte bis Juni 2023 die HBLA
***6***, wo er [zur] Matura antrat und diese in Mathematik nicht bestand. Dazu sende ich Ihnen noch das Jahreszeugnis (Maturazeugnis gibt es noch keines). Im September 2023 ist er bei der Kompensationsprüfung nicht angetreten, da er in dieser Zeit krank war (dazu ärztliche Bestätigung).
[Zur] Kompensationsprüfung trat er im Jänner 2024 an, die er auch nicht bestanden hat. Ich habe die Schule gebeten, mir eine Bestätigung zwecks Maturaantritt zu geben und dazu nur diese für Jänner 2024 bekommen.
Der Maturaantritt sollte aber nicht relevant sein, sondern der positive Schulabschluss (siehe Jahreszeugnis). Also hat mein Sohn sehr wohl die volle Zeit für seine Ausbildung verwendet.
Wenn Sie eine Bestätigung für seinen Maturaantritt im Juni 2023 zwingend brauchen, muss ich diesen erneut an der Schule anfordern, was offensichtlich mit einem Aufwand für die Schule verbunden ist und ich nur auf eine positive Erledigung hoffen kann, da dies, It. Schulauskunft, sonst nicht üblich ist…."
Beigelegt wurde
- die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom
- das Jahreszeugnis vom für das Schuljahr 2022/23
- die Schulbesuchsbestätigung für ***1*** für die Klasse 3ALLW vom -
- die o.a. Bestätigung der Direktion vom
- die ärztliche Bestätigung Dr. ***7*** vom
- die Schulbesuchsbestätigung für ***3*** vom
- die Schulbesuchsbestätigung für ***3*** vom

Das FA legte die Beschwerde mittels Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde die Abweisung beantragt und darauf verwiesen, dass ***1*** seit eine selbständige Tätigkeit als selbständiger land- bzw. forstwirtschaftlicher Betriebsführer ausübe. 2023 hätten die Einkünfte insgesamt € 23.729,55 betragen. Daher sei auch auf die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 Bedacht zu nehmen.

Das Bundesfinanzgericht forderte von der HBLA ***6*** Daten zum Antritt der Reifeprüfung "Angewandte Mathematik" an. Im Schreiben vom teilte die Schule mit, dass ***1*** vom bis die HBLA ***6*** im Aufbaulehrgang für Landwirtschaft, Schulschwerpunkt "Land-, Umwelt- und Energietechnik" besucht habe. Im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung in der Zeit vom bis habe er alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen bis auf den Prüfungsgegenstand "Angewandte Mathematik" positiv abgelegt. Zum ("Matura")Nebentermin am sei er krankheitshalber im negativ beurteilten Prüfungsgegenstand "Angewandte Mathematik" nicht angetreten. Zum Termin am habe er sich angemeldet, aber die Prüfung nicht bestanden. Die weiteren Termine am und habe er nicht wahrgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der ***2*** geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährige Sohn der Bf., ***1***, absolvierte erfolgreich von - den Dreijährigen Aufbaulehrgang Landwirtschaft, Schulschwerpunkt "Land-, Umwelt- und Energietechnik" der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft ***6***.

Im Rahmen der Reifeprüfung ( - ) hat ***1*** - bis auf den Prüfungsgegenstand "Angewandte Mathematik" - alle Prüfungen positiv abgelegt.

Zum 1. Wiederholungstermin am ist ***1*** krankheitshalber nicht angetreten.

***1*** hat sich für den 2. Wiederholungstermin angemeldet, ist angetreten, hat aber die Prüfung nicht bestanden.

Die weiteren Wiederholungstermine am und am hat ***1*** nicht wahrgenommen.

Unterlagen über allfällige krankheitsbedingte Verhinderungen für den Zeitraum 07 - 10/2023 liegen bis auf die ärztliche Bestätigung vom nicht vor.

Den sozialversicherungsrechtlichen Daten ist zu entnehmen, dass ***1*** ab (bis laufend) als selbständiger Land(Forst)wirtschaftlicher Betriebsführer gemeldet ist. Die Beitragsgrundlagen für 2023 betrugen € 37.435,53.

Die Einkommensteuererklärung für 2023 ist bislang noch nicht eingelangt. Das FA geht im Vorlagebericht von Einkünfte in der Höhe von € 23.279,55 aus.

2. Beweiswürdigung

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den von der HBLA für Landwirtschaft und Ernährung ***6*** übermittelten Unterlagen und Bestätigungen, aus den in der Datenbank "AJ-WEB" des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung ersichtlichen Versicherungsdaten sowie aus den Angaben und Vorbringen des Bf.

Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind ab , wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €…

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfeausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 i.V.m. § 26 FLAG 1967).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ).

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa ; ; ):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nehmen.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist daher, wie bereits oben unter Hinweis auf die Judikatur ausgeführt, auch Voraussetzung, dass - bezogen jeweils auf einen Kalendermonat als Anspruchszeitraum (§ 10 FLAG 1967) - eine entsprechende Intensität der Ausbildungsmaßnahmen gegeben ist und die Vorbereitungen für die abzulegenden Prüfungen im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden haben (). Wird daher eine Ausbildung nicht unter Einsatz der vollen (oder zumindest der überwiegenden - vgl. ) Arbeitskraft absolviert, kann von einer den Anspruch auf Familienbeihilfe begründenden Berufsausbildung nicht die Rede sein, zumal es entsprechend den Vorgaben der Judikatur neben der Ernsthaftigkeit auch auf die Zielstrebigkeit (im Sinne eines möglichst raschen Abschlusses der Ausbildung) ankommt.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Unstrittig ist, dass die Vorbereitung auf die Reifeprüfung grundsätzlich Berufsausbildung ist, wenn sie ein bestimmtes Maß an zeitlicher Intensität erreicht.

Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. ; , u. v. a.).

Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also ebenfalls mindestens 30 Wochenstunden (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020 § 2 Rz 40).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund müsste auch in den hier strittigen Zeiträumen die für die Annahme einer Berufsausbildung erforderliche zeitliche Auslastung von 30 Wochenstunden erreicht worden sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes kann jedoch nicht angenommen werden, dass für die Vorbereitung zu einer Wiederholungsprüfung in lediglich einem Fach ein Zeitaufwand von rund 30 Wochenstunden über mehrere Monate erforderlich ist ().

***1*** ist zum Hauptmaturatermin (05/06/2023) im Fach "Angewandte Mathematik" angetreten, hat aber das Fach nicht positiv absolviert. Zum 1. Nebentermin am ist er krankheitshalber nicht angetreten; zum 2. Nebentermin (Jänner 2024) ist er zwar angetreten, hat die Prüfung aber nicht bestanden. Zu den weiteren Nebenterminen ( und ) ist er nicht angetreten. Seit ist ***1*** als selbständiger Land (Forst)wirtschaftlicher Betriebsführer tätig.

Eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen in den streitgegenständlichen Rückforderungszeiträumen nicht anzunehmen, weil bei dieser Sachlage (ein Maturafach im viermonatigen Rückforderungszeitraum Juli 2023 - Oktober 2023) der für eine solche Annahme erforderliche Einsatz in quantitativer Hinsicht im Sinne einer Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes nicht erreicht wurde (vgl. etwa auch , zum Lernen für eine Nachprüfung in einem Gegenstand der Reifeprüfung). Angesichts der o.a. Rechtsprechung, kann nicht angenommen werden, dass für die Vorbereitung zu einer Wiederholungsprüfung in lediglich einem Fach ein Zeitaufwand von rund 30 Wochenstunden über mehrere Monate erforderlich ist.

Dass der Sohn der Bf. allenfalls im September 2023 durchgehend krankheitshalber gehindert gewesen wäre, für das eine Maturafach zu lernen, trifft im Beschwerdefall auch nicht zu. Wie der ärztlichen Bestätigung Dr. ***7*** zu entnehmen ist, war ***1*** lediglich vom bis krankheitsbedingt verhindert. Schließlich ist festzuhalten, dass Lern- und Vorbereitungsstundenaufzeichnungen, die gegebenenfalls belegen, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird, nicht vorliegen.

Das Vorbringen der Bf., dass nicht der Maturaantritt, sondern der positive Schulabschluss für die Gewährung der Familienbeihilfe relevant sein müsste, geht ins Leere. Rückgefordert wird die Familienbeihilfe für den Zeitraum 07 - 10/2023. Für das Schuljahr 2022/23, das mit endete und die nachfolgende Zeit der Reifeprüfung (Mai und Juni 2023) wurde ohnehin Familienbeihilfe gewährt.

Was die Rückforderung betreffend Sohn ***3*** anlangt, ist darauf zu verweisen, dass nach § 8 Abs. 3 FLAG die sogen. "Geschwisterstaffel" gewährt wurde. Besteht aber die Familienbeihilfe nicht zu Recht, fällt auch dieser Anspruchstatbestand weg und war dieser Betrag ebenfalls rückzufordern.

Insoweit das FA im Vorlagebericht auf § 5 Abs. 1 FLAG 1967 und die dort verankerte Einkommensgrenze von € 15.000,00 pro Kalenderjahr verweist, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Ausschlussgrund für den Bezug der Familienbeihilfe handelt. Da aber im gegenständlichen Beschwerdefall bereits der Anspruchstatbestand nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 nicht gegeben war, war diese Prüfung nicht mehr vorzunehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Sohn der Bf. eine Berufsausbildung vorlag. Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des VwGH. Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100230.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at