Betriebsausgaben bei einem Beherbergungsbetrieb
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Effizient Steuerberatung OG, Murlingengasse 58/1/6, 1120 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Wien 8/16/17 (nun Finanzamt Österreich) vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2008, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach dem Abschluss einer Außenprüfung mit Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom bei der ***Bf1*** (bfP) setzte die belangte Behörde die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2008, 2009 und 2010 fest. Demnach wären unter anderem im Jahr 2008 Betriebsausgaben für Instandhaltungen für das Objekt ***Adr*** iHv
€ 82.000 verbucht worden. Rechnungen betreffend dieser Instandhaltungen wären nicht vorgelegt worden. Weiters wären im Jahr 2008 Betriebsausgaben iHv € 100.000 für Mietfreimachung der Wohnungen und des Lokals ***Adr*** verbucht worden. Diese Zahlung wäre Bestandteil des Kaufpreises iHv € 650.000. Diese Betriebsausgaben iHv € 182.000 wurden von der Betriebsprüfung nicht anerkannt und den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet.
Mit Anbringen vom wurde der Antrag gestellt, den Bescheid über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2008 gem. § 299 BAO aufzuheben, weil der Spruch des Bescheides unrichtig wäre. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der bezahlte Kaufpreis für das Objekt ***Adr*** nicht wie im Kaufvertrag ausgeführt € 650.000 betragen hätte, sondern tatsächlich € 750.000. Bedingung sei auf Verlangen des Verkäufers gewesen,
€ 100.000 Freimachungskosten ohne Erwähnung im Kaufvertrag bar zu bezahlen. Weiters wäre für die angesetzten Instandhaltungen ein Beleg vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass für die ***Adr*** Fenster erneuert worden wären und an die Firma ***L*** € 82.000 bezahlt worden wären.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag gem. § 299 BAO betreffend Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2008 abgewiesen, da der Spruch nicht unrichtig wäre. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass keine Rechnungen der Firma ***L*** im Gesamtbetrag von € 82.000 vorgelegt worden wären, aus denen hervorgehe, dass Fenster erneuert worden wären. Weiters wurde angeführt, dass kein Originalbeleg über die Zahlung von € 100.000 vorgelegt worden wäre und es keinen Namen, keine Adresse und nur eine Unterschrift auf dem Beleg gäbe. Weiters wäre nicht nachvollziehbar ob tatsächlich ein Zahlungsfluss stattgefunden habe. Im Übrigen wären diese Betriebsausgaben im Jahr 2006 zu berücksichtigen gewesen und nicht erst im Jahr 2008
Mit Anbringen vom wurde eine Berufung und ein Vorlageantrag gem. § 276 Abs 2 BAO betreffend Bescheid über die Abweisung des Antrages gem. § 299 BAO vom (eingelangt am ) eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass, auch wenn die Bezahlung von € 100.000 im Jahr 2006 durchgeführt wurde, es sich dennoch um Anschaffungskosten für das Objekt ***Adr*** handeln würde und diese müssten bei einer späteren Berechnung des Spekulationsgewinnes Berücksichtigung finden. Im Übrigen würde die Zahlungsbestätigung des Verkäufers im Original vorliegen. Ebenso würde eine Zahlungsbestätigung der Firma ***L*** betreffend Fenstertausch vorliegen.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Darin wurde beantragt die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Vorhalt vom (Rsb beim Unternehmen hinterlegt am ) wurde die beschwerdeführende Partei ersucht, Fragen betreffend des Beschwerdeverfahrens binnen sechs Wochen ab Zustellung zu beantworten. Die Fragen wurden in weiterer Folge nicht beantwortet.
Die Parteien des Verfahrens wurden zur mündlichen Verhandlung am geladen. Die bfP erschien trotz ausgewiesener Ladung nicht. Die mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit der bfP durchgeführt.
Zuständigkeit:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO idF BGBl. I 70/2013 sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Entsprechend dieser Übergangsbestimmung fällt die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung vom gegen den Abweisungsbescheid vom nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes und ist von diesem als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisherigen zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Die GA 7008 ist damit für die Behandlung dieser Beschwerden zuständig.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die bfP betrieb in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft einen Beherbergungsbetrieb einschließlich gewerblicher Fremdenzimmervermietung. Die bfP erzielte im Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG (ebenso in den Jahren 2006 und 2007).
Gem. Kaufvertrag von kaufte die bfP das Haus in ***Adr2***, ***Adr*** um einen Kaufpreis iHv € 650.000 von Herrn ***V*** ***V1***. Nach dem Erwerb wurde das Objekt vermietet (laut BP-Bericht Tz. 1 sowie laut Zinsliste vom ). Mietverträge gab es nur vereinzelt. In weiterer Folge wurden 18 parifizierte Wohnungen im Jahr 2007 veräußert. Die Kaufverträge für 16 Wohnungen wurden am , für 2 Wohnungen am unterzeichnet. Die Einnahmen 2008 betrugen lt. den Kaufverträgen für die bfP € 1.035.006,00. Im Grundbuch war die bfP niemals eingetragen.
Bei Prüfungsbeginn am wurde eine Selbstanzeige (datiert mit ) vorgelegt. Laut Selbstanzeige war die erworbene Liegenschaft um € 100.000,00 teurer und die Grunderwerbsteuer um € 3.500,00 zu niedrig bemessen.
Zu dieser Vorgehensweise wurde am eine Kopie eines formlosen, vom Verkäufer der Liegenschaft unterfertigten Schreibens mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"Ich bestätige den Empfang von € 100.000,00 (Einhunderttausend) als aconto Zahlung für die Mietfreimachung d. Mietwohnungen u. d. Lokals in ***Adr2***, ***Adr***. ***Adr4***, ."
Der steuerliche Vertreter hat diese Kopie vom Komplementär der bfP erhalten. Das Original wurde nicht vorgelegt. Dieser Betrag ist im Jahr 2006 nicht in die Buchhaltung der bfP eingeflossen. Eine Aktivierung im Anlageverzeichnis 2006 erfolgte nicht. Per wurde dieser Betrag mit Gegenbuchung auf dem Evidenzkonto (99000) als Betriebsausgabe mit folgendem Buchungssatz verbucht:
12 78600 99000 JA Zahlg ***V1*** 0,00 100.000,00 0,00 12-2008/JA01 2008
Ein tatsächlicher Zahlungsfluss hat nicht stattgefunden.
Weiters wurden Instandshaltungsaufwendungen per mit Gegenbuchung auf dem Evidenzkonto (99000) als Betriebsausgabe mit folgendem Buchungssatz verbucht:
12 78600 99000 JA Instand 0,00 82.000,00 0,00 12-2008/JA01 2008
Dazu wurde, zusammen mit der eingereichten Beschwerde vom , eine Teilrechnung Nummer 1022 der Firma ***L***, ***Adr3*** mit Rechnungsdatum vorgelegt. Die Textierung lautete: "Vereinbarungsgemäß verrechnen wir eine Anzahlung für die Arbeiten in ***Adr2*** ***Adr*** in Höhe von
€ 70.000,00 zuzüglich 20% Mehrwertsteuer € 14.000,00; Rechnungssumme € 84.000. Zahlung: prompt mit € 1.000 Skonto." Auf der Rechnung befand sich ein handschriftlicher Vermerk: Skonto corr. auf € 2.000 (zweitausend). Diese Rechnung ist im Jahr 2006 nicht in die Buchhaltung der bfP eingeflossen Eine Aktivierung im Anlageverzeichnis 2006 erfolgte nicht. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens der bfP sowie der von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Gewürdigt wurden die im bisherigen Verfahren vorgelegten Beweismittel. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl , ).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO, § 167 Tz 6).
Am Tag des Prüfungsbeginnes wurde eine Selbstanzeige betreffend Grunderwerbsteuer vorgelegt. Trotz Aufforderung im Vorhalt wurde die Frage ob die erhöhte Grunderwerbsteuer in der Folge auch tatsächlich bezahlt wurde, nicht beantwortet.
Die Rechnung der ***L*** war datiert mit und wurde erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Im Betriebsprüfungsverfahren wurde diese Rechnung nicht vorgelegt. Trotz Aufforderung im Vorhalt, wurde die Frage, warum die Rechnung nicht bereits der Betriebsprüfung vorgelegt wurde, nicht beantwortet. Die erbrachten Leistungen wurden mit "Arbeiten" beschrieben. Trotz Aufforderung im Vorhalt, wurde die Frage, welche Leistungen die ***L*** erbrachte, nicht beantwortet. Ein Hinweis auf einen erfolgten Fenstertausch lag nicht vor. Weiters wurde die Rechnung im Jahr 2006 nicht in das Rechenwerk des Unternehmens aufgenommen. Die Rechnungssumme betrug € 84.000,00. Die Verbuchung als Betriebsausgabe iHv € 82.000,00 erfolgte am mit Gegenbuchung auf dem Evidenzkonto. Da die Gegenbuchung nicht auf einem Bank- oder Kassakonto erfolgte ist davon auszugehen, dass die Rechnung jedenfalls nicht im Jahr 2008 bezahlt wurde. Generell wurde, trotz Aufforderung der Betriebsprüfung und im Vorhalt, kein Zahlungsnachweis erbracht. Mangels Vorlage eines Leistungs- und Zahlungsnachweises ist davon auszugehen, dass die vorgelegte Rechnung nicht bezahlt wurde.
Die in Kopie vorgelegte, handschriftliche Zahlungsbestätigung über € 100.000,00, datiert mit
, enthielt keinen Namen, keine Adresse und eine Unterschrift. Als Leistung wurde die Mietfreimachung der Mietwohnungen und des Lokals in ***Adr2***, ***Adr*** angeführt. Darunter ist die Freimachung eines Gebäudes von bestehenden Bestandsrechten mittels Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen zu verstehen. Die Wohnungen wurden nach dem Kauf zumindest teilweise an die bestehenden Mieter laut Zinsliste weitervermietet. Ob bzw. von welchen Bestandrechten das Objekt freigemacht wurde bzw. wer Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen erhalten hat, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Trotz Aufforderung im Vorhalt, wurde die Frage zur Leistungsbeschreibung der Mietfreimachung nicht beantwortet. Weiters wurde die Zahlung im Jahr 2006 nicht in das Rechenwerk des Unternehmens aufgenommen und nicht im Anlagenverzeichnis aktiviert. Es widerspricht jeglicher Erfahrung, dass ein Unternehmer Aufwendungen, die zumindest zum überwiegenden Teil aktivierungspflichtig wären, nicht in seine Bücher aufnimmt. Zudem widerspricht die Zahlungsmodalität der Barzahlung in diesem Fall jeglicher Lebenserfahrung. Beträge dieser Größenordnung werden im Geschäftsverkehr nicht bar bezahlt, sondern aus den verschiedensten Gründen über Bankkonten abgewickelt. Im Rahmen des Betriebsprüfungverfahrens konnte zudem der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden. Ebenso wurden diesbezügliche Fragen im Vorhalt nicht beantwortet. Eine durchgeführte Barzahlung in Höhe von € 100.000,00 ohne Vereinbarung und ohne vorliegenden Leistungsnachweis erweist sich als nicht glaubwürdig. Es ist daher davon auszugehen, dass ein derartiger Zahlungsfluss nicht stattgefunden hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
§ 299 gestattet Aufhebungen, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (zB BMF, AÖF 2003/65, Abschn 3; ).
Aus § 302 Abs 2 lit b (iVm Abs 1) ergibt sich, dass der Antrag vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (idR Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides einzubringen ist.
Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig hält. Die Sache, über die im Rechtsmittelverfahren gegen den den Antrag abweisenden Bescheid zu entscheiden ist, wird durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (zB ; , 2012/13/0123; LVwG NÖ , LVwG-AV-63/001-2018; ; , RV/5101287/2018).
Die beschwerdeführende Partei gab im Aufhebungsantrag vom an, den Spruch des Feststellungsbescheids 2008 vom deswegen als nicht richtig anzusehen, weil die im Jahr 2008 geltend gemachten Betriebsausgaben betreffend ***Adr*** iHv € 100.000,00 (Freimachungsausgaben) und iHv € 82.000,00 (Instandhaltungen) nicht anerkannt wurden.
§ 4 ABs 3 EStG in der geltenden Fassung lautete:
Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.
§ 19 EStG in der geltenden Fassung lautete:
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß Paragraph 79, Absatz 2, gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß Paragraph 84, an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende des Jahres zusammenzurechnen, wobei § 19 EStG für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist.
Da die im Jahr 2008 als Betriebsausgabe verbuchte Rechnung iHv € 82.000,00 nicht bezahlt wurde, war die geltend gemachte Betriebsausgabe gem. § 4 Abs 3 iVm § 19 Abs 2 EStG nicht anzuerkennen.
Da der im Jahr 2008 als Betriebsausgabe verbuchte Beleg iHv € 100.000 nicht bezahlt wurde, war die geltend gemachte Betriebsausgabe gem § 4 Abs 3 iVm § 19 Abs 2 EStG nicht anzuerkennen.
Die Nichtanerkennung der Betriebsausgaben erfolgte somit zu Recht. Der Antrag gem. § 299 BAO war abzuweisen, da der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt in der Frage, ob die Abweisung des Aufhebungsantrags rechtskonform durchgeführt wurde, den gesetzlichen Vorgaben sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103086.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at