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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2024, RV/5100752/2024

Verspätete Abgabenentrichtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***WohnadresseBf1***, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Weinzinger und Partner Steuerberater GmbH, Passauer Straße 40, 4780 Schärding, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages in Zusammenhang mit der Einkommensteuer 04-06/2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 290,00 € festgesetzt, weil die Einkommensteuer 04-06/2024 in Höhe von 14.500,00 € nicht bis entrichtet worden war.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde auch gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Bezug auf die Einkommensteuer 01-03/2024 sowie gegen die Festsetzung von Stundungszinsen Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Raten zwar fristgerecht eingezahlt, aber leider als Abgabenart einen Zeitraum hinterlegt habe. Die Buchung sei korrigiert worden und die noch offene, letzte Rate in Höhe von 14.500,00 € werde überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Raten immer fristgerecht eingezahlt, daher werde ersucht, die Säumniszuschläge und Stundungszinsen zu stornieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Beschwerdebegehren vom hinsichtlich der Festsetzung eines Säumniszuschlages betreffend Einkommensteuer 01-03/2024 stattgegeben, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Soweit die beschwerdegegenständliche Festsetzung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom betroffen ist, wurde begründend ausgeführt, dass der Säumniszuschlag in Höhe von 290,00 € für die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2024 zu Recht bestehen würde, weil die Zahlung tatsächlich erst am , also verspätet, geleistet worden sei.

Im Vorlageantrag vom führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Säumniszuschlag für die Einkommensteuer 04-06/2024 nicht gerechtfertigt sei, da der ein Samstag gewesen sei und die Zahlung fristgerecht am vom Bankkonto der Beschwerdeführerin abgebucht worden sei. Es werde deshalb ersucht, den Betrag von 290,00 € zu stornieren.

Im Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem ein Säumniszuschlag in Höhe von 290,00 € festgesetzt wurde, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2024 in Höhe von insgesamt 29.718,00 € war am fällig. Mit einem bestehenden älteren Rückstand ergab sich am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin eine Belastung von insgesamt 52.251,70 €.

Am wurden Gutschriften in Zusammenhang mit der Einkommensteuer 01-12/2022 und der Einkommensteuer 01-12/2023 in Höhe von jeweils 18.500,00 € mit Entrichtungstag bzw. verbucht. Diese beiden Gutschriften verminderten den bestehenden Rückstand auf 15.251,70 €.

Der noch offene Rückstand die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2024 betreffend in Höhe von 14.500,00 € wurde mit zwei Überweisungen iHv 4.500,00 € und 10.000,00 € jeweils am (= Entrichtungstag; Buchungstag ) getilgt.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf Datenbankabfragen (Abgabenkonto, Grunddatenverwaltung).

Dass die Einkommensteuer 04-06/2024 am fällig war und erst am vollständig entrichtet wurde, wurde vom Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht festgestellt. Beiden Erledigungen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zu. Dass die Zahlung (erst) am vom Bankkonto abgebucht wurde, wurde von der beschwerdeführenden Partei selbst im Vorlagebericht festgehalten.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des § 217 BAO lauten:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Unbestritten ist, dass die dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid vom zugrundeliegende Abgabenverbindlichkeit (Einkommensteuer 04-06/2024 in Höhe von 14.500,00 €) nicht bis zum Fälligkeitstag sondern erst am entrichtet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 217 Abs. 5 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nur dann und insoweit nicht entsteht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt.

Gegenständlich dauerte die Säumnis jedenfalls mehr als fünf Tage.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher unbestritten vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl. ; ). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. ).

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB ; Ritz, BAO7, § 217 Tz 3 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (). Bemessungsgrundlage ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld. Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (vgl ). (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 217 BAO, Rz 3 (Stand , rdb.at)

Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist und gegenständlich der Betrag iHv 14.500,00 € nicht bis sondern erst am entrichtet wurde, erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100752.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at