Kein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels Fehlens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Abweisung der Anträge vom auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab 06/2023, für die Tochter ***1***, SVNR ***2***, Steuernummer Bf ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte am über FinanzOnline Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihre Tochter ***1*** (geb. am *ttmmjj*).
Mit Bescheiden vom wurden die Anträge abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Gutachten vom des Sozialministeriumservice (SMS) sei bei ***1*** zwar ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden, allerdings sei keine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom wendet die Beschwerdeführerin ein: "Ja, ***1*** ist seit August 2022 in einem Teilzeitdienstverhältnis (20 Stunden/Woche) in einem ***5*** der ***3*** beschäftigt. Diese Beschäftigung ist das Ergebnis von ihrem unermüdlichem Einsatz, um Teil des Arbeitsprozesses sein zu können. Die immer integrativ begleiteten Schul- und Ausbildungen von ***1*** waren der Grundstein. Dann galt es einen inklusionsbereiten Dienstgeber zu finden. Ein Jahr frustrierte Suche mit etlichen Absagen folgte. Glücklicherweise haben wir für und mit ***1*** mit der ***3*** nun einen Arbeitgeber gefunden, der ***1*** auf Augenhöhe begegnet. Begeistert von ihrem Willen zu arbeiten und ihrer positiven Ausstrahlung wurde ein Arbeitsplatz für ***1*** geschaffen, wo ihr Aufgabenbereich auf ihre Möglichkeiten hin abgestimmt wurde. Mit intensiver Begleitung am Arbeitsplatz konnte ***1*** gut in ihre Aufgaben hineinfinden. Mittlerweile ist ***1*** eine sehr willkommene Kollegin und Mitarbeiterin.
Ohne dieses Unterstützungspaket-Schaffen des Arbeitsplatzes, Abstimmen der Aufgaben auf ihre Stärken und stete Begleitung am Arbeitsplatz - wäre ***1*** eine arbeitslose, frustrierte junge Frau ohne Perspektive auf ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben; dafür aber dauernd erwerbsunfähig und damit anspruchsberechtigt für die Familienbeihilfe. Kann das der Preis sein?
Noch zur Vervollständigung: auf Wunsch der ***3*** haben wir für ***1*** beim Sozialministerium Service den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Behinderte gestellt. Damit konnten wir die Erhaltung des Arbeitsplatzes sichern.
Im Sachverständigengutachten vom März finden diese Tatsachen und Umstände leider keinerlei Erwähnung und werden somit auch in das Ergebnis der Begutachtung nichtmiteingeflossen sein. Ein Versäumnis, mit doch sehr relevanten und lebensbestimmenden Auswirkungen.
***1*** wird, dies ist im Gutachten sehr wohl erwähnt, in eine eigene Wohnung ziehen (Vertrag liegt bereits vor). Lange und gut angebahnt und wohlüberlegt hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten (Einkommen + erhöhte Familienbeihilfe) und begleitet durch eine Wohn- und Freizeitassistenz. Diese Vorhaben steht mit der Streichung der Familienbeihilfe an der Kippe."
Am wurde von der Abgabenbehörde beim SMS eine neuerliche Begutachtung zum Beschwerdevorbringen angefordert.
Am wurde von der Leitenden Ärztin des SMS eine Stellungnahme übermittelt, nach der bei der Tochter ***1*** zwar ein bleibender Behinderungsgrad von 50 vH aber aus medizinischer Sicht eine Erwerbsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. In der Folge wurde die Beschwerde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Stellungnahme des SMS abgewiesen.
Die Bf brachte mit einen Vorlageantrag mit Verweis auf die Beschwerdebegründung ein. Ergänzend führte sie an, "dass mit Abweisungen solcher Art, Menschen aus dem System Arbeit und Gesellschaft vorsätzlich hinausgedrängt werden, ja fast dazu ermutigt werden, sich nicht mit vollem Einsatz zu bemühen, Teil der (nicht zu vergessen - steuerzahlenden) Arbeitswelt zu werden.
Es drängt sich förmlich der Eindruck auf, dass auf Sicht gesehen lieber wesentlich mehr Geld in die Hand genommen wird, um Menschen mit Beeinträchtigung ein Leben lang zu 100 % zu finanzieren, statt, in diesem Fall die FBH, als Unterstützungszahlung für ein unabhängiges und selbstbestimmtes [Leben] zu gewähren."
Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt zusätzlich aus:
"Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG).
Nachdem vom Sozialministeriumservice keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt wurde, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG nicht erfüllt und ist die Beschwerde abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter ***1*** der Bf ist am *ttmmjj* geboren.
Ab 10/2004 wurde für sie ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% festgestellt.
Bis 03/2023 war für sie eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB, nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) festgestellt.
Im Gutachten vom , vidiert (genehmigt) vom , wird festgestellt, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt.
***1*** hat eine integrative Ausbildung in der ***3***-Schule in ***4*** absolviert. Sie ist ausgebildete Fachsozialhelferin und als solche im ***5*** in ***6*** beschäftigt. Sie ist am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar.
Bis 05/2023 erhielt die Bf die erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter. Ab 06/2023 wurde der Familienbeihilfenbezug für die Tochter eingestellt.
Ab 06/2023 beantragte die Bf wiederum die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt, wurde der diesbezügliche Antrag abgewiesen.
***1*** gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den Sachverständigen-Gutachten und dem elektronischen Beihilfenakt FABIAN.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe (Anm.: auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe), die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …. ….
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, …. ….
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob für die Tochter ***1*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab 06/2023 (die Tochter ist hier schon 22 Jahre alt und nicht mehr in Berufsausbildung) die Familienhilfe und der Erhöhungsbetrag für erhebliche Behinderung zustehen.
Die Familienbeihilfe kann für ein volljähriges Kind nur gewährt werden, wenn dieses noch in Berufsausbildung steht bzw. nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 im Falle einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ist, dass der Grundbetrag überhaupt zusteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 5 und 20).
Besteht also keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu.
Die Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit obliegt einem Sachverständigen des SMS.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50% kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind diesbezüglich an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [BASB], Sozialministeriumservice [SMS]) erstellten Gutachten gebunden (vgl. ; ua.).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).
Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen ().
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind ().
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. ).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, BASB) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB , und ).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt somit eine de facto Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des BASB/SMS erstellten Gutachten, wenn diese vollständig, schlüssig und einander nicht widersprechend sind.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt das vidierte (genehmigte) Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen des BASB/SMS vom vor, das unter Berücksichtigung sämtlicher zum Begutachtungszeitpunkt vorhandener und vorgelegter Unterlagen zum Schluss kommt, dass die Tochter zwar zu 50% behindert ist, dass aber im Begutachtungszeitpunkt keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mehr vorliegt.
Begründet wird dies damit, dass ***1*** eine integrative Ausbildung in der ***3***-Schule in ***4*** absolviert hat und ausgebildete Fachsozialhelferin ist und als solche im ***5*** in ***6*** beschäftigt ist. ***1*** ist am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar.
Diese Feststellung wurde auch anlässlich des Beschwerdeverfahrens am von der Leitenden Ärztin des SMS noch einmal dem Finanzamt gegenüber bestätigt: die Tochter ist nach Ausbildung am ersten Arbeitsmarkt - wenn auch mit Unterstützung - einsetzbar. Aus medizinischer Sicht sind zwar ein bleibender Behinderungsgrad von 50 vH aber eine Erwerbsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt gegeben.
Diese nochmalige Feststellung der Leitenden Ärztin wurde der Bf in der Beschwerdevorentscheidung vom auch vorgehalten und ist im Vorlagebericht enthalten.
Dem Vorlagebericht kommt wie auch einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) Vorhaltscharakter zu (vgl. ; ; ; ). Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt (vgl. auch zum Vorhaltscharakter einer BVE beispielsweise mwN).
Es ist für das BFG nachvollziehbar, dass aufgrund der absolvierten Ausbildung der Tochter und deren erfolgter Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr festgestellt werden kann. Auch ein GdB von 50% (und mehr) bedeutet nicht, dass die beeinträchtigte Person nicht einer Erwerbsarbeit zu ihrer Unterhaltssicherung nachgehen könnte, auch wenn sie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Die Ausführungen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Die Bf führt selbst aus, dass ***1*** gut in den Arbeitsprozess eingegliedert und dank ihrer Bemühungen eine sehr willkommene Mitarbeiterin ist. Gerade auch ihre Einstufung als begünstigte Behinderte kann den Arbeitsplatz sichern.
Wenn die Bf darauf hinweist, dass ohne Bemühungen der Tochter diese eine arbeitslose, frustrierte, dauernd erwerbsunfähige junge Frau geblieben wäre, ist dem zu entgegnen, dass kein fiktiver Sachverhalt zu beurteilen, sondern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt seitens der Gutachter zu würdigen und der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Gerade auch die Unterstützungsmaßnahmen bewirken, dass die Tochter in den Arbeitsprozess eingegliedert ist, ein Einkommen beziehen und Pensionsansprüche erwerben kann.
Das BFG ist zudem an die übereinstimmenden Aussagen und Ergebnisse des objektiv nachvollziehbaren und vollständigen Sachverständigengutachtens mit der weiteren gleichlautenden Feststellung der Leitenden Ärztin des SMS gebunden, die übereinstimmend das Vorliegen einer voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit verneinen, und ist auch keine Unschlüssigkeit dieser Feststellungen aufgrund der Aktenlage ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , mwN).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100569.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at