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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.11.2024, RV/7102964/2024

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache des Dr. E**** D****, [Adresse], Steuernummer **-***/****, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend ein Zahlungserleichterungsersuchen vom den Beschluss:

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Am richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt das Ersuchen, den auf seinem Steuerkonto aushaftenden Rückstand von € 5.640,89 in 225 Monatsraten à € 25,00 abstatten zu dürfen.

Das Finanzamt wies dieses Ratenersuchen mit dem angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung ab, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig, dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verwies dabei auf seine schwierige finanzielle Situation.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer am (Eingangsstempel: Selbststempler) einen Vorlageantrag ein.

Das Bundesfinanzgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Beschluss (Verspätungsvorhalt) vom die offenbare Verspätung seines Vorlageantrages vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen. Dieser Verspätungsvorhalt (RSb-Brief) wurde dem Beschwerdeführer am durch Übergabe an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner) zugestellt und blieb unbeantwortet.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat am den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
Diese Beschwerdevorentscheidung datiert vom und wurde ohne Zustellnachweis versendet.

§ 26 Zustellgesetz bestimmt:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.

Da die Beschwerdevorentscheidung vom datiert, gilt sie daher gemäß § 26 Abs 2 ZustG als am (Freitag), zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete damit am (Montag).

Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am und somit nicht rechtzeitig, sondern verspätet eingebracht.

Der am eingebrachte Vorlageantrag ist somit gemäß §§ 260 Abs 1 iVm 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 264 Abs. 4 und 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102964.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at