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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.11.2024, AW/2100001/2024

Aufschiebende Wirkung - mangelnde Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas Werner Klein, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der Revision vom gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100928/2020, betreffend Umsatzsteuer 2014 - 2017 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-11/2018 (Bescheide jeweils ergangen an den Masseverwalter im Insolvenzverfahren der R-OG) erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit oa. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 2014 - 2017 sowie vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-11/2018 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu ganz allgemein vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde. Diesem würde durch Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein enormer finanzieller und unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ).

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der Judikatur erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (zB ; ).

Der Revisionswerber behauptet zwar - lediglich ganz allgemein gehalten - das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber nicht nur konkreten Angaben, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, sondern insbesondere auch eine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte und Vermögen) des Revisionswerbers.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (; , mwN).

Schon mangels der erforderlichen Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden (s. dazu auch zB AW/5100003/2024; AW/7100020/2024; AW/7100015/2024; AW/5100002/2024; jeweils mwN).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise






AW/5100003/2024
AW/7100020/2024
AW/7100015/2024
AW/5100002/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.2100001.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at