Zurückweisung wegen Verspätung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020
Steuernummer xx xxx/xxxx beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 ein.
Die belangte Behörde erließ am einen Einkommensteuerbescheid mit einer Abgabengutschrift.
In der Folge wurde das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen.
Am wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen, der der in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheidbeschwerde zu Grunde liegt.
Am brachte der Steuerpflichtige eine Beschwerde gegen diesen Bescheid vom ein.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen.
Am richtete der Bf ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um eine erneute Überprüfung. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da im gegenständlichen Fall die Bescheidbeschwerde erst nach mehr als zwei Jahren nach Erlassung des Abgabenbescheides erhoben wurde, ist sie jedenfalls verspätet, selbst wenn der Bf im Sinne des § 98 Abs. 2 BAO zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen wäre, zB durch Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.
Nach einem derart langen Zeitraum ist die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 245 Abs. 1 BAO jedenfalls bei weitem überschritten und die Beschwerde daher gemäß § 260 Abs. 1 BAO als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103202.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at