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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2024, RV/7102078/2023

1. Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei dauernd getrennt Lebenden 2. Falsche Beschwerdevorentscheidung 3. Kein Unterhaltsabsetzbetrag bei Negativsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), tschechischer Staatsbürger, war im Jahr 2021 von 26.04. bis 27.04. und von 09.08. bis 22.12. nichtselbstständig in Österreich tätig.

Das Finanzamt (belangte Behörde) erließ am den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 erklärungsgemäß.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom begehrt der BF insofern die Änderung des oa. Einkommensteuerbescheides, als dass er die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages geltend macht.

Am wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, mittels Formular E9 eine Bestätigung über die Höhe der Einkünfte seiner Partnerin vorzulegen.

Am legte er das von der tschechischen Behörde ausgefüllte Formular E9 vor. Darin wird bestätigt, dass Frau ***1***, geboren am ***2***, wohnhaft in ***3*** im Jahr 2021 keine Einkünfte erzielt hat.
Der BF selbst, geboren am ***4***, wohnhaft in ***5***, erzielte im Jahr 2021 ebenfalls keine Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Tschechien).
In einem angefügten Schreiben teilte der BF der belangten Behörde folgendes mit:
"Ich übermittle Ihnen die Formulare E9 für das Jahr 2021 von mir und meiner Partnerin. Meine Partnerin heißt ***1***, sie ist am ***2*** geboren. Hauptwohnsitzlich sind wir beide bei unseren Eltern gemeldet (adressen auf den Formularen E9 angegeben). Faktisch leben wir im gemeinsamen Haushalt, und zwar schon seit September 2017 auf der Adresse lautet: CZ - ***8***."

Am erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), in welcher die Position Alleinverdienerabsetzbetrag zwar ausgewiesen wurde, dies aber lediglich mit dem Wert 0 (null). In der Begründung wurde angeführt "Ihrer Beschwerde wurde stattgegeben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde berücksichtigt".

Dagegen wurde am fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht: "Innerhalb offener Frist bitte ich Sie um nochmalige Kontrolle Ihrer Entscheidung vom ferner um Vorlage meines Einkommensteuerbescheides an das Bundesfinanzgericht. Ihr Finanzamt hat den Alleinverdienerabsetzbetrag zwar formal als Position bei der Berschnung der Einkommensteuer berücksichtigt, jedoch nicht rechnerisch. Es wurde eine Null angesetzt. Das ist aus meiner Sicht falsch. Es wird auf den Inhalt meiner Beschwerde verwiesen und ich stelle gleichzeitig einen Antrag auf aufhebung der Beschwerde und Auszahlung des Fehlbetrages aus dem Titel des Alleinverdienerabsetzbetrages für meine zwei Kinder in der gesetzlichen Höhe".

Mit Vorlagebericht vom beantragt die belangte Behörde eine Abweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG):

"Beantragt wird der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und Kindermehrbetrag, obwohl die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 EStG nicht gegeben sind. Der Beschwerde wurde mittels BVE stattgegeben, der AVAB aber (offenbar aufgrund eines EDV-Fehlers) mit € 0 ausgewiesen, der KMB wurde überhaupt nicht im Bescheid erfasst. Die BVE ist somit korrekt, da der AVAB und der KMB entgegen der Begründung tatsächlich nicht zusteht. Siehe die Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde.

Stellungnahme:

In der Beschwerdevorentscheidung wurde der AVAB mit € 0 ausgewiesen. Dies ist insoweit korrekt, als dieser dem Bf nicht zusteht, da kein gemeinsamer Wohnsitz von Bf und Kindesmutter/Kind vorliegt. Obsorgebeschluss mit Unterhaltsverpflichtung für Bf liegt vor. lt. Vorhaltsbeantwortung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 wird im Formular E9 von Kindesmutter und Kind ein anderer Wohnsitz als der Wohnsitz des Bf angegeben.

Wohnsitz Kindesmutter und Kind: ***10***, ***12*** - CZ Wohnsitz Bf: ***9***, ***13*** - CZ Angeblicher gemeinsamer Wohnsitz lt. Vorhaltsbeantwortung: ***8*** - CZ

AVAB und Kindermehrbetrag stehen nicht zu und es wird die Abweisung beantragt".

In den dem BFG vorgelegten Unterlagen befindet sich auch eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteiles, ***6***, ***7***, Bezirksgericht ***15***, vom TT.08.2021. Darin ist auszugsweise festgehalten:

[...]

Das Gericht genehmigt das Abkommen der Eltern folgenden Wortlautes:

1. Das Sorgerecht für den minderjährigen ***Bf1***, geb. am TT.1.2020, wird der Kindesmutter übertragen.

2. Der Vater ist verpflichtet mit Wirksamkeit seit zum Unterhalt für den Sohn mit einem Betrag von 6.000 CZK monatlich beizutragen, fällig jeweils bis zum 20. Tag im Monat im Voraus, zu Händen der Kindesmutter.

Mit dem dem Gericht am zugestellten Antrag hat die Kindesmutter die Regelung der Verhältnisse zum minderjährigen Sohn beantragt.

Die Eltern haben dann während der Verhandlung ein Abkommen über die Verhältnisse zum Minderjährigen abgeschlossen, nachdem das Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen wird und der Vater verpflichtet ist zu seinem Unterhalt mit einem Betrag in der Höhe von 6.000 CZK monatlich beizutragen, dies mit Wirksamkeit seit . Dem Abkommen ist auch der Kurator beigetreten und es wurde genehmigt.

[…]

Durch die erfolgte Beweisführung ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass das Abkommen der Kindeseltern betreffend Regelung der Verhältnisse zum mj. ***11*** genehmigt werden kann. Das Abkommen ist im Einklang mit dem Interesse des Minderjährigen abgeschlossen. Das Gericht hat berücksichtigt, dass die Kindeseltern imstande sind sich über alles einig zu werden, einschließlich Sicherstellung der aktuellen Bedürfnisse des Kindes.

Der mj. ***11*** ist ein gesundes Kind, steht in ganztägiger Obsorge der Kindesmutter. Es gibt keine besonderen, mit der Pflege um das Kind zusammenhängenden Ausgaben. Der Kindesvater sieht den Sohn ungefähr jeden zweiten Tag, der Sohn verweilt bei dem Kindesvater auch, er schafft es auch bei dem Kindesvater zu übernachten. Wenn es nötig ist zu außergewöhnlichen Ausgaben des Sohnes beizutragen, sind die Eltern imstande sich darauf zu einigen.

Die Kindesmutter ist in Mutterschaftsurlaub, sie bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 8.300 CZK monatlich. Sie hat kein anderes Einkommen und keine andere Unterhaltspflicht. Sie besitzt einen PKW, anderes Vermögen von höherem Wert besitzt sie nicht. Sie hat keine Darlehen. Sie wohnt bei den Eltern und trägt zu den Wohnkosten nichts bei.

Der Vater des Minderjährigen arbeitet nun seit drei Monaten in Österreich und hat ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 45.000 CZK. Vorher hat er in Tschechien gearbeitet, sein Gehalt war ungefähr 23.000 CZK monatlich. Er ist jetzt dabei Untermiete in ***15*** für sich zu organisieren, die Miete wird 13.500 CZK betragen. Er ist unvermögend, hat keine Darlehen und auch keine andere Unterhaltspflicht.

Das Gericht hat das Abkommen der Kindeseltern als im Interesse des Kindes befunden. Die Eltern haben sich auf der Übertragung des Sorgerechtes für das Kind der Kindesmutter geeinigt, es wurden seitens des Kindesvaters und auch des Kurators keine Einwände erhoben. Was das Unterhaltsgeld betrifft, so entspricht auch in dieser Richtung das Abkommen den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bedürfnisse des Minderjährigen entsprechen seinem Alter und die Unterhaltshöhe, die sich der Kindesvater verpflichtet hat zu zahlen, entspricht den Vermögens- und persönlichen Verhältnissen des Kindesvaters, der aktuell ein Einkommen um 45.000 CZK monatlich erzielt […]."

Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 6009 abgenommen und zum Stichtag der Gerichtsabteilung 1078neu zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der BF, tschechischer Staatsbürger, ist Vater des am TT.01.2020 geborenen ***Bf1***.
Im Beschwerdezeitraum wohnt er in ***9***, ***17***.

Von der Kindsmutter (Scheidung November 2020), ***14***, geboren am ***2***, lebt er bereits im Beschwerdezeitraum getrennt. Diese wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn, für den sie seit das alleinige Sorgerecht hat, in ***3***.

Die Kindsmutter bezog in Tschechien im Jahr 2021 keine Einkünfte.

Gemäß dem Scheidungsurteil, ***6***, ***7***, Bezirksgericht ***15***, vom TT.08.2021 ist der BF verpflichtet, ab monatlich CZK 6.000,- an Unterhalt für seinen Sohn zu bezahlen.

Der BF war im Jahr 2021 von 26.04. bis 27.04. und von 09.08. bis 22.12. bei österreichischen Firmen nichtselbstständig beschäftigt.

Der BF erzielte im Jahr 2021 ein Einkommen von EUR 5.888,91.

Die Beschwerdevorentscheidung vom weist in der Berechnung der Einkommensteuer den Alleinverdienerabsetzbetrag mit dem Wert Null aus und führt im Spruch "Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert" sowie in der Begründung die "Stattgabe der Beschwerde" an.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist - abgesehen vom Wohnort des BF und der Mutter seines Kindes - unstrittig.

Die Feststellung, wonach der BF von der Mutter seines Sohnes (bereits) im Beschwerdezeitraum getrennt lebte, ergibt sich unzweifelhaft aus sämtlichen im Akt befindlichen Unterlagen, vorgelegt durch den BF:

Im Abgabeninformationssystem des Bundes hat der BF am die Adresse ***9***, ***13*** bekannt gegeben und wurden ihm an diese Adresse sämtliche Bescheide (Erstbescheid vom , BVE vom und der Vorlagebericht vom ) zugestellt. In seiner Beschwerde vom und Vorlagebericht vom sowie seinen diversen Fristverlängerungsansuchen führt er ausdrücklich diese Adresse als Wohnsitz an.

In der Bescheinigung "E9" wird der vom BF abweichende Wohnsitz der Kindsmutter mit "***3***" angeführt und bestätigt. Hingegen lautet die Bescheinigung "E9" hinsichtlich des BF selbst auf die Adresse ***9***, ***17***. In diesen amtlichen Dokumenten wird von Seiten der tschechischen Behörden jeweils ein anderer und eben kein gemeinsamer Wohnsitz dokumentiert.

Zentrales Beweismittel im vorliegenden Fall stellt aber das Scheidungsurteil vom TT.08.2021 dar. Hier werden im Kopf der Entscheidung nicht nur zwei unterschiedliche Wohnadressen des BF und der Kindsmutter festgehalten, sondern wird im Folgenden auch auf die detaillierten Familienverhältnisse eingegangen. Demnach haben der BF und die Kindsmutter zumindest seit Dezember 2020 keinen gemeinsamen Wohnsitz und leben dauernd getrennt. Die Feststellung "Der Kindesvater sieht den Sohn ungefähr jeden zweiten Tag, der Sohn verweilt bei dem Kindesvater auch, er schafft es auch bei dem Kindesvater zu übernachten" legt unzweifelhaft den Schluss nahe, dass die Kindeseltern getrennt leben. Dasselbe gilt für "Sie [gemeint Mutter] wohnt bei den Eltern und trägt zu den Wohnkosten nichts bei". Sämtliche im Scheidungsurteil genannten tatsächlichen Verhältnisse (Wohnsituationen der Parteien) und Rechtsfolgen (Unterhaltsverpflichtung des BF) stehen im Einklang mit den logischen Trennungsfolgen, die mit einer Scheidung einhergehen und gab es für das Gericht keinen Grund daran zu zweifeln.

Erstmals und lediglich in der Vorhaltsbeantwortung vom gibt der BF bekannt, dass er mit seiner Partnerin ***1*** mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet seien, sie jedoch faktisch im gemeinsamen Haushalt - und zwar schon seit September 2017 - auf der Adresse CZ - ***8***, leben. Dieses Vorbringen ist durch keinerlei weiterführende Beweise belegt, entspricht nicht der Lebenserfahrung im Zusammenhang mit Scheidungen und geht somit über die Behauptungsebene nicht hinaus.

Nicht zuletzt kommt auch dem Vorlagebericht Vorhaltscharakter zu (). Hält der BF die Feststellung des getrennten Wohnsitzes für unzutreffend, hätte er sich zeitgerecht dazu äußern können. Eine derartige Äußerung ist aber nicht erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Alleinverdienerabsetzbetrag

§ 33 Abs 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022) lautet:

Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1.Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§106 Abs.1) 494Euro,
-
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs.1) um jeweils 220Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§106 Abs.1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs.4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs.3) Einkünfte von höchstens 6000Euro jährlich erzielt. Die nach §3 Abs.1 Z4 lit.a, weiters nach §3 Abs.1 Z10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) vorhanden ist, der Einkünfte von insgesamt nicht mehr als EUR 6.000,00 erzielt (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2018, § 33 Tz 36). Es muss weiters, wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zutreffend ausführt, eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegen, dh. die Ehegatten dürfen voneinander nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlässt und sein Leben auf Dauer in einer anderen Wohnung verbringt (; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 23).

Gemäß § 106 Abs 3 EStG ist ein (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs 4 Z 1 EStG steht einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu, wenn er verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten - der im übrigen keine oder nur Einkünfte in einer vom Gesetz normierten Höhe haben darf - nicht dauernd getrennt lebt.

Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" stellt schon nach dem Sinn dieser Worte nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushaltes, sondern ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, welcher den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber eben dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt.

Da der im Streitjahr geschiedene BF mit der Kindesmutter nicht mehr als sechs Monate gemeinsam mit seinem am TT.01.2020 geborenen Kind lebte, fehlt im gegenständlichen Fall eine Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Falsche BVE

Der Inhalt der BVE vom ist - wie der BF zu Recht rügt - missverständlich bzw. falsch. Wenn der Spruch auf Änderung des Erstbescheides lautet, der Alleinverdienerabsetzbetrag in weiterer Folge (Berechnung der Einkommensteuer) mit einem Wert von Null ausgewiesen wird und in der Begründung die Stattgabe der Beschwerde angeführt wird, liegt hier eine nicht nachvollziehbare und unrichtige Vorgehensweise der Behörde vor.

Allerdings gilt die Beschwerde durch den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag wieder als unerledigt. Mit der abschließenden Entscheidung durch das BFG (vorliegendes Erkenntnis) tritt die (unrichtige) BVE wieder außer Kraft (vgl. zB Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 264 Rz 11) und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Unterhaltabsetzbetrag

Die Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber Kindern erfolgt im Rahmen der unten angeführten gesetzlichen Bestimmungen durch die Gewährung des Kinderabsetzbetrages und des Unterhaltsabsetzbetrages. Da der BF aktenkundig Alimente geleistet hat, ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerde durch Anwendung der Bestimmungen betreffend Unterhaltszahlungen zum Durchbruch verholfen werden kann.
Diese Überprüfung ergibt Folgendes:

§ 33 (4) EStG: Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (
§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

§ 33 (8) EStG:1.Ergibt sich nach Abs.1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

[…]

Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 8 EStG 1988 ist an negativer Einkommensteuer nur der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag ein bestimmter Anteil von Werbungkosten zu erstatten, wobei die beiden zuletzt genannten Absetzbeträge einkommensteuerpflichtige Bezüge voraussetzen.

Nachdem der BF im Beschwerdezeitraum lediglich ein Einkommen von EUR 5.888,91 bezogen hat, welches unter der Besteuerungsgrenze (EUR 11.000,-) liegt, ergibt sich nach § 33 Abs 1 EStG eine Einkommensteuer von null.

Da der Unterhaltsabsetzbetrag in der Aufzählung der zu erstattenden Beträge im § 33 Abs 8 EStG 1988 keine Erwähnung findet, kann betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag eine Erstattung nicht erfolgen und bleiben die geleisteten Unterhaltszahlungen im angefochtenen Bescheid ohne steuerliche Auswirkung.

Somit vermag auch die Anwendung der Bestimmungen betreffend Unterhaltszahlungen der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung. Die Rechtsfragen zum Alleinverdienerabsetzbetrag sowie zum Unterhaltsabsetzbetrag, sind durch die unter Punkt 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ().

Wien, am

Der BF, tschechischer Staatsbürger, ist Vater des am TT.01.2020 geborenen ***Bf1***.
Im Beschwerdezeitraum wohnt er in ***9***, ***17***.

Von der Kindsmutter (Scheidung November 2020), ***14***, geboren am ***2***, lebt er bereits im Beschwerdezeitraum getrennt. Diese wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn, für den sie seit das alleinige Sorgerecht hat, in ***3***.

Die Kindsmutter bezog in Tschechien im Jahr 2021 keine Einkünfte.

Gemäß dem Scheidungsurteil, ***6***, ***7***, Bezirksgericht ***15***, vom TT.08.2021 ist der BF verpflichtet, ab monatlich CZK 6.000,- an Unterhalt für seinen Sohn zu bezahlen.

Der BF war im Jahr 2021 von 26.04. bis 27.04. und von 09.08. bis 22.12. bei österreichischen Firmen nichtselbstständig beschäftigt.

Der BF erzielte im Jahr 2021 ein Einkommen von EUR 5.888,91.

Die Beschwerdevorentscheidung vom weist in der Berechnung der Einkommensteuer den Alleinverdienerabsetzbetrag mit dem Wert Null aus und führt im Spruch "Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert" sowie in der Begründung die "Stattgabe der Beschwerde" an.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist - abgesehen vom Wohnort des BF und der Mutter seines Kindes - unstrittig.

Die Feststellung, wonach der BF von der Mutter seines Sohnes (bereits) im Beschwerdezeitraum getrennt lebte, ergibt sich unzweifelhaft aus sämtlichen im Akt befindlichen Unterlagen, vorgelegt durch den BF:

Im Abgabeninformationssystem des Bundes hat der BF am die Adresse ***9***, ***13*** bekannt gegeben und wurden ihm an diese Adresse sämtliche Bescheide (Erstbescheid vom , BVE vom und der Vorlagebericht vom ) zugestellt. In seiner Beschwerde vom und Vorlagebericht vom sowie seinen diversen Fristverlängerungsansuchen führt er ausdrücklich diese Adresse als Wohnsitz an.

In der Bescheinigung "E9" wird der vom BF abweichende Wohnsitz der Kindsmutter mit "***3***" angeführt und bestätigt. Hingegen lautet die Bescheinigung "E9" hinsichtlich des BF selbst auf die Adresse ***9***, ***17***. In diesen amtlichen Dokumenten wird von Seiten der tschechischen Behörden jeweils ein anderer und eben kein gemeinsamer Wohnsitz dokumentiert.

Zentrales Beweismittel im vorliegenden Fall stellt aber das Scheidungsurteil vom TT.08.2021 dar. Hier werden im Kopf der Entscheidung nicht nur zwei unterschiedliche Wohnadressen des BF und der Kindsmutter festgehalten, sondern wird im Folgenden auch auf die detaillierten Familienverhältnisse eingegangen. Demnach haben der BF und die Kindsmutter zumindest seit Dezember 2020 keinen gemeinsamen Wohnsitz und leben dauernd getrennt. Die Feststellung "Der Kindesvater sieht den Sohn ungefähr jeden zweiten Tag, der Sohn verweilt bei dem Kindesvater auch, er schafft es auch bei dem Kindesvater zu übernachten" legt unzweifelhaft den Schluss nahe, dass die Kindeseltern getrennt leben. Dasselbe gilt für "Sie [gemeint Mutter] wohnt bei den Eltern und trägt zu den Wohnkosten nichts bei". Sämtliche im Scheidungsurteil genannten tatsächlichen Verhältnisse (Wohnsituationen der Parteien) und Rechtsfolgen (Unterhaltsverpflichtung des BF) stehen im Einklang mit den logischen Trennungsfolgen, die mit einer Scheidung einhergehen und gab es für das Gericht keinen Grund daran zu zweifeln.

Erstmals und lediglich in der Vorhaltsbeantwortung vom gibt der BF bekannt, dass er mit seiner Partnerin ***1*** mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet seien, sie jedoch faktisch im gemeinsamen Haushalt - und zwar schon seit September 2017 - auf der Adresse CZ - ***8***, leben. Dieses Vorbringen ist durch keinerlei weiterführende Beweise belegt, entspricht nicht der Lebenserfahrung im Zusammenhang mit Scheidungen und geht somit über die Behauptungsebene nicht hinaus.

Nicht zuletzt kommt auch dem Vorlagebericht Vorhaltscharakter zu (). Hält der BF die Feststellung des getrennten Wohnsitzes für unzutreffend, hätte er sich zeitgerecht dazu äußern können. Eine derartige Äußerung ist aber nicht erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Alleinverdienerabsetzbetrag

§ 33 Abs 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022) lautet:

Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1.Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§106 Abs.1) 494Euro,
-
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs.1) um jeweils 220Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§106 Abs.1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs.4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs.3) Einkünfte von höchstens 6000Euro jährlich erzielt. Die nach §3 Abs.1 Z4 lit.a, weiters nach §3 Abs.1 Z10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) vorhanden ist, der Einkünfte von insgesamt nicht mehr als EUR 6.000,00 erzielt (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2018, § 33 Tz 36). Es muss weiters, wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zutreffend ausführt, eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegen, dh. die Ehegatten dürfen voneinander nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlässt und sein Leben auf Dauer in einer anderen Wohnung verbringt (; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 23).

Gemäß § 106 Abs 3 EStG ist ein (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs 4 Z 1 EStG steht einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu, wenn er verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten - der im übrigen keine oder nur Einkünfte in einer vom Gesetz normierten Höhe haben darf - nicht dauernd getrennt lebt.

Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" stellt schon nach dem Sinn dieser Worte nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushaltes, sondern ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, welcher den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber eben dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt.

Da der im Streitjahr geschiedene BF mit der Kindesmutter nicht mehr als sechs Monate gemeinsam mit seinem am TT.01.2020 geborenen Kind lebte, fehlt im gegenständlichen Fall eine Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Falsche BVE

Der Inhalt der BVE vom ist - wie der BF zu Recht rügt - missverständlich bzw. falsch. Wenn der Spruch auf Änderung des Erstbescheides lautet, der Alleinverdienerabsetzbetrag in weiterer Folge (Berechnung der Einkommensteuer) mit einem Wert von Null ausgewiesen wird und in der Begründung die Stattgabe der Beschwerde angeführt wird, liegt hier eine nicht nachvollziehbare und unrichtige Vorgehensweise der Behörde vor.

Allerdings gilt die Beschwerde durch den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag wieder als unerledigt. Mit der abschließenden Entscheidung durch das BFG (vorliegendes Erkenntnis) tritt die (unrichtige) BVE wieder außer Kraft (vgl. zB Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 264 Rz 11) und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Unterhaltabsetzbetrag

Die Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber Kindern erfolgt im Rahmen der unten angeführten gesetzlichen Bestimmungen durch die Gewährung des Kinderabsetzbetrages und des Unterhaltsabsetzbetrages. Da der BF aktenkundig Alimente geleistet hat, ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerde durch Anwendung der Bestimmungen betreffend Unterhaltszahlungen zum Durchbruch verholfen werden kann.
Diese Überprüfung ergibt Folgendes:

§ 33 (4) EStG: Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (
§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

§ 33 (8) EStG:1.Ergibt sich nach Abs.1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

[…]

Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 8 EStG 1988 ist an negativer Einkommensteuer nur der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag ein bestimmter Anteil von Werbungkosten zu erstatten, wobei die beiden zuletzt genannten Absetzbeträge einkommensteuerpflichtige Bezüge voraussetzen.

Nachdem der BF im Beschwerdezeitraum lediglich ein Einkommen von EUR 5.888,91 bezogen hat, welches unter der Besteuerungsgrenze (EUR 11.000,-) liegt, ergibt sich nach § 33 Abs 1 EStG eine Einkommensteuer von null.

Da der Unterhaltsabsetzbetrag in der Aufzählung der zu erstattenden Beträge im § 33 Abs 8 EStG 1988 keine Erwähnung findet, kann betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag eine Erstattung nicht erfolgen und bleiben die geleisteten Unterhaltszahlungen im angefochtenen Bescheid ohne steuerliche Auswirkung.

Somit vermag auch die Anwendung der Bestimmungen betreffend Unterhaltszahlungen der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung. Die Rechtsfragen zum Alleinverdienerabsetzbetrag sowie zum Unterhaltsabsetzbetrag, sind durch die unter Punkt 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ().

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102078.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at