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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.11.2024, AW/7100029/2024

Gegen ein Erkenntnis über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens wurde eine ao Revision erhoben und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Bescheide, die keine Änderung des bis zu ihrer Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirken, sind einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. VwGH 27.5.1988, AW 88/14/0012)

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **R*** über den Antrag der Revisionswerberin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum und Rechtsanwältin Mag.a Andrea Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102000/2023, betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens erhobenen a.o. Revision vom aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Der Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG, abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102000/2023, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat mit Einreichung der a.o. Revision auch den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich seien und auch nicht vorlägen. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Die Bezahlung ihrer Fixkosten wäre gefährdet.

Zu diesem Antrag wurde erwogen

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet (auszugsweise):

"(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Bundesfinanzgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().

In den Fällen der Nichterteilung einer Erlaubnis kommt es für die Frage der Vollzugstauglichkeit auf die konkrete Gestaltung der Rechtslage an und es ist zu prüfen, ob im Versagungsbescheid nicht noch mehr an rechtlichen Wirkungen steckt als die bloße Nicht-Gewährung der angestrebten Erlaubnis oder Begünstigung (vgl. die Beispiele bei Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, 363 f). Derartiges lässt die Rechtslage hinsichtlich des hier in Rede stehenden Nachsichtsgesuches nicht erkennen. Auch ist die Abweisung des Nachsichtsgesuches - mangels einer hemmenden oder aufschiebenden Wirkung des Nachsichtsantrages - für die Frage der Umsetzung der Abgabenschuldigkeit nicht von Bedeutung, weil für diese (bereits) der rechtskräftige Abgabenfestsetzungsbescheid maßgebend ist (vgl. auch ).

Auch hat der VwGH dargetan, dass Bescheide, die keine Änderung des bis zu ihrer Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirken, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich sind (vgl. ), weshalb der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung schon aus diesem Grunde abzuweisen war.

Auch unter der Annahme, dass die vorliegende Beschwerde der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugänglich wäre, erweist sich der hier gestellte Aufschiebungsantrag jedenfalls nicht als eine taugliche Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Entscheidung.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ).

Es ist demnach erforderlich, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl ; ).

Die Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, unterlässt jedoch die nach der oben zitierten Rechtsprechung geforderte Konkretisierung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse an Hand von zahlenmäßigen Angaben. Allein die nicht belegte Erklärung in ihrem Antrag, die Bezahlung ihrer Fixkosten wäre gefährdet, reicht dazu nicht. In der "Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse" führt die Revisionswerberin aus, dass Lebenshaltungskosten "in etwa der Höhe der Pension" entsprechen ohne diese konkret darzustellen. Die Pension wurde mit € 4.000,00 beziffert. Auch die Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden nicht konkret beziffert, sondern lediglich ausgeführt, dass sich die Einnahmen und Ausgaben ausgleichen würden. Anhand des Aktes ist daher die Einkommens- und Vermögenslage nicht ableitbar. Mangels Vorliegens hinreichend konkreter Angaben zu ihrer Vermögenssituation, insbesonders zu ihren monatlichen Ausgaben sowie den vorhandenen Sparguthaben, welche ziffernmäßig konkret darzustellen gewesen wären, ist dem BFG die Beurteilung verwehrt, ob nach Abwägung der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswererin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus all diesen Gründen konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100029.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at