Anspruchszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für 2022 aufgrund der eingereichten Erklärung mit 65.953,00 Euro festgesetzt. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt Österreich auch einen Bescheid über die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2022 in Höhe von 1.146,79 Euro.
Der Beschwerdeführer erhob am über FinanzOnline Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid vom und führte aus, dass die Einkommensteuererklärung am fristgerecht eingebracht wurde.
Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Er wiederholte, dass die Einkommensteuererklärung 2022 fristgerecht eingebracht wurde. Zudem führte er aus, dass der Bescheid zur Erklärung der Einkommensteuer monatelang nicht ergangen ist und er mehrmals beim Finanzamt den aktuellen Bearbeitungsstand erfragt habe, ihm jedoch lediglich mitgeteilt wurde, dass sich die Erklärung in Bearbeitung befinde und keine weitere Auskunft gegeben werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls keine Auskunft darüber erteilt, dass eine Vorauszahlung für die geschuldete Kapitalertragsteuer geleistet werden solle, da ansonsten Anspruchszinsen drohen.
Am legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen vom am Beschwerde erhoben. In der Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu den Anspruchszinsen vorgebracht, dass der Bescheid vom Finanzamt monatelang nicht ergangen ist und dem Beschwerdeführer keine Auskunft bezüglich einer Vorauszahlung der zu erwarteten Nachzahlung sowie allfälligen Anspruchszinsen erteilt wurde.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 205 Abs. 1 Bundesabgabenordnung bestimmt:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte.
Die Verzinsung unterscheidet somit nicht,
ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht,
ob die Festsetzung der Einkommen- (Körperschaft-)steuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt. (Ritz/Koran, BAO7, § 205, Rz 2-3)
Die Festsetzung der Anspruchszinsen liegt nicht im Ermessen (zB. ).
Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Bescheid zur Erklärung monatelang nicht ergangen ist und ihm keine Auskunft darüber erteilt wurde, dass eine Vorauszahlung über die geschuldete Kapitalertragsteuer geleistet werden solle. Anspruchszinsen entstehen jedoch unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Selbst wenn die Verfahrensverzögerung oder die lange Verfahrensdauer allein aufgrund des Verhaltens des Finanzamtes entstanden ist, hat dies auf die Festsetzung von Anspruchszinsen keine Auswirkung. Entscheidend ist ausschließlich die durch die spätere Entrichtung entstandene objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen (vgl. Ritz/Koran, aaO).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101697.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at