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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.11.2024, RS/7100225/2024

Zurückweisung mangels Einreichung eines Antrags auf FB

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Union TAX & LAW, Donau-City-Straße 7 DC Tower/30th floor, 1220 Wien, betreffend Beschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich (FA.72.FA66) hinsichtlich Anschreiben (Antrag) vom auf Gewährung einer Ausgleichs- und/oder Differenzzahlung, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Mit Schreiben vom wurde durch die Union TAX & LAW für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen angeblich am bei der Abgabenbehörde eingebrachten Antrag auf Gewährung einer Ausgleichs-/Differenzzahlung wie folgt erhoben:

"Mit Anschreiben vom wurde für die Antragstellerin Familienbeihilfe/Ausgleichs,- und/oder Differenzzahlung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem Finanzamt Österreich gestellt. Der Antrag wurde per Post eingereicht. Bis heute ist ein Rücklauf nicht zu verzeichnen.

Anlage: Anschreiben vom mit Anlagen

Bis heute erfolgte keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag. Der Antrag wurde per Post eingereicht, bis heute ist ein Rücklauf nicht erfolgt, so dass wir davon ausgehen, dass der Antrag eingegangen ist. Seit der Einreichung des Antrags vom sind mehr als sechs Monate vergangen, so dass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt hat.

Die Säumnisbeschwerde ist damit gem.: § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.

Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird der

Antrag

gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom in der Sache entscheiden.

Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.

UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ()."

Mit Beschluss vom wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der im Spruch festgelegten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde, somit ab , über den Antrag vom (vgl. Beilagen zum Schreiben vom selben Tag) auf Gewährung einer Ausgleichs-/Differenzzahlung zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung wäre der Bescheid samt Zustellnachweis (Zustelladresse: Korrespondenzbüro wie oben) innerhalb der im Spruch dieses Beschlusses gesetzten Frist an das Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Dem Finanzamt wurden mit der Aufforderung die folgenden der Säumnisbeschwerde angeschlossenen Unterlagen mitübermittelt:

Schreiben vom , Versicherungsdatenauszug (VersNr. ***3***) vom für ***Bf1***, Bestätigung vom über den Bezug von rumänischen Familienleistungen, Identitätskarten für ***5*** und ***4***, "Certificat de Nastere" für ***4***, Formular E 402 und Seite 1 des Formulars E 411 (jeweils in rumänischer Sprache), Vollmacht der Union TAX & LAW, Vollmacht zur Zahlungsabwicklung, Mitteilung über den Zahlungsweg vom , "Certificat de Casatore" (in rumänischer Sprache), Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes vom (Familienkasse).

Das Finanzamt nahm zur wie oben übermittelten Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom wie folgt Stellung:

"….mitteilen, dass am ein Konvolut von Unterlagen beim Finanzamt Österreich eingelangte. Es beinhaltete allerdings weder ein Antragsformular zur Familienbeihilfe noch ein anderes Schreiben, das als Antragsschreiben gewertet werden konnte, weshalb es unserer Ansicht nach nicht zur Entscheidungspflicht kam.

Weiters möchte ich mitteilen, dass sich das Unterlagenkonvolut, das im Familienbeihilfenakt erfasst ist, zum Teil deutlich von der Beilage unterscheidet, die im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahrens übermittelt wurde. Insbesondere fehlt in unserem Akt das Begleitschreiben der Union TAX&LAW."

Dem Schreiben der Abgabenbehörde wurden die folgenden bei der Abgabenbehörde aufliegenden Unterlagen (in Ablichtung) angeschlossen:

Vollmacht über die Zahlungsabwicklung, Mitteilung über den Zahlungsweg, Vollmacht der Union TAXandLAW, 3 Identitätskarten (wie oben), Bestätigungen der ÖGK über Beschäftigungszeiten ab bis und ab , Antrag auf deutsches Kindergeld, Geburtsurkunde für ***6*** und Certificat de Casatorie (beide in Rümänisch) Formulare E-411 und E-402.

Die mit Säumnisbeschwerde an das BFG übermittelten Unterlagen enthalten keinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung).

Ein solcher Antrag auf Gewährung von österreichischen Familienleistungen für ein bestimmtes Kind bzw bestimmte Kinder unter Angabe des Antragszeitraums (Beih-38) war bei der Abgabenbehörde nicht eingereicht worden.

Das dem Bundesfinanzgericht mit Säumnisbeschwerde übermittelte Schreiben vom sowie der Versicherungsdatenauszug waren ebenfalls nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht worden.

Mangels Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Familienleistungen für ein bestimmtes Kind (für bestimmte Kinder) und für einen bestimmten Zeitraum bei der Abgabenbehörde lag die in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 284 Abs. 1 BAO) nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100225.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at