Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache (res iudicata)
Entscheidungstext
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom den Beschluss:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Hinsichtlich des Verfahrensganges wird auf die Feststellungen verwiesen.
Feststellungen:
Mit an den Antragsteller gerichtetem Bescheid der belangten Behörde vom wurde über die Anträge des Antragstellers jeweils vom wie folgt entschieden:
I. Der Antrag mittels Bescheid festzustellen, dass die genannten Rückstandausweise keine Rechtswirksamkeit gegenüber der ***X GmbH*** entfaltet haben und nichtig sind sowie der Antrag, einen Bescheid mit der Nullstellung - Stornierung der Rückstandausweise und der zugrundeliegenden Bescheide zu erlassen, wurde mangels Antragsrechtes als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag, sämtliche Exekutionsschritte hinsichtlich der Pfändung und Verwertung der Anlage "***Y***" rückgängig zu machen und darüber einen Bescheid auszustellen, wurde mangels Sachlegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag, eine Bestätigung mit einer verbindlichen Zusage zu übermitteln, sämtliche durch die zu Unrecht stattgefundene Versteigerung entstandenen Kosten, Schäden und Aufwände, entgangener Gewinn durch Betrieb oder Veräußerung etc. der zu Unrecht versteigerten Anlage "***Y***" gegenüber der ***X GmbH*** in Liquidation sowie dem Antragsteller zu übernehmen, wurde mangels gesetzlicher Grundlage für das begehrte Anerkenntnis zurückgewiesen.
IV. Der Antrag bezogen auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400031/2017, innerhalb von sieben Werktagen mit Bescheid zu bestätigen, die auf der zweiten Seite des Antrages aufgelisteten Rückstandausweise rückwirkend aufzuheben und zu stornieren, wurde betreffend den Rückstandausweis ***RA1*** mangels Antragsrecht als unzulässig zurückgewiesen und betreffend den Rückstandausweis ***RA2*** gemäß § 13 Abgabenexektionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, idgF, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde. Gleichzeitig wurde aufgrund des rechtlichen Umfangs und der Komplexität Verfahrenshilfe beantragt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , VH/7400004/2023, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Darin setzte sich das Bundesfinanzgericht mit den in dem den Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfragen und dem festzustellenden Sachverhalt und den Fähigkeiten des Antragstellers, sein Anliegen wirksam zu vertreten, auseinander. Das Bundesfinanzgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass im Verfahren, das dem Verfahrenshilfeantrag zugrundliegt, weder tatsächliche Schwierigkeiten (im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung und die Fähigkeiten des Antragsstellers, sein Anliegen wirksam zu vertreten) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die zu entscheidenden Rechtsfragen bestehen. Das Bundesfinanzgericht verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und dem Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Ausnahmecharakter zukommt. Der Verfahrenshilfeantrag wurde abgewiesen.
Der Antragsteller hat keine Rechtsmittel gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der Antragsteller einen Vorlageantrag ein und stellte gleichzeitig erneut einen Antrag auf Verfahrenshilfe. In diesem führte er aus, er kann sich keinen Anwalt leisten. Die Sache ist äußerst komplex und einer unvertretenen Partei droht ein Nachteil. Aus der Beschwerdevorentscheidung selbst ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen, die von einer unvertretenen Partei nicht ausreichend erfasst werden können, um ein vollständiges und aussichtreiches Vorbringen dagegen erstatten zu können. Dass der Antragsteller einen Antrag auf Vorlage zur Entscheidung vor dem Bundesfinanzgericht formuliert hat, belegt nicht die Möglichkeit, einer solch komplexen Angelegenheit folgen zu können. Die Aufklärungs- und Anweisungspflicht des Bundesfinanzgerichtes ist nicht in einem solchen Ausmaß gegeben, dass eine faire Verhandlung ohne Verfahrenshilfeantrag möglich wäre. Es handelt sich nicht nur um Rechtsfragen, sondern um Akteninhalte. Notwendiges Vorbringen und Anträge können vom Antragsteller nicht ohne Beistand erstellt werden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten Erledigungen der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichtes sowie den angeführten Schriftsätzen des Beschwerdeführers.
Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst zu beurteilen, ob einer inhaltlichen Entscheidung über den (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht.
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird (vgl. ).
Von der Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich anderseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt ().
Mit dem hg. Beschluss vom , VH/740004/2023, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abgewiesen, weil in dem den Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren keine besonderen Schwierigkeiten (weder rechtlicher noch tatsächlicher Art) vorlägen. Dieses Beschwerdeverfahren ist aufgrund des eingebrachten Vorlageantrages noch nicht abgeschlossen. Der neue Verfahrenshilfeantrag bezieht sich wieder auf dieses Beschwerdeverfahren. Im Parteienbegehren (Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren) ist demnach keine Änderung eingetreten.
Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag wäre zulässig, wenn sich die für § 292 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 292 Abs. 1 BAO nach Abspruch über den ersten Verfahrenshilfeantrag geändert hätten (vgl. , zur Nachsicht gemäß § 236 BAO).
Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage ist seit der Entscheidung über den ersten Verfahrenshilfeantrag nicht eingetreten.
In dem - nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht - zu führenden Beschwerdeverfahren sind vom Bundesfinanzgericht jener Sachverhalt festzustellen und jene Rechtsfragen zu beantworten, wie sie im hg. Beschluss vom dargestellt wurden.
Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Soweit mit dem bekämpften Bescheid ein Antrag des Antragsstellers abgewiesen wurde, wird zu klären sein, ob der Antrag auf Aufhebung und Stornierung des Rückstandausweises ***RA2*** zu Recht als Antrag nach § 13 AbgEO gewertet und abgewiesen wurde.
Hinsichtlich des festzustellenden Sachverhaltes wurde im hg. Beschluss vom ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Rechtsfragen beschränke sich der festzustellende Sachverhalt im Wesentlichen auf die Darstellung der verschiedenen Verfahren und die Stellung des Antragstellers in den jeweiligen Verfahren. Auch soweit der Antragsteller geltend mache, die Bescheide seien im angefochtenen Bescheid falsch zugeordnet worden, könne diese Frage durch Einsicht in die Verwaltungsakten und Feststellung, welcher Bescheid welchem Rückstandsausweis zugrunde lag, geklärt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat in dem Beschluss vom ausführlich dargelegt, weshalb aus seiner Sicht im Beschwerdefall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art vorliegen.
Bezüglich des Fähigkeiten des Antragstellers wurde mit näherer Begründung ausgeführt, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine Vertretung des Antragstellers durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt notwendig erscheinen ließen, um einen effektiven Zugang zu Gericht zu gewährleisten.
Das in den Feststellungen dargestellte Vorbringen des Antragstellers im neuen Verfahrenshilfeantrag zeigt keine Änderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den ersten Verfahrenshilfeantrag auf. Vielmehr ist aus dem Vorbringen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, im Beschwerdeverfahren lägen sehr wohl besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 292 Abs. 1 BAO vor, die die Beigebung eines Rechtsbeistandes erforderlich machten und sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer solch komplexen Angelegenheit folgen zu können. Das und weshalb das Bundesfinanzgericht eine andere Rechtsaufassung vertritt wurde im hg. Beschluss vom ausführlich dargelegt. Der Beschluss wurde auch nicht angefochten.
Soweit der Antragsteller auf die Beschwerdevorentscheidung verweist, ist dazu auszuführen, dass gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Anbringung des Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gilt, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird. Das Verwaltungsgericht trifft die Verpflichtung, über die Beschwerde - unter Berücksichtigung des Tatsachen- und Rechtsvorbringens des Vorlageantrages - zu entscheiden. Trotz der Einbringung eines Vorlageantrages ist allein die Beschwerde Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Anfechtungsobjekt des Rechtsmittelverfahrens kann nur der angefochtene Bescheid sein. Durch die abschließende Erledigung der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar -Digital First, Onlineaktualisierung 2., § 264 Rz 7 und Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 3).
Demnach ist nicht die Beschwerdevorentscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Auch wenn im Beschwerdeverfahren das Vorbringen des Vorlageantrags zu würdigen sein wird, haben sich die im Beschwerdeverfahren zu beantwortenden Rechtsfragen und der festzustellende Sachverhalt durch das Ergehen der Beschwerdevorentscheidung und durch den Vorlageantrag nicht maßgeblich verändert.
Auch der Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung zeigt somit keine Änderung des für die Beurteilung des Vorliegens von besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 292 BAO maßgebenden Sachverhaltes bzw. maßgeblichen Rechtslage auf.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Verfahrenshilfeantrag auf Akteninhalte verweist (um die es sich neben Rechtsfragen auch handle) ist darauf zu verweisen, dass sich das Bundesfinanzgericht im hg. Beschluss vom auch mit festzustellenden Sachverhalt auseinandergesetzt hat. Auch hinsichtlich des festzustellenden Sachverhaltes gelangte das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 292 BAO vorlägen.
Weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen ist eine Änderung seit der Entscheidung über den ersten Verfahrenshilfeantrag eingetreten. Aus diesen Gründen steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache einer Entscheidung über den neuen Verfahrenshilfeantrag entgegen. Der Verfahrenshilfeantrag war daher zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung des Vorliegens einer res iudicata entspricht der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:VH.7400003.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at