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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2024, RV/1100137/2024

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) gab in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 an, neben ihren inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ihren inländischen Pensionsbezügen auch eine ausländische Pension in Höhe von 31.920,00 € zu beziehen. Weiters machte sie ein Pendlerpauschale in Höhe von 696,00 € sowie einen Pendlereuro in Höhe von 33,00 € geltend und beantragte die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt in Höhe von 345,20 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im erklärten Ausmaß anerkannt. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wurden deshalb nicht berücksichtigt, weil sie niedriger waren als der Selbstbehalt in Höhe von 4.936,80 €.

Mit Bescheid vom wurde das Einkommensteuerverfahren 2021 wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO deshalb erfolgt, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, diese im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen seien auch nicht bloß geringfügig.

Mit dem mit selben Datum neu erlassenen Sachbescheid wurde die Einkommensteuer 2021 anstelle von bisher 9.169,00 € mit 17.369,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, laut den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen habe die Bf. nicht nur von der ***1*** Pensionskasse, sondern auch von der AHV Liechtenstein eine Witwenrente bezogen, welche nunmehr steuerlich in Ansatz gebracht worden sei.

Hinsichtlich dem geltend gemachten Pendlerpauschale werde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Jahres 2020 verwiesen.

Mit der am über FinanzOnline eingebrachten, sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom richtenden Beschwerde wurden eine mit datierte Rentenjahresabrechnung für 2021 der ***1*** Pensionskasse sowie ein mit Jänner 2022 datierter Steuerausweis für das Jahr 2021 der Liechtensteinischen AHV betreffend die Witwenrente der Bf. übermittelt. Beantragt wurde nunmehr die Berücksichtigung eines Pendlerpauschale in Höhe von 1.044,00 €, eines Pendlereuro in Höhe von 24,00 €, von Arbeitsmitteln in Höhe von 345,00 €, von Krankheitskosten in Höhe von 345,20 € sowie von Sonderausgaben in Höhe von 2.920,00 €. Begründend wurde um Prüfung des angefochtenen Bescheides ersucht und ausgeführt, die Rückzahlungen für das Haus, welches bereits seit langem Bestand habe, seien nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass Sonderausgaben letztmalig von 2016 bis 2020 abzugsfähig gewesen seien, sofern der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen oder mit dem Bau bzw. mit der Sanierung vor dem begonnen worden sei. Ab dem Kalenderjahr 2021 entfalle die steuerliche Absetzbarkeit.

In dem über FinanzOnline am eingebrachten Vorlageantrag wurde das Beschwerdebegehren lediglich wiederholt, ohne auf die vom Finanzamt festgestellte Verspätung der Beschwerde vom einzugehen.

In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt, die aufgrund des Vorlageantrags wiederum unerledigte Beschwerde vom als verspätet eingebracht zurückweisen.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen sowie aus einer Abfrage des BFG im FinanzOnline.

III. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

In Streit steht, ob ein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro besteht, ob Arbeitsmittel als Werbungskosten anzuerkennen und ob Darlehenstilgungen für das Haus als Topfsonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Eine Sachentscheidung ist allerdings nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu treffen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Auffassung des Finanzamtes, wonach die Beschwerde nicht zeitgerecht eingebracht worden sei, zutreffend ist.

Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO in der Regel durch Zustellung.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 98 Abs. 1 erster Satz BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Im Beschwerdefall wurde der mit datierte Einkommensteuerbescheid 2021 postalisch versandt und damit eine "Zustellung ohne Zustellnachweis" angeordnet. In einem solchen Fall gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar.

Der Bf. wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen war. Die Bf. hat sich im Vorlageantrag zum Umstand der verspäteten Einbringung jedoch nicht geäußert. Trotz nochmaligen Hinweis auf die nicht rechtzeitige Einbringung der Beschwerde im auch der Bf. übermittelten Vorlagebericht des Finanzamtes vom ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt dazu seitens der Bf. keine Stellungnahme erfolgt.

Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom erst am über FinanzOnline und somit eindeutig nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO beim Finanzamt eingebracht wurde und mangels jedweden Vorbringens der Bf. zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde war diese als nicht fristgerecht eingebracht ohne Eingehen auf die materiell-rechtlichen Ausführungen der Bf. zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100137.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at