1. Verspäteter Vorlageantrag 2. Ausssetzung der Einhebung 3. Verfügung des Ablaufes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache ***BF***, ***BF-Adr***, betreffend Grunderwerbsteuer, Steuernummer ***BF-StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO des Finanzamtes Österreich vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde vom betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt der ***BF***, nunmehrige Beschwerdeführerin, =Bf., Grunderwerbsteuer (GrESt) vorgeschrieben. Dagegen hat die Bf. rechtzeitig Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt, welchen das Finanzamt bewilligt hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , zugestellt über FinanzOnline am , hat das Finanzamt die obige Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Weiters hat das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen.
Mit Schreiben vom hat die Bf. sodann drei Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt.
A) Die Bf. hat einen Vorlageantrag zur BVE vom gestellt.
In Bezug auf die Rechtzeitigkeit ihres Antrages vertritt die Bf. darin die Auffassung, die Zustellung der BVE sei am erfolgt, da sie an diesem Tag von FinanzOnline die Mitteilung erhalten habe, dass sich ein neuer Bescheid in ihren Nachrichten befinde. Im Übrigen verweist die Bf. im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen.
B) Die Bf. hat eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom erhoben. Diese Beschwerde hat das Finanzamt mit BVE vom als unbegründet abgewiesen, weil die Verfügung aufgrund der Anordnung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 5 BAO zwingend vorzunehmen gewesen sei.
Dagegen hat die Bf. den Vorlageantrag vom eingebracht.
C) Die Bf. hat einen (nochmaligen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt, welchen das Finanzamt mit Bescheid ebenfalls vom abgewiesen hat, weil das Rechtsmittel infolge Verspätung des Vorlageantrages wenig erfolgversprechend erschienen sei.
In ihrem weiteren Vorlageantrag vom hat die Bf. inhaltlich Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben, weil aus ihrem Beschwerdeschreiben das Zustellungsdatum klar hervorgehe und die Beschwerde demzufolge rechtzeitig erfolgt sei. Weiters beantragt die Bf. die Direktvorlage an das BFG.
Das Finanzamt hat alle drei Rechtsmittel am dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom hat die Bf. von der ***VKF*** einen Hälfteanteil an den Grundstücken ***G1/G2*** aus der ***EZ/KG*** um 40.327,50 € erworben. Gemäß Punkt Drittens des Kaufvertrages wurde der Schriftenverfasser von den Käufern beauftragt, die Selbstberechnung durchzuführen. Am wurde - ausgehend vom Kaufpreis - zu ErfNr. ***ErfNr*** die GrESt in Höhe von 1.411,46 € selbst berechnet.
Im Zuge einer Außenprüfung hat das Finanzamt festgestellt, dass auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ein Wohnhaus mit angebauter Praxis und Carport errichtet wurde. Der Einreichplan der ***VKF*** datiert vom , das pauschale Angebot vom für das Projekt ***P*** (Wohnhaus Rohbau samt Ausbauarbeiten und Dachstuhl beziehungsweise Dachdecker sowie Praxis Roh- und Ausbau) lautet auf 168.851,33 € inklusive USt und wurde von der Bf. unterzeichnet und somit angenommen. Mit Bescheid vom wurde für das Bauvorhaben nach dem Einreichplan der ***VKF*** die Baubewilligung erteilt.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes war im gegenständlichen Fall von einem Kauf des Grundstückes samt zukünftigem Gebäude auszugehen, sodass das Finanzamt mit Bescheid vom die GrESt gemäß § 201 BAO neu in Höhe von 4.366,36 € festgesetzt hat. Die Bemessungsgrundlage in Höhe von 124.753,17 € bildete der Kaufpreis von 40.327,50 € samt den halben Baukosten laut Angebot und Bauauftrag von 84.425,67 €.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr. ***ErfNr*** und die Datenbanken des BMF.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A) Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages vom
Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (Abs. 1).
Nach Abs. 3 der Bestimmung … kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden.
In diesem Sinn hat der BMF die Verordnung über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 -FOnV 2006) erlassen.
Nach § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Der Teilnehmer kann laut § 5b Abs. 2 FOnV 2006 in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Nach Abs. 3 der Bestimmung werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 264 BAO lautet:
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine BVE innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Mit BVE vom hat das Finanzamt die Beschwerde der Bf. vom als unbegründet abgewiesen. Aus der Grunddatenbank der Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass die Bf. FinanzOnline Teilnehmerin ist und auch die elektronische Zustellung aktiviert ist. Demzufolge durfte das Finanzamt die Zustellung der BVE in die Databox des FON-Kontos der Bf. vornehmen.
Wie sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt und der darin enthaltenen "Auskunft Poststatus" ergibt, wurde die BVE am in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Bf. eingebracht und gelangte damit in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf.
Die BVE gilt daher entsprechend dem § 98 Abs. 2 BAO als am zugestellt.
Dem Vorbringen der Bf., die BVE sei lt. Mitteilung von FinanzOnline erst am zugestellt worden, ist zu entgegnen, dass die Zustellung eines Bescheides mit der Einbringung in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber erfolgt (siehe ).
"Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. (vgl. RV/0002-F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant."
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages, welche gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung beträgt, ist daher am Donnerstag den abgelaufen. Der beim Finanzamt am eingebrachte Vorlageantrag ist somit eindeutig verspätet.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag durch das Verwaltungsgericht zwingend mit Beschluss zurückzuweisen.
Ad B) Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO (erster und zweiter Satz) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Wegen Festsetzung gemäß § 201 BAO von GrESt in Höhe von 2.954,90 € hat die Bf. Beschwerde erhoben und gleichzeitig am einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Das Finanzamt hat den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom bewilligt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung von GrESt wurde mit BVE vom abweislich erledigt und hat das Finanzamt aus diesem Anlass gemäß § 212a Abs. 5 BAO auch den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden BVE zwingend vorzunehmen. Dies bestätigt der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung :
"Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO; § 212a BAO Anm. 51; Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 28; Stoll, BAO-Kommentar, 2280, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung)."
Dies gilt auch für den Fall, dass die Bf. die BVE mit einem Vorlageantrag bekämpft (siehe ):
"Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer BVE ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.
Im Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer BVE den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, auch nicht dadurch erlischt, dass der Bf. zwischenzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist."
Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der BVE zwingend auch der Ablauf der Aussetzung zu verfügen war und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Ad C) Aussetzungsantrag vom
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO (3. Satz) ist nach einer Verfügung des Ablaufes der Aussetzung anlässlich des Ergehens einer BVE eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausgeschlossen.
Demgemäß hat die Bf. gleichzeitig mit ihrem Vorlageantrag am wiederum die Aussetzung der Einhebung beantragt. Das Finanzamt hat die Aussetzung mit Hinweis auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrages vom abgelehnt.
Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Der VwGH vertritt, dass eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist ().
Wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist, kann von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein (vgl. ).
Die Aussetzung der Einhebung dient der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden (vgl. ).
Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd. § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. ).
In ihrem Rechtsmittel bringt die Bf. in dieser Sache lediglich vor, sie habe die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Dieser Standpunkt widerspricht jedoch, wie bereits unter Punkt A) dargestellt, den Bestimmungen der BAO und in der FOnV. Demzufolge hat die Frist von einem Monat für die Stellung eines Vorlageantrages mit der wirksamen elektronischen Zustellung am zu laufen begonnen. Das Vorbringen der Bf. zieht nicht in Zweifel, dass die elektronische Zustellung der BVE in die Databox wirksam vorgenommen worden ist. Die Monatsfrist gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO ist daher im Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages am jedenfalls bereits abgelaufen gewesen, was zwingend die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hatte (vgl. auch ).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag somit die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der angeführten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der dazu ergangenen sonstigen Judikatur und Literatur nicht abgewichen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100701.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at