Wirksame Zustellung über FinanzOnline
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Grunderwerbsteuer, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer 10-2019, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BESCHLUSS
III. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Kaufvertrag vom erwarben der Beschwerdeführer (kurz: Bf) und seine Lebensgefährtin je zur Hälfte eine Liegenschaft der KG-K im unverbürgten Gesamtausmaß von 849 m² von der Bau-GmbH. Im Kaufvertrag ist ein Gesamtkaufpreis von € 80.655,00 ausgewiesen. Vom Vertragserrichter wurde die Grunderwerbsteuer für die Käufer vom jeweiligen Anteil selbstberechnet.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf die Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grundstücks- und Baukosten gemäß § 201 BAO entsprechend fest. Dagegen wurde vom Bf rechtzeitig Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, den strittigen Betrag gemäß § 212a BAO auszusetzen. Am erfolgte die bescheidmäßige Bewilligung dieses Antrages.
Mit Beschwerdevorentscheidung betreffend Grunderwerbsteuer vom , zugestellt über FinanzOnline am , wies das Finanzamt die obige Beschwerde vom als unbegründet ab.
Weiters wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen.
Mit dem Schriftsatz vom wurden vom Bf sodann drei Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt:
Ad III.) Der Bf stellte einen Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom .
In Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Antrages vertritt der Bf darin die Auffassung, die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei am erfolgt, da er an diesem Tag von FinanzOnline die Mitteilung erhalten habe, dass sich ein neuer Bescheid in seinen Nachrichten befindet. Im Übrigen verweist der Bf im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen.
Ad I.) Der Bf erhob eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom . Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da die Verfügung aufgrund der Anordnung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 5 BAO zwingend vorzunehmen sei.
Dagegen wurde der Vorlageantrag vom eingebracht.
Ad II.) Der Bf stellte einen (nochmaligen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Dieser wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen und zwar mit der Begründung, dass das Rechtsmittel infolge Verspätung des Vorlageantrages wenig erfolgversprechend sei.
Im weiteren Vorlageantrag vom gegen den Abweisungsbescheid wurde vorgebracht, dass aus dem Beschwerdeschreiben das Zustellungsdatum klar hervorgehe und die Beschwerde demzufolge rechtzeitig erfolgt sei. Weiters beantragte der Bf die Direktvorlage an das BFG.
Die Abgabenbehörde legte die drei Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht samt den Aktenteilen laut Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor (Vorlageberichte vom ).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom erwarb der Bf von der Bau-GmbH einen Hälfteanteil an der im Vertrag näher bezeichneten Liegenschaft um einen anteiligen Kaufpreis von € 40.327,50. Gemäß Punkt Drittens des Kaufvertrages wurde der Schriftenverfasser von den Käufern beauftragt, die Selbstberechnung durchzuführen. Am wurde die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung selbst berechnet.
Im Zuge einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ein Wohnhaus mit angebauter Praxis und Carport zu errichten war. Der Einreichplan der Verkäuferin datierte vom . Das pauschale Angebot vom für das Projekt Bauvorhaben (Wohnhaus Rohbau samt Ausbauarbeiten und Dachstuhl beziehungsweise Dachdecker sowie Praxis Roh- und Ausbau) lautete auf € 168.851,33 inklusive USt und wurde von den Käufern angenommen. Mit Bescheid vom wurde dem Bauvorhaben nach dem Einreichplan der Verkäuferin die Baubewilligung erteilt.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes war im gegenständlichen Fall von einem Kauf des Grundstückes samt zukünftigem Gebäude auszugehen, sodass mit Bescheid vom die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO von der anteiligen Gegenleistung in Höhe von 124.753,17, bestehend aus Kaufpreis (€ 40.327,50) und den halben Baukosten (€ 84.425,67), festgesetzt wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Grunderwerbsteuer wurde über FinanzOnline am zugestellt.
Am , um 06:20h, erhielt der Bf von FinanzOnline per Mail die Mitteilung, dass sich ein neuer Bescheid in seinen Nachrichten befindet.
Am wurde das Schreiben mit dem Vorlageantrag betreffend Grunderwerbsteuer erstellt und noch am selben Tag beim Briefkasten Finanzamt/Österreich-54/54 eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes und die Datenbanken des BMF.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. sowie II. (Abweisung) und III. (Zurückweisung)
Ad III.) Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages vom
Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (Abs. 1).
Nach Abs. 3 der Bestimmung … kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden.
In diesem Sinn hat der BMF die Verordnung über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 -FOnV 2006) erlassen.
Nach § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Der Teilnehmer kann laut § 5b Abs. 2 FOnV 2006 in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Nach Abs. 3 der Bestimmung werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 109 BAO lautet:
"Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)."
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Aus der Grunddatenbank der Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass der Bf FinanzOnline Teilnehmer ist und auch die elektronische Zustellung aktiviert ist. Demzufolge durfte das Finanzamt die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in die Databox des FON-Kontos des Bf vornehmen.
Wie sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt und der darin enthaltenen "Auskunft Poststatus" ergibt, wurde die Beschwerdevorentscheidung am in die Databox des FinanzOnline-Kontos des Bf eingebracht und gelangte damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf.
Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher entsprechend dem § 98 Abs. 2 BAO als am zugestellt.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (zB RV/0002-F/13; ; ; , RV/5100404/2016; , RV/5100209/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7104134/2017; , RV/5101130/2017). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (; , RV/7103033/2018; vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4, 1. Absatz).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018; vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4, 2. Absatz).
Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4, 3. Absatz).
Dem Vorbringen des Bf, die Beschwerdevorentscheidung sei lt. Mitteilung von FinanzOnline erst am zugestellt worden, ist zu entgegnen, dass die Zustellung eines Bescheides mit der Einbringung in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber erfolgt (siehe , und , RV/5100701/2024).
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages, welche gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung beträgt, ist daher am Donnerstag den abgelaufen. Der beim Finanzamt am eingebrachte Vorlageantrag ist somit verspätet.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag durch das Verwaltungsgericht zwingend mit Beschluss zurückzuweisen.
Ad I.) Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom :
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO (erster und zweiter Satz) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Gegen die Festsetzung gemäß § 201 BAO von Grunderwerbsteuer in Höhe von € 2.954,90 wurde Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Das Finanzamt bewilligte den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom . Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abweislich erledigt und hat das Finanzamt aus diesem Anlass gemäß § 212a Abs. 5 BAO auch den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Beschwerdevorentscheidung zwingend vorzunehmen. Dies bestätigte der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom , Ra 2023/15/0064:
"Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO; § 212a BAO Anm. 51; Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 28; Stoll, BAO-Kommentar, 2280, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung)."
Dies gilt auch für den Fall, dass der Bf die Beschwerdevorentscheidung mit einem Vorlageantrag bekämpft (siehe ):
"Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer BVE ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.
Im Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer BVE den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, auch nicht dadurch erlischt, dass der Bf. zwischenzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist."
Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung zwingend auch der Ablauf der Aussetzung zu verfügen und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Ad II.) Abweisung der Aussetzung vom
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO (3. Satz) ist nach einer Verfügung des Ablaufes der Aussetzung anlässlich des Ergehens einer BVE eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausgeschlossen.
Demgemäß hat der Bf gleichzeitig mit seinem Vorlageantrag am wiederum die Aussetzung der Einhebung beantragt. Das Finanzamt hat die Aussetzung mit Hinweis auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrages vom abgelehnt.
Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Der VwGH vertritt die Ansicht, dass eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist ().
Wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist, kann von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein (vgl. ).
Die Aussetzung der Einhebung dient der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden (vgl. ).
Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd. § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. ).
In seinem Rechtsmittel bringt der Bf in dieser Sache lediglich vor, er habe die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Dieser Standpunkt widerspricht jedoch, wie bereits unter Punkt III.) dargestellt, den Bestimmungen der BAO und in der FOnV. Demzufolge hat die Rechtsmittelfrist von einem Monat mit der wirksamen elektronischen Zustellung am zu laufen begonnen. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages ist sohin am abgelaufen.
Das Vorbringen des Bf zieht nicht in Zweifel, dass die elektronische Zustellung der BVE in die Databox wirksam vorgenommen worden ist. Die Monatsfrist gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO ist daher im Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages am jedenfalls bereits abgelaufen gewesen, was zwingend die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hatte (vgl. auch ).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag somit die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfrage auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die im Erkenntnis bzw. Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100698.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at