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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2024, RV/7500401/2024

Abweisung eines Antrages auf Zahlungsaufschub im Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500401/2024-RS1
Kann der Beginn eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses nicht nachgewiesen werden, ist von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG auszugehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt ***20***, Magistratsabteilung 6, BA 32, vom , ***2***, mit dem der Antrag vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hinsichtlich des Gesamtrückstandes von €2.074,33 (betreffend die rechtskräftigen Strafbescheide zu den Geschäftszahlen

***3***
***4***
***5***
***6***
***7***
***8***
***9***
***10***
***11***
***12***
***13***

abgewiesen worden ist,

-zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde, soweit sie die unter 1) bis 30) angeführten Geschäftszahlen betrifft - als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

-den Beschluss gefasst:

II. Gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wird die Beschwerde, soweit sie den Rückstand aus der Geschäftszahl ***14*** betrifft, an das Verwaltungsgericht ***20*** weitergeleitet.

III.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am übermittelte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) folgende Eingabe an den Magistrat der Stadt ***20***:

"…da ich aktuell wohnungslos gemeldet bin und in ***15*** untergebracht bin möchte ich mit dem Sozialarbeiter einen neuen Konkurs eröffnen. Daher brauche ich die Gesamtauflistung und gegebenenfalls eine Endsumme der gesamten Strafen…".

In der Folge brachte der Magistrat der Stadt ***20*** dem Bf. zur Kenntnis, dass aus der rechtskräftigen Verhängung der Strafen ein Gesamtbetrag von € 2.053,00 resultiere und ein Zahlungsaufschub unter der Voraussetzung in Betracht komme, dass die derzeitige Zahlungsunfähigkeit belegt werde und eine Überweisung von € 350,00 bis zum erforderlich sei. Eine Ersatzfreiheitsstrafe betrage 18 Tage und 9 Stunden.

Am langte folgendes E-Mail beim Magistrat ein:

"Ich besuche aufgrund einer Weiterbildung bzw. wegen einer künftigen Arbeit aktuell die Fahrschule und mache ***16***, dieser wird vom AMS bezahlt und wird in etwa noch 3 bis 4 Monate dauern. Ich würde nach Abschluss der Prüfungen die Ersatzfreiheitsstrafe antreten, um den Konkurs zu eröffnen, wäre dies möglich bis dahin aufzuschieben…"

Die Magistratsabteilung 6 forderte den Bf. in weiterer Folge auf, einen Betrag in Höhe von EUR 350,00 zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit zu überweisen. Der Bf. tätigte die geforderte Überweisung nicht.

Mit E-Mail vom stellte der Bf. beim Magistrat der Stadt ***20*** ein "Ersuchen um Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafen" zu den im Spruch genannten Geschäftszahlen und führte aus, er werde nach Abschluss der Prüfungen für die Führerscheinausbildung die Rückzahlung der Strafen organisieren können und ersuche daher letztmalig um Aufschub und Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 im Monat.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt ***20*** vom wurde der "Antrag vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes" gemäß § 54 Abs. 3 VStG 1991 abgewiesen und festgestellt, dass der aus den "rechtskräftig verhängten Strafbescheiden" (betreffend die im Spruch angeführten Geschäftszahlen) resultierende offene Gesamtrückstand von € 2074,33 unverzüglich zur Einzahlung zu bringen sei. Der Bescheid wurde damit begründet, dass am vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst ein Vermögensverzeichnis aufgenommen und die Uneinbringlichkeit festgestellt worden sei.

Den im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführten Geschäftszahlen liegen -bis auf die Geschäftszahl ***14*** - jeweils Strafbescheide wegen Übertretungen der Wiener Parkometerabgabeverordnung zu Grunde.

Die Schuld- und Strafausspruch der Strafverfügung mit der bezughabenden Geschäftszahl ***14*** hat folgenden Wortlaut:

"Datum/Zeit: , 19:49 Uhr
Ort:
***17***
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
***18***
Funktion: Lenker
Sie haben auf einer Sperrfläche gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1.§ 24 Abs. 1 lit. m Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, ….
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
1.Geldstrafe von € 88,00
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
Gemäß: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher EUR 88,00."

In der gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Zahlungsaufschub eingebrachten Beschwerde vom wurde zusammenfassend ausgeführt:

"Gegen den oben bezeichneten Bescheid erhebe ich hiermit Beschwerde, da im Bescheid angeführten Vermögensverzeichnis ein Einkommen über das AMS in Höhe von etwa € 40 pro Tag festgestellt wurde - weiters bestehen derzeit keine Gehalts- bzw. Einkommenspfändungen mir gegenüber. Daher ist durchaus von einer zwar geringen aber möglichen Ratenfähigkeit meinerseits auszugehen und die Summe in einem überschaubaren Zeitraum eindringlich. Ich habe in meinem letzten Schreiben (Einspruch) eine monatliche Rate von € 100 vorgeschlagen, was die Gesamtsumme innerhalb von 2 Jahren eindringlich gemacht hätte - vorbehaltlich höherer Einmalzahlungen..."

Im Zuge der Ermittlungen betreffend die Zahlungsfähigkeit des Bf. ergab sich Folgendes:

a)Angaben des Bf. im Vermögensverzeichnis gem. § 31a Abg.EO vom :

"Angaben zum Vermögen der verpflichteten Partei: AMS, ca. 30,00 €/Tag netto
Vermögen:
***19***, 180,00 € Miete; Kein KFZ mehr
Familienstand: ledig/2 mj. Kinder
Beschäftigung: arbeitslos
"

b)Sozialversicherungsdatenauszug vom :

AMS ***20*** bis und - laufend: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe ca. € 1.373,20 pro Monat

c)Auszug aus der Insolvenzdatei vom betreffend Schuldenregulierungsverfahren des Bf.:

"Beschluss vom ***21***

Zahlungsplan: Der Zahlungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: Die Quote beträgt 100 % zahlbar in 70 Raten, Laufzeit 5 Jahre, 14 x jährlich…

Aufhebung: Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: ***22***"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad Spruchpunkt I.: Beschwerde betreffend die dem Antrag zugrundeliegenden Strafverfügungen mit den Zahlen
***3***
***4***
***5***
***6***
***7***
***8***
***9***
***10***
***11***
***12***

Rechtslage, festgestellter Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, (hier und im folgenden in der für den Beschwerdefall relevanten Fassung), regelt die Zahlung, Mahnung und Vollstreckung von Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen, die durch (rechtskräftige) Straferkenntnisse oder Strafverfügungen verhängt worden sind.

§ 54b VStG 1991 normiert:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen."

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1991 hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15).

Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach Absatz 2 der Bestimmung vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren (vgl. ).

§ 54 Abs. 2 VStG 1991 lautet:

"(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen."

Sind die Voraussetzungen von § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum und einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 1991 [2013] § 54b Rz 14).

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) - oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Walter/Thienel II2 § 54 b Anm 6).

Im Ermittlungsverfahren kommt dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob der Bestrafte einer Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 1991 [2013] § 54b Rz 7).

Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. ua. , , ).

Folgende Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Bf.:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Abweisungsbescheides bezog der Bf. Notstandshilfe in Höhe von ca. € 1.370,00 und wurde gegen ihn ein Schuldenregulierungsverfahren geführt (im ***23*** 2024 beendet). Er verfügte über kein Vermögen. Der Bf. trägt die Sorgepflicht für 2 minderjährige Kinder und hat Mietzahlungen von € 180,00 zu leisten. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Bf. zudem für die sonstigen Kosten des täglichen Lebens (Lebensmittel, Medikamente etc.) aufkommen muss, ist die Zahlung einer monatlichen Rate in Höhe der angebotenen € 100,00 aus Sicht des BFG nicht leistbar, ohne unter das Existenzminimum zu fallen. Das bedeutet, dass der Bf. nur über Einkünfte in einer Höhe verfügt, die das unpfändbare Existenzminimum nicht übersteigen. Es ist auch keine Prognose dahingehend möglich, wann der Bf. durch Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit diese Einkommenssituation zu verbessern vermag. So hat der Bf. selbst angegeben, dass er erst nach Abschluss seiner Praxisausbildung in der Lage sei, eine Rückzahlung der Strafen zu organisieren, ohne jedoch konkrete Aussichten auf ein Arbeitsverhältnis nachweisen zu können. Schließlich vermochte der Bf. nicht einmal den Anzahlungsbetrag von € 350,000 zu entrichten.

Bei dieser wirtschaftlichen Situation kann mit Grund angenommen werden, dass die rechtskräftigen Geldstrafen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sind, da die finanziellen Schwierigkeiten des Bf. auch nicht nur vorübergehender Natur sind.

Die belangte Behörde musste daher im Sinne der obigen Rechtsausführungen von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen und hat daher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht den Antrag des Bf. auf Zahlungserleichterung abgewiesen.

Ad Spruchpunkt II.: Beschwerde Rückstand aus Strafverfügung zur GZ. ***14***

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (alle Gesetzesstellen sind im hier und im Folgenden in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung angegeben), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131 B-VG bestimmt Folgendes:

"(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden…

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art 97 Abs2 gilt sinngemäß."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in ***20*** (WAOR), LGBl. für Wien 21/1962, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 47/2022, lauten wie folgt:

"§1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien,

b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

§2. (1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im §1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben.

§5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht…"

Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.

Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zufolge § 24 VStG 1991 gilt § 6 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

§ 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, bestimmt:

"(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."

Aus der obigen Darstellung der Rechtslage ergibt sich, dass das Bundesfinanzgericht zuständig ist in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, des Finanzstrafrechts oder sonstig gesetzlich festgelegten Angelegenheiten (soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden), aber auch für die in der WAOR genannten öffentlichen Abgaben der Stadt Wien.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, steht nach der angeführten Rechtslage weiters fest, dass in Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig ist.

Der vorliegenden Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes liegt - soweit dies die Geschäftszahl ***14*** betrifft - die rechtskräftig mit Strafverfügung vom verhängte und nicht bezahlte Geldstrafe wegen Verletzung der Bestimmung § 24 Abs. 1 lit. m Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zugrunde, mit der das Halten und das Parken auf Sperrflächen verboten wird. Die Beschwerde ist damit gegen eine Landessache gerichtet.

Die Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel hinsichtlich der dem Antrag zugrundeliegenden Parkstrafe fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes.

Die gegenständliche Beschwerde wird daher gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

Ad Spruchpunkt III.: Nichtzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert auszugsweise:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist…

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; …

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, lautet:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dies deshalb, weil zum einen das Bundesfinanzgericht der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes folgt, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt (, ).

Zum zweiten ergibt sich die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG insgesamt die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache - um eine solche handelt es sich bei einem Antrag auf Zahlungsaufschub als behördliches Verfahren zur Strafvollstreckung (vgl. u.a.). - eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis keine Geldstrafe verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in jedem einzelnen der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vor. Zudem stellen die zugleich mit den verhängten Geldstrafen für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen keine Freiheitsstrafen im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG dar.

Ad mündliche Verhandlung

Das Bundesfinanzgericht konnte von einer Verhandlung absehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (siehe ) und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 4 VwGV).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500401.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at