§ 212 a BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Claudia Schoiber-Ceconi, Schiffmanngasse 19, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung gem. § 212a BAO 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Im Zuge der Beschwerdeverfahrens gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom
über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2019, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Einkommensteuer 2019, Anspruchszinsen 2016, Anspruchszinsen 2017 und Anspruchszinsen 2018 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2020 und gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 und Einkommensteuervorauszahlungen 2023 wurde mit Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht weiters der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) gestellt.
Gleichzeitig beantragte der Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.
Das Begehren des Bf gem. § 212a BAO wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerde gegen die obgenannten Bescheide, welche mit der Aussetzung der Einhebung zusammenhängt, wenig erfolgversprechend erscheinen würde. Verwiesen wurde diesbezüglich auf die Ausführungen im Schlussbesprechungsprotokoll zur Außenprüfung vom , welches dem Bf vorläge.
Am legte der Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Antrages gem. § 212a BAO ein und führte dazu aus, dass zwischenzeitliche zahlreiche Unterlagen betreffend die Ö.T. übermittelt worden wären, auf die bis jetzt überhaupt nicht eingegangen wurde. Gleichzeitig beantragte der Bf nochmals die Aussetzung der Einhebung gem. §212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung über die Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde des Bf als unbegründet ab. Hingewiesen wurde dabei, dass der im Zuge der Beschwerde gestellte Antrag des Bf auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO nicht als neuerlicher Antrag, sondern als Ergänzung zum beschwerdegegenständlichen Antrag gewertet wurde, sodass nicht gesondert über den Antrag abgesprochen worden wäre.
Mit beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Gleichzeitig stellte er nochmals den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.
Mit Beschluss vom wurde die Beschwerde des Bf vom gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2016 bis 2020 mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht innerhalb der Frist entsprochen worden wäre und deshalb die Beschwerde gem. § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III. Rechtsausführungen
§ 212a BAO igF lautet:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
(§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
§ 260 Abs 1 lit a BAO igF lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen,
wenn sie nicht zulässig ist.
§ 278 Abs 1 lit a BAO igF lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen….
§ 272 Abs 4 BAO igF lautet:
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
§ 274 Abs 3 Z 1 BAO igF lautet:
Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt
(§ 278).
IV. Erwägungen
Gem. § 212a Abs 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsausschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Dem Wortlaut des § 212 Abs 3 zufolge sind Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Beschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig ().
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2020 und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2023, in dessen Zusammenhang der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung am gestellt wurde, ist bereits durch das Bundesfinanzgericht mit entschieden worden (siehe dazu RV/6100268/2023). Die diesbezügliche Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde vom gilt gem. § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.
Es liegt damit kein unerledigtes Beschwerdeverfahren mehr vor, dessen Vorliegen jedoch als Voraussetzung für eine Bewilligung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gilt.
Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er daher als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a, Rz 12, ).
In der Beschwerde vom gegen den abweisenden Bescheid vom bzw. im Vorlageantrag vom stellte der Bf die Anträge auf Senatszuständigkeit und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Dazu ist in diesem Zusammenhang auszuführen:
Nach der Maßgabe obiger Ausführungen ist die vorliegende Bescheidbeschwerde gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Die Befugnis zur Erlassung eines solchen Beschlusses obliegt gem § 272 Abs 4 BAO - auch wenn eine Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat beantragt wurde - dem Berichterstatter.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO kann von einer beantragten mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Richters. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Beschwerdefall der
entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und sind die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht erwarten und erscheint folglich nicht zweckmäßig, sodass von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Damit war über die Beschwerde des Bf spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschlus des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschlusss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzung im Hinblick auf den zitierten Beschluss des VwGH nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Es handelt sich hier um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100100.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at