Parkometer - Abgabenpflicht in flächendeckender Kurzparkzone auch bei Ladetätigkeit in gekennzeichneter "Ladezone"
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 20:16 Uhr in 1180 Wien, Kutschkergasse 12, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels Bezahlung der Geldstrafe von 36 Euro gemäß der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung und der mit Anonymverfügung vom verhängten Geldstrafe von 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 am eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 20:16 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1180 Wien, Kutschkergasse 12, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor, dass das Fahrzeug zwar zum angelasteten Zeitpunkt in der Kutschkergasse 12 gestanden sei, er aber in dieser Zeit, von 19:50 bis ca 20:30 Uhr, eine Weinlieferung erledigt habe. Das Fahrzeug habe sich in einer gekennzeichneten Ladezone befunden. Er habe in dieser Zeit eine Ladetätigkeit verrichtet. Er selbst habe das Fahrzeug gelenkt.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2024, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, zum Einwand, dass das Fahrzeug in der Kutschkergasse 12 in einer Ladezone gestanden sei, sei bei Einsicht in die Planungsdaten der MA-46 hervorgekommen, dass sich in der Kutschkergasse bei ONr. 12 ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "Sa (werkt.) v. 5-15 Uhr, ausgen. Fahrzeuge mit Berechtigung der MA-59" befinde.
Das Fahrzeug sei am um 20:16 Uhr beanstandet worden. Es handle sich dabei um den 4. Wochentag der 46. Kalenderwoche des Jahres 2023, somit um einen Donnerstag.
Die Anzeige sei als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079).
Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.
Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass auch die Ladetätigkeit nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreie.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Beschwerdeführer habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Beschwerdeführer angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen gewesen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben (E-Mail) vom gegen das Straferkenntnis Beschwerde und führte begründend aus, die Strafe bestehe nicht zu Recht. Es gäbe ein Foto, das deutlich dokumentiere, dass dieser Standort eine "Ladezone mit LKW" sei und er nur deshalb diesen Platz für seine Weinlieferung gewählt habe.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Donnerstag) um 20:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Kutschkergasse 12, abgestellt. Im Fahrzeug befand sich weder ein für die Tatzeit gültig entwerteter Parkschein, noch war für die Tatzeit ein elektronischer Parkschein gelöst. Auch eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer war der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Für den streitgegenständlichen Abstellort galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Zudem war am Abstellort ein mit mobilen Verkehrszeichen kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "gilt ab von 00:00 bis 24:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" verordnet (GZ MA46/P90/976948-2023/SUF/HET).
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem aktenkundigen Einspruch (vom ) des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung, in dem der Beschwerdeführer selbst ausführt, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort im Zuge einer Ladetätigkeit abgestellt zu haben.
Dass sich der Abstellort des streitgegenständlichen Fahrzeuges in einer ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befand, geht aus der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 18. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46 - DEF/1084488/2021/HAN/SUS, hervor.
Dass am Abstellort mobile Verkehrszeichen mit einem Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "gilt ab von 00:00 bis 24:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" aufgestellt waren, entspricht einerseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch gegen die Strafverfügung, steht zudem im Einklang mit den aktenkundigen Fotografien des Kontrollorgans und deckt sich mit dem amtswegig beigeschafften bezughabenden Verordnungsakt des Magistrats Wien. Überdies ist die Aufstellung der genannten Verkehrszeichen auch in Google Maps ("Aufgenommen: Aug. 2024") ersichtlich.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet [Hervorhebung durch das Bundesfinanzgericht]:
"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind."
Aus der zitierten Bestimmung (§ 6 Wiener Parkometerverordnung) ergibt sich keine Befreiungsbestimmung für Ladetätigkeiten. Schon aus diesem Grunde kann das Vorbringen des Beschwerdeführers diesem nicht zum Erfolg verhelfen.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, sein Fahrzeug zur Ausübung der Ladetätigkeit in der Ladezone abgestellt und somit nicht rechtswidrig gehandelt zu haben, lässt er außer Acht, dass auch in einer Ladezone, die in der flächendeckenden Kurzparkzone gelegen ist, Gebührenpflicht besteht. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB ) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , , ) dürfen innerhalb einer Kurzparkzone nämlich noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden. Das Gebiet der Kurzparkzone wird dadurch nicht unterbrochen.
Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der flächendeckenden, gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne dieses bei Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen, hat er somit die objektive Tatseite der ihm von der Behörde angelasteten fahrlässigen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
§ 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ; , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, weil von einem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (vgl. ; ; ).
Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, wie im gegenständlichen Fall, gesetzmäßig kundgemacht, so darf einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB ).
Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) nicht zumutbar gewesen wäre.
Da vom Beschwerdeführer keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden und hätte er daher bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdefall auch nicht strittig.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und in dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Für das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG überwiegen die Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) das Parteieninteresse, zumal der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung unbestritten war.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.
Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden soweit bekannt und bekannt gegeben wurden, berücksichtigt. Unterhaltspflichten wurden vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben und konnten somit bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die von der belangten Behörde mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500478.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at