TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2024, RV/7500270/2024

Nichterteilen einer Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA67/GZ/2023, vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 73,00 € zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Ein Parkraumüberwachungsorgan traf anlässlich einer Kontrolle die Feststellung, dass das auf den Beschwerdeführer (Bf) zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abcdesfg am um 12:43 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, im Kraftfahrzeug sei ein bis befristeter Parkausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer fghij hinterlegt gewesen, der laut Liste des Sozialministeriums seit abgelaufen sei, der Parknachweis sei somit manipuliert worden.

Die belangte Behörde erhielt dazu vom Sozialministeriumservice die Auskunft, dass der genannte - für eine andere Person ausgestellte - Ausweis als verloren gemeldet worden sei.

Am forderte die belangte Behörde den Bf gemäß § 2 Parkometergesetz auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überlassen gehabt habe. Das Aufforderungsschreiben wurde mit Beginn der Abholfrist bei der Post-Geschäftsstelle xy hinterlegt und nicht behoben.

Mit Strafverfügung vom setzte die belangte Behörde gegenüber dem Bf wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Strafe in Höhe von 365,00 € fest. Die Zustellung der Strafverfügung konnte wegen mehrmaliger Ortsabwesenheit des Bf erst am vorgenommen werden.

In seinem am fristgerecht erhobenen Einspruch gab der Bf zunächst bekannt, dass er am um 12:43 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug an dem in Rede stehenden Abstellort gestanden sei. Weiters brachte der Bf vor, er habe sich seit mehrmals nicht in Österreich befunden und sei mehrere Monate lang bei der Post ordnungsgemäß ortsabwesend gemeldet gewesen. Auch die Anfrage der belangten Behörde sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach ständiger Rechtsprechung und Zustellgesetz genüge es nicht, wenn der Postbeamte eine gelbe Benachrichtigung im Postkasten hinterlege, nach zwei Wochen werde der Rsb Brief von der Post zurückgeschickt, sodass eine Postabholung für den Betroffenen nicht mehr möglich sei. Er habe die belangte Behörde rechtzeitig per Email und telefonisch informiert.

Dem Einspruch beigelegt sind bei der Post vorgenommene Meldungen der Ortsabwesenheit vom bis und vom bis .

Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde dem Bf unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis, dass die Lenkererhebung nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Sollte der Bf einen Zustellmangel geltend machen, so könne er dies innerhalb der gesetzten Frist durch geeignete Beweismittel glaubhaft machen.

Mit Schreiben vom stellte der Bf einen gesonderten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin bringt der Bf u.a. vor, dass, wie die belangte Behörde richtig schreibe, das Dokument am zugestellt worden sei und die Auskunftsfrist am geendet habe. Da er seit mehrmals nicht in Österreich gewesen und von bis ortsabwesend gewesen sei, verlängere sich dadurch die Beantwortungsfrist. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom ab. Über die gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom erhobene Beschwerde ergeht eine eigene Entscheidung zu GZ. RV/750/2024

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom lastete die belangte Behörde dem Bf die Verwaltungsübertretung erneut an. Der Bf habe die verlangte Lenkerauskunft innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erteilt. Dass der Zustellvorgang nicht gesetzmäßig erfolgt wäre, sei nicht erkennbar, eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung habe der Bf nicht nachgewiesen. Sein Vorbringen, er habe sich seit mehrmals nicht in Österreich befunden und zeitweise Ortsabwesenheitsmeldungen bei der Post gemacht, ändere an der Wirksamkeit der Zustellung nichts, habe der Bf doch nicht ausgeführt, von wann bis wann er tatsächlich im Ausland gewesen sei; die beiden Ortsabwesenheitsmeldungen bezögen sich auf Zeiträume nach der Zustellung des Auskunftsersuchens. Mit näherer Begründung zu Verschulden und Strafbemessung - so habe die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt - verhängte die belangte Behörde über den Bf erneut eine Geldstrafe in Höhe von 365,00 €, weiters setzte die belangte Behörde die Kosten des Strafverfahrens mit 36,50 € fest.

In seiner am gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wiederholte der Bf im Wesentlich sein Vorbringen im Einspruch vom gegen die am zugestellte Strafverfügung vom . Weiters brachte der Bf vor, die belangte Behörde dürfe übersehen haben, dass er monatlich nur 484,71 € netto Alterspension beziehe, weshalb der Strafbetrag nicht nur unverhältnismäßig und rechtswidrig, sondern auch sittenwidrig sei. Man habe das Gefühl, dass man bei der MA 67 mit Menschen zu tun habe, die überhaupt nicht daran interessiert seien, ein faires Verfahren durchzuführen, ein Scheinverfahren führten, kein Interesse daran hätten, Schriftsätze der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zu lesen, nicht rechtskundig seien und einfach willkürlich entscheiden würden, sodass der Beschwerdeführer geschädigt werde. Und das Verwaltungsgericht führe dann ein bla bla Beschwerde-Verfahren ohne Verhandlung, Einvernahme und Berücksichtigung der Vorbringen und Zeugen. Das nenne man dann Rechtsprechung und faires Verfahren. Er habe das Gefühl, das sei Korruption.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Bf aus, er habe zum Beanstandungszeitpunkt einen - mittlerweile verstorbenen - behinderten Freund namens B, der nur ein Bein gehabt habe, zu sich nach Hause gebracht. Er habe auch ein Foto von diesem Freund samt Namen an die belangte Behörde geschickt. Den Behindertenausweis dieses Freundes habe er in seinem Auto hinterlegt. Ob es ein gültiger Ausweis sei, habe er nicht überprüfen können. Es könne sein, dass das Parkraumüberwachungsorgan den Ausweis nicht gesehen habe, weil das Auto vor einem Gebüsch geparkt gewesen sei. Er sei damals dauernd unterwegs gewesen, mit seinen Söhnen, etwa in Polen, Serbien, Russland und auch Tschechien. Zum Nachweis für seine Aufenthalte in Russland und Serbien lege er Kopien aus seinem Reisepass vor. Die Fahrten habe er fast immer mit seinem Auto gemacht. Auf die Frage, warum er die Ortsabwesenheitsmeldung am beim Postamt yz und nicht beim Postamt xy vorgenommen habe, gab der Bf an, dort gerade unterwegs gewesen zu sein. Er wolle auch ausdrücklich zu Protokoll geben, dass er auf Grund des dauernden Drucks seitens der Behörde bzw. des Systems in Österreich schon verwirrt sei.
Auf Antrag des Bf. wurde einer seiner Söhne zur Frage der Ortsabwesenheit als Zeuge befragt. Er gab an, nicht auswendig zu wissen, wann sein Vater im Jahr 2023 ortsabwesend gewesen sei bzw. wann sich dieser im Ausland aufgehalten habe. Sein Vater sei öfters ortsabwesend gewesen, auch für mehrere Wochen, er sei z.B. nach Deutschland, Polen oder Russland, Kaliningrad, gefahren, nach Kaliningrad habe er seinen älteren Bruder, der dort studiere, gebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Parkometergesetz hat der er Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Sinn der Lenkerauskunft ist es, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (z.B. ).

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Die mit Schreiben vom an den Bf gerichtete Aufforderung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz erfolgte nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle xy mit Beginn der Abholfrist . Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Der Bf, der das hinterlegte Schreiben nicht behoben hat, brachte dazu vor, sich seit mehrmals nicht in Österreich befunden zu haben und mehrere Monate bei der Post ordnungsgemäß ortsabwesend gemeldet gewesen zu sein. Damit bestreitet der Bf die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsverlangens ("Lenkerauskunft").

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Abholfrist hat laut dem vorliegenden Rückschein am begonnen, weshalb das hinterlegte Auskunftsverlangen gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG an diesem Tag als zugestellt gilt.

Durch die bloße Behauptung des Bf, seit wiederholt ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der am durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan (z.B. ). Die vom Bf vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, den Nachweis einer am bestehenden Ortsabwesenheit zu erbringen. Die Ortsabwesenheitsmeldungen beziehen sich auf Zeiten ab dem , sind daher für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung am nicht maßgeblich. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Kopien des Reisepasses des Bf können eine am bestehende Ortsabwesenheit ebenfalls nicht nachweisen; das Visum für Russland wurde erst am ausgestellt, Grenzübertritte nach Russland sind im Reisepass erstmals nach diesem Zeitpunkt dokumentiert. Der als Zeuge befragte Sohn konnte zu den Ortsabwesenheiten des Bf im Jahr 2023 keine exakten Angaben machen. Dass der Bf in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tag der Hinterlegung bzw. während des Laufs der Abholfrist jedenfalls ortsanwesend war, belegt weiters der Umstand, dass er sich am bei einer Postgeschäftsstelle in Wien ortsabwesend gemeldet hat. Im Übrigen billigt der Bf in seinem Vorbringen die Wirksamtkeit der Zustellung selbst zu ("Wie Sie richtig schreiben, wurde das Dokument am zugestellt …").

Es ist daher davon auszugehen, dass das Auskunftsverlangen der belangten Behörde am ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dem Bf war es auch möglich, in den Tagen vom bis zum Beginn der Ortsabwesenheit am die von seiner Wohnung zu Fuß in wenigen Minuten erreichbare Postgeschäftsstelle xy aufzusuchen und die hinterlegte Sendung abzuholen, zumal er am auch Zeit gefunden hat, sich in der weiter entfernten Postgeschäftsstelle yz ortsabwesend zu melden. Ebenso wäre es ihm ungeachtet einer ab bestehenden Ortsabwesenheit zumutbar gewesen, das Auskunftsverlangen zu beantworten, zumal er das Kraftfahrzeug selbst gelenkt hat und die Bekanntgabe der Lenkerdaten daher keinen besonderen zeitlichen Aufwand erfordert hätte.

Da der Bf die verlange Auskunft nicht erteilt hat, ist das objektive Tatbild des § 2 Wiener Parkometergesetz erfüllt. Der Umstand, dass der Bf im Einspruch gegen die Strafverfügung - und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - angegeben hat, das Kraftfahrzeug selbst abgestellt zu haben, ändert an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nichts (vgl. , 0408).

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. Zl. 2002/17/0320; , Zl. 2013/17/0033).

Im Fall eines Ungehorsamsdelikts tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; , 2013/17/0033). Ein Vorbringen, das für seine Entlastung sprechen würde, hat der Bf nicht erstattet.

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz ist daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die höchstmögliche Geldstrafe über den Bf verhängt. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen hat sie dies zu Recht getan.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19).

Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis feststellte, schädigte die der Bestrafung zugrundliegende Handlung in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Dabei ist weiters von Bedeutung, dass der Bf, der selbst nicht Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist - was, worauf noch einzugehen ist, auch für den von ihm genannten Herrn B, den er in seinem Kraftfahrzeug zum Abstellzeitpunkt befördert habe, gilt -, in sein Kraftfahrzeug einen auf eine andere Person ausgestellten Ausweis gemäß § 29b StVO, der im Übrigen auf Grund einer Verlustmeldung der betreffenden Person bereits lange abgelaufen war, eingelegt hatte. Mit dem Einlegen eines fremden, auf eine gar nicht beförderte Person ausgestellten Behindertenausweises in ein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Kraftfahrzeug wird aber ein allenfalls kontrollierendes Parkraumüberwachungsorgan über die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes getäuscht und dadurch die Gemeinde Wien in der Höhe der Gebühr für den betreffenden Parkvorgang am Vermögen geschädigt, weshalb eine solche Tat (auch) unter den Tatbestand des Betruges gemäß § 146 StGB zu subsumieren ist (vgl. ). Die in der Unterlassung einer Auskunftserteilung bestehende Tat des Bf hat folglich nicht bloß die Ahndung einer Verwaltungsübertretung, sondern die Verfolgung einer betrügerischen Handlung verhindert bzw. erschwert, weshalb ihr ein besonders hoher objektiver Unrechtsgehalt innewohnt.

Eine wesentliche Komponente der Strafzumessung ist das Verschulden (). Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Bf mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA67/12345/2022, bereits anlässlich eines Abstellvorgangs vom wegen einer durch Verwendung des gegenständlichen Behindertenausweises bewirkten Verkürzung der Parkometerabgabe bestraft worden ist. Aus der Anzeige des damals eingeschrittenen Parkraumüberwachungsorgans und den dabei aufgenommenen Fotos geht hervor, dass der im Fahrzeug hinterlegte Ausweis gemäß § 29b StVO verdeckt gewesen sei, sodass nur die Endziffern "hij" lesbar gewesen seien. Der Bf hatte sich auch in diesem Verfahren darauf berufen, seinen guten Bekannten Rudolf B, der seinen Behindertenausweis mit der Nummer abcdefg im Auto gut sichtbar abgelegt gehabt habe, befördert zu haben. Die von der belangen Behörde in diesem Verfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführten Erhebungen haben aber ergeben, dass Rudolf B nicht im Besitz eines § 29b-Parkausweises ist und dass der im Fahrzeug hinterlegte, teilweise mit einer Postkarte abgedeckte §29b-Parkausweis mit den Endziffern "…hij" die Nummer fghij hat und auf eine andere Person ausgestellt gewesen ist. Im erwähnten Straferkenntnis vom hat die belangte Behörde diese Ermittlungsergebnisse auch wiedergegeben und dazu auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Ermittlungen ergaben, dass für Herrn Rudolf B kein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt wurde.
Betreffend den von Ihnen eingewendeten und in Ihrem Einspruch in Kopie übermittelten Behindertenpass Nr. abcdefg ist festzuhalten, dass mit diesem die Ausnahmebestimmungen des § 29b StVO nicht in Anspruch genommen werden können, sodass sich die Überprüfung seiner Anbringung im Fahrzeug erübrigt.
……
Im Übrigen ist auch der lt. Anzeigeangaben im Fahrzeug nicht gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe eingelegte Parkausweis gemäß § 29b StVO, dessen Ausweisnummer teilweise durch eine Postkarte verdeckt war, nicht für Herrn Rudolf B ausgestellt."

Im Hinblick darauf, dass der Bf den Abstellvorgang vom selbst verwirklicht hat und dabei trotz der ausdrücklichen Hinweise im Straferkenntnis vom wiederum den betreffenden Behindertenausweis benützte, war für ihn offenkundig, dass sich das bei der Postgeschäftsstelle xy hinterlegte Schreiben der Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung auf diesen Abstellvorgang bezogen hat, was im Übrigen auch darin zum Ausdruck kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Rede auf den hinterlegten Behindertenausweis und dessen Gültigkeit brachte. Dass der Bf vor diesem Hintergrund die von ihm nach dem oben Gesagten in kurzer Zeit zu bewerkstelligende Abholung der hinterlegten Sendung unterlassen hat, ist ihm als grobes Verschulden an der Nichterteilung der verlangten Auskunft vorzuwerfen (zum Begriff des groben Verschuldens z.B.: ).

Weiters manifestiert sich darin, dass der Bf ungeachtet der einschlägigen rechtskräftigen Bestrafung vom nur wenige Monate später bei dem der gegenständlichen Lenkererhebung zu Grunde liegenden Abstellvorgang vom erneut den nicht zur gebührenfreien Abstellung seines Kraftfahrzeugs berechtigenden § 29b-Ausweis mit der Nummer fghij einer fremden, gar nicht beförderten Person, die den Ausweis überdies schon Monate vorher als verlustig gemeldet hatte, in sein Kraftfahrzeug eingelegt hat - eine Handlung, die nur dem Zweck der Vorspiegelung einer tatsächlich nicht bestehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe dienen und damit denkmöglich nur vorsätzlich begangen werden kann -, eine besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten, wobei sich die Uneinsichtigkeit des Bf fortsetzte, indem er sich in seinen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemachten Eingaben einer teils beleidigenden Ausdrucksweise bediente und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am abermals vorgab, dass am der Behindertenausweis des Rudolf B im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei. Dieses Verhalten des Bf ist bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.

Als erschwerend zu berücksichtigen sind weiters, neben der erwähnten Bestrafung vom , zwei weitere Vorstrafen wegen Verstößen gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Nach den vorliegenden Verhältnissen erscheint schon aus spezialpräventiven Gründen eine geringere als die von der belangen Behörde verhängte Geldstrafe vollkommen ungeeignet, den Bf in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Zudem gebieten diese Verhältnisse nicht nur aus spezial-, sondern auch aus generalpräventiven Überlegungen eine strenge Bestrafung. So ist nicht nur dem Bf, sondern auch der Allgemeinheit gegenüber deutlich zu machen, dass die - auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllende - unberechtigte Verwendung eines Behindertenausweises zur Vortäuschung einer Befreiung von der Parkgebühr keineswegs als Kavaliersdelikt anzusehen ist, und dass für die Verhinderung bzw. Erschwerung der Verfolgung einer solchen Tat durch Unterlassen der Erteilung einer Lenkerauskunft nichts anderes gilt.

Schließlich ändert vor allem unter dem Aspekt der Spezialprävention selbst die vom Bf bekannt gegebene Einkommenssituation nichts an der Verhängung der Höchststrafe, sind doch diese "persönlichen Verhältnisse" nach § 19 Abs. 2 VStG lediglich zu "berücksichtigen". Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb schon mehrfach ausgesprochen, dass die Verhängung von Geldstrafen auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte überhaupt kein Einkommen bezieht (vgl. ).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 36,50 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 73,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshofzu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Auf die Möglichkeit, bei geringem Einkommen und Vermögen Verfahrenshilfe zu beantragen, wird hingewiesen.

Gemäß § 82 Abs. 3b VfGG in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtende Eingabengebühr ergibt sich aus § 17a VfGG.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500270.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at