Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom sowie vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , vom sowie vom betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***6*** für den Zeitraum vom bis zum , die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***7*** ab dem , die gemäß § 299 Abs. 1 BAO verfügte Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom sowie die Rückforderung der der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***7*** für den Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Vorhalt vom inklusive Beantwortung
Aufgrund eines mit datierten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind ***2***, wurde der die deutsche Staatsbürgerschaft innehabende, in einem Dienstverhältnis zur UNO stehende Bf. aufgefordert, dem Finanzamt ob, bzw. in welchem Ausmaß Familienleistungen der UNO für seine Tochter zur Auszahlung gelangt seien.
In Beantwortung des Vorhaltes gab der Bf. bekannt, dass sein Arbeitgeber von der ihm im (Monats-) Ausmaß von 198,88 $ zustehenden Kinderzulage die ihm im Ausmaß von 195,29 $ zugezählte österreichische Familienbeihilfe in Abzug gebracht werde, sodass die Familienleistung der UNO auf einen Monatsbetrag von 3,59 $ laute.
2. Rückforderungsbescheid vom
In der Folge wurde mit Bescheid vom vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind ***2*** im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen mit nachstehender Begründung rückgefordert:
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe habe, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine gleichartige Beihilfe iSd § 4 Abs 1 FLAG 1967 liegt dann vor, wenn sie ebenfalls auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und denselben Normzweck wie das FLAG verfolgt. Der Normzweck des FLAG ergibt sich aus dessen § 1. Folglich erfüllt die ausländische Beihilfe die Voraussetzungen des Abs. 1 dann, wenn sie "zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie gewährt" wird.
Normzweck des § 4 ist die Vermeidung der Kumulierung gleichartiger Beihilfen nach den Rechtsordnungen mehrerer Staaten für ein und dasselbe Kind. Übersteigt hingegen die ausländische Beihilfe die Familienbeihilfe nach dem FLAG, bleibt das ohne Rechtsfolgen (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rz 14f.).
Aufgrund der Beschäftigung des Antragstellers (ASt.) bei den Vereinten Nationen besteht im Rahmen der dort bezogenen Einkünfte Anspruch auf eine Kinderzulage, die u.a. hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodalitäten und Zweck mit der Familienbeihilfe vergleichbar ist.
Für das Kind des ASt. besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gegeben ist. Diese ausländische Beihilfe ist höher als die österreichische Familienbeihilfe, sodass eine Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs 2 FLAG 1967 nicht in Betracht kommt. Diese gesetzlichen Bestimmungen schließen somit den Bezug der Familienbeihilfe in Österreich aus.
Gemäß § 26 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. Subjektive Momente, wie Verschulden an der Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen auf den Leistungsbezug (vgl. VwGFI , 2002/13/0079; ).
Die für den Zeitraum 12/2021 bis 12/2022 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge waren daher zurückzufordern."
3. Abweisungsbescheid vom
Mit obigem Bescheid wurde der mit datierter Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***2*** ab dem mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe habe, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine gleichartige Beihilfe iSd § 4 Abs. 1 FLAG 1967 liegt dann vor, wenn sie ebenfalls auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und denselben Normzweck wie das FLAG verfolgt. Der Normzweck des FLAG ergibt sich aus dessen § 1. Folglich erfüllt die ausländische Beihilfe die Voraussetzungen des Abs. 1 dann, wenn sie "zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie gewährt" wird.
Normzweck des § 4 ist die Vermeidung der Kumulierung gleichartiger Beihilfen nach den Rechtsordnungen mehrerer Staaten für ein und dasselbe Kind. Übersteigt hingegen die ausländische Beihilfe die Familienbeihilfe nach dem FLAG, bleibt das ohne Rechtsfolgen (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rz 14f.).
Aufgrund der Beschäftigung des Antragstellers (ASt.) bei den Vereinten Nationen besteht im Rahmen der dort bezogenen Einkünfte Anspruch auf eine Kinderzulage, die u.a. hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodalitäten und Zweck mit der Familienbeihilfe vergleichbar ist.
Für das Kind des ASt. besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gegeben ist. Diese ausländische Beihilfe ist höher als die österreichische Familienbeihilfe, sodass eine Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs. 2 FLAG 1967 nicht in Betracht kommt. Diese gesetzlichen Bestimmungen schließen somit den Bezug der Familienbeihilfe in Österreich aus.
Der Antrag auf Familienbeihilfe vom , ergänzt durch die Eingaben vom und , wird daher abgewiesen."
4. Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid
Gegen den mit datierten Rückforderungsbescheid wurde mit Eingabe vom eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:
Der Antragsteller (***4***) ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich (siehe Reisepass und Meldebestätigung im Anhang). Seine rau
(***5***} und Tochter (***6***) sind österreichische Staatsbürger (siehe Reisepässe und Meldebestätigung im Anhang) und leben beide im selben Haushalt wie der Antragsteller.
Als in Österreich lebender deutscher Staatsbürger (EU-Bürger) hat der Antragsteller Anrecht auf dieselben Rechte und Beihilfen, welche österreichischen Staatsbürgern zustehen (EU-Gleichbehandlungsprinzip). Der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe ist Grundlage für den Anspruch auf andere Beihilfen/Ansprüche (wie zum Beispiel dem Kinderbetreuungsgeld}.
Die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe führt somit nicht nur zu einer Ungleichbehandlung des Antragstellers im Hinblick auf die österreichische Familienbeihilfe, sondern auch zur Ungleichbehandlung im Hinblick auf andere Beihilfen, auf welche der Antragsteller als EU-Bürger Anrecht haben kann.
De facto bezieht der Antragsteller seit Geburt seiner Tochter am ***3*** lediglich die Differenz zwischen der Kinderzulage seines Arbeitgebers (UNO) und der österreichischen Familienbeihilfe (siehe Bestätigung durch den Arbeitgeber im Anhang). Dies bedeutet, dass der Antragsteller de facto keine gleichartige ausländische Beihilfe bekommt."
5. Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid
Mit Eingabe wurde wurde gegen den mit datierten den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem abweisenden Bescheid ebenfalls Beschwerde erhoben, wobei die Begründung wortident zu jener in dem gegen den Rückforderungsbescheid ergriffenen Rechtsmittel lautet.
6. Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffen die gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde vom
In der Folge wurde seitens der belangten Behörde der gegen den Rückforderungsbescheid vermittels mit datierter BVE - unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides - Folge gegeben.
7. Mit Bescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO verfügte Aufhebung der BVE vom
Die Begründung des an oberer Stelle angeführten, mit datierte BVE aufhebenden Bescheides vom lautet wie folgt:
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 12/2021 bis 12/2022 erfolgte zu Recht (siehe Begründung des Rückforderungsbescheides vom sowie des neuen Sachbescheides). Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom erweist sich somit als nicht richtig.
Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen."
8. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom betreffend die gegen den Rückforderungsbescheid vom gerichtete, mit datierte Beschwerde
In Folge der an oberer Stelle dargelegten Auflehnung der BVE vom wurde - die wiederum unerledigte, gegen den mit datierten Rückforderungsbescheid Beschwerde vom mit BVE vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter ***2*** (geb. ***3***) von Dezember 2021 bis Dezember 2022.
Der Bf. ist deutscher Staatsangehöriger und seit bei dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung in Wien beschäftigt. Die Kindesmutter ist österreichische Staatsangehörige und als Research Fellow an der Universität Göteborg in Schweden beschäftigt. Der Bf. ist seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
Laut Dienstgeberbestätigung wird dem Bf. die Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe (€ 180,58) und der Kinderbeihilfe seines Dienstgebers (€ 183,90), in Summe € 3,32, im Zuge der monatlichen Gehaltsabrechnung ausbezahlt.
Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022 zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, da Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestehe.
Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom , eingelangt am , fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. lediglich die Differenz zwischen der Kinderzulage seines Arbeitgebers (UNO) und der österreichischen Familienbeihilfe beziehe. Er bekomme daher de facto keine gleichartige ausländische Beihilfe.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe habe, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine gleichartige Beihilfe iSd § 4 Abs. 1 FLAG 1967 liegt dann vor, wenn sie ebenfalls auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und denselben Normzweck wie das FLAG verfolgt. Der Normzweck des FLAG ergibt sich aus dessen § 1. Folglich erfüllt die ausländische Beihilfe die Voraussetzungen des Abs. 1 dann, wenn sie "zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie gewährt" wird. Normzweck des § 4 ist die Vermeidung der Kumulierung gleichartiger Beihilfen nach den Rechtsordnungen mehrerer Staaten für ein und dasselbe Kind. Übersteigt hingegen die ausländische Beihilfe die Familienbeihilfe nach dem FLAG, bleibt das ohne Rechtsfolgen (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rz 14f.).
Aufgrund der Beschäftigung des Bf. bei den Vereinten Nationen besteht im Rahmen der dort bezogenen Einkünfte Anspruch auf eine Kinderzulage, die u.a. hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodalitäten und Zweck mit der Familienbeihilfe vergleichbar ist.
Für das Kind des Bf. besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gegeben ist. Diese ausländische Beihilfe ist höher als die österreichische Familienbeihilfe, sodass eine Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs. 2 FLAG 1967 nicht in Betracht kommt. Diese gesetzlichen Bestimmungen schließen somit den Bezug der Familienbeihilfe in Österreich aus (vgl. zur Kinderzulage nach dem EU-Beamtenstatut).
Dem Vorbringen des Bf., wonach er de facto keine gleichartige ausländische Beihilfe erhalte, da er nur die Differenz zwischen der Kinderzulage seines Arbeitgebers (UNO) und der österreichischen Familienbeihilfe beziehe, ist Folgendes entgegen zu halten:
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 schließt einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, dezidiert aus.
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 FLAG 1967 somit nur auf den entsprechenden ausländischen Anspruch - unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe als Kriterium des inländischen FB-Anspruchsverlustes - abgestellt (s ; Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 4 Rz 13).
Laut vorgelegter Dienstgeberbestätigung vom wird dem Bf. die Differenz zwischen der Kinderzulage seines Dienstgebers und der österreichischen Familienbeihilfe laufend ausbezahlt. Der Bf. hat somit jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe. Der tatsächliche Bezug der ausländischen Beihilfe (in voller Höhe) ist nach dem Gesetzeswortlaut für den inländischen FB-Anspruchsverlust nicht relevant.
Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 können Personen eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Flöhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach dem FLAG 1967 ansonsten zu gewähren wäre. Auch in dieser Bestimmung wird somit nur auf den entsprechenden Anspruch, nicht aber auf den tatsächlichen Bezug der gleichartigen ausländischen Beihilfe abgestellt.
Da die Beihilfe des Dienstgebers, auf die der Bf. Anspruch hat, höher ist als die österreichische Familienbeihilfe, kommt auch eine Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs. 2 FLAG 1967 nicht in Betracht.
Es obliegt dem Bf. allfällige ausstehende Familienleistungen bei seinem Dienstgeber geltend zu machen.
Die Rückforderung erfolgte aus den oben angeführten Gründen somit zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
9. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom betreffend die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete, mit datierte Beschwerde
Mit BVE vom wurde die gegen den, mit datierten Abweisungsbescheid (Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem ) erhobene Beschwerde vom - mit nahezu wortidenter, unter Punkt 8 dargestellter Begründung abgewiesen.
10. Rückforderungsbescheid vom
Mit obigem Bescheid wurde vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind ***2*** im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei lautet die Begründung vorgenannten Bescheides wie folgt:
Gemäß § 4 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe habe, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine gleichartige Beihilfe iSd § 4 Abs. 1 FLAG 1967 liegt dann vor, wenn sie ebenfalls auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und denselben Normzweck wie das FLAG verfolgt. Der Normzweck des FLAG ergibt sich aus dessen § 1. Folglich erfüllt die ausländische Beihilfe die Voraussetzungen des Abs 1 dann, wenn sie "zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie gewährt" wird.
Normzweck des § 4 ist die Vermeidung der Kumulierung gleichartiger Beihilfen nach den Rechtsordnungen mehrerer Staaten für ein und dasselbe Kind. Übersteigt hingegen die ausländische Beihilfe die Familienbeihilfe nach dem FLAG, bleibt das ohne Rechtsfolgen (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rz 14f.).
Aufgrund der Beschäftigung des Antragstellers (ASt.) bei den Vereinten Nationen besteht im Rahmen der dort bezogenen Einkünfte Anspruch auf eine Kinderzulage, die u.a. hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodalitäten und Zweck mit der Familienbeihilfe vergleichbar ist.
Für das Kind des ASt. besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gegeben ist. Diese ausländische Beihilfe ist höher als die österreichische Familienbeihilfe, sodass eine Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs 2 FLAG 1967 nicht in Betracht kommt. Diese gesetzlichen Bestimmungen schließen somit den Bezug der Familienbeihilfe in Österreich aus.
Gemäß § 26 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. Subjektive Momente, wie Verschulden an der Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen auf den Leistungsbezug (vgl. ; ).
Die für den Zeitraum 01/2023 bis 08/2023 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge waren daher zurückzufordern.
11. Vorlageantrag vom
Mit obiger Eingabe stellte der Bf. - bezüglich der BVE vom einen Antrag auf Vorlage an das BFG.
12. Beschwerde vom gegen den, die BVE vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufhebenden Bescheid vom
Mit Eingabe vom wurde seitens des Bf. unter Hinweis auf dessen auf EU- Bürgerschaft gründenden Anspruchsberechtigung die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides moniert.
13. Beschwerde vom gegen den, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2*** im Zeitraum vom bis zum rückfordernden Bescheid vom
Mit Eingabe vom wurde gegen oben angeführten Bescheid Beschwerde erhoben, wobei der Bf. begründend auf den Inhalt seines im bisherigen Verwaltungsverfahren zur Thematik "Anspruchsberechtigung auf österreichische Familienbeihilfe" erstatteten Vorbringens verwiesen.
14. Mängelbehebungsauftrag vom 16. Novemeber 2023 zur Eingabe vom
Mit Schriftsatz vom erließ zu der unter Punkt 11 dargelegten Eingabe nachstehenden Mängelbehebungsauftrag:
"Ihre Eingabe vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO
• Sonstiges, und zwar die Bezeichnung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung), gegen den sich der Vorlageantrag richtet. Mit Datum vom sind zwei Beschwerdevorentscheidungen (eine betreffend Abweisungsbescheid vom und eine betreffend Rückforderungsbescheid vom ) ergangen. Aus der Eingabe vom geht nicht hervor, gegen welche(n) Bescheid(e) sich der Vorlageantrag richtet.
Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Erledigung ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden."
15. BVE vom 17. Novemeber 2023 betreffend die gegen den mit datierten, die Aufhebung der BVE vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO verfügenden Bescheid erhobenen Beschwerde vom
Die Beschwerde vom wurde mittels mit datierter BVE mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022 für das Kind ***2*** (geb. ***3***) zurückgefordert.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, da Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestehe.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf.) mit Eingabe vom , eingelangt am , fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Rückforderungsbescheid aufgehoben.
Mit Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom wurde die Beschwerdevorentscheidung vom von Amts wegen aufgehoben und eine neue Sachentscheidung (abweisende Beschwerdevorentscheidung) erlassen.
Gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (Abs. 2).
Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gem. § 299 Abs. 1 aufhebbar (vgl. z.B. Althuber, Rechtsschutz, Tz 161; Gassner in Holoubek/Lang, Vertrauensschutz, 286; Ellinger/Sutter/Urtz, BA03, § 299 Anm 10; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 311).
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 299 Rz 10).
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aufgrund der Beschäftigung des Bf. bei den Vereinten Nationen besteht im Rahmen der dort bezogenen Einkünfte Anspruch auf eine Kinderzulage, die u.a. hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodalitäten und Zweck mit der Familienbeihilfe vergleichbar ist.
Für das Kind des Bf. besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gegeben ist (vgl. Begründung des Rückforderungsbescheides vom sowie der neuen Sachentscheidung vom ).
Die mit Bescheid vom erfolgte Rückforderung erfolgte daher zu Recht.
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom , mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Rückforderungsbescheid vom aufgehoben wurde, erweist sich daher als nicht richtig.
Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu kommt, erfolgte die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom und die damit verbundene Erlassung einer neuen Sachentscheidung zu Recht.
Die Beschwerde war daher aus den oben angeführten Gründen abzuweisen."
16. BVE vom 20. Novemeber 2023 betreffend die gegen den, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2*** im Zeitraum vom bis zum rückfordernden, mit datierten Bescheid erhobene Beschwerde vom
Mit der an oberer Stelle angeführten, mit datierten BVE wurde der Beschwerde vom mit - nahezu wortidenter, unter Punkt 10 explizit dargestellter Begründung - der Erfolg versagt.
16. Vorlageanträge vom
Mit - unter anderem dem unter Punkt 14 angeführten Mängelbehebungsauftrag vom via exakter Bezeichnung der sowohl über den Abweisungsbescheid vom , als auch über den Rückforderungsbescheid absprechende BVEs vom 22.8.203 Rechnung tragenden - Eingaben vom stellte der Bf. den Antrag die gegen den Rückforderungsbescheid sowie gegen den Abweisungsbescheid vom gerichteten, mit datierten Beschwerden als auch die mit datierten, gegen den Aufhebungsbescheid vom sowie den Rückforderungsbescheid vom gerichteten Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorzulegen.
17. Vorhalt des
Mit obigem Vorhalt wurde der Bf. ersucht dem BFG die gesetzliche/vertragliche Grundlage seines Anspruches auf UNO Kinderbeihilfe bekannt zu geben, bzw. die Funktion derselben zu erläutern.
Darüber hinaus wurde der Bf. zur Bekanntgabe des betragsmäßigen Monatsausmaßes seines Anspruches auf UNO Kinderbeihilfe im Rückforderungszeitraum vom bis zum aufgefordert.
18. Beantwortung des Vorhalts vom
Mit Eingabe vom wurde der unter Punkt 17 dargestellte Vorhalt des Verwaltungsgerichtes wie folgt beantwortet:
"1. Als Angestellter (professional staff) bei den Vereinten Nationen (UNO) beruht mein Anspruch auf UNO-Kinderbeihilfe (dependent child allowance) auf den Staff Regulations and Staff Rules, including provisional Staff Rules, of the United Nations ST/SGB/2023/1. Eine Kopie hiervon finden Sie im Anhang. Die relevanten Abschnitte sind: Rule 3.5 und Regulation 3.6.
In meiner Angelegenheit sind hervorzuheben: Regulation 3.6.(c) und die Administrative Instruction ST/AI/2018/6 Paragraph 3.6 auf Seite 5 (auch im Anhang), da diese Regelungen festlegen, dass die UNO, wie in meinem Fall, nur die Differenz zwischen UNO-Kinderbeihilfe und lokaler (in diesem Fall österreichischer) Familienbeihilfe auszahlt. Ich schicke Ihnen zusätzlich meine Arbeitsvertragskonditionen (Conditions of Service). Hier ist Paragraph 6 auf Seite 2 relevant.
2. Es gibt meines Wissens kein einschlägiges Dokument, welches den Normenzweck der UNO-Kinderbeihilfe darlegt. Sie finden jedoch unter folgendem Link (https://unsceb.org/dependency-allowances) eine ausführliche Diskussion zur Geschichte der UNO-dependency allowances (zu denen die dependent child allowance gehört). Laut der ursprünglichen Resolution der UNO-Generalversammlung vom ging es bei der Einrichtung der dependency allowance - im Gegensatz zur österreichischen Familienbeihilfe - wohl vor allem um die (steuerliche) Gleichstellung zwischen UNO-Angestellten und nicht-UNO Angestellten im Bundestaat New York ("[…] this was done because the original UN net salaries were arrived at by deducting from comparable outside salaries in New York the amount of tax which a single person would pay.").
3. Im Anhang sende Ich Ihnen eine Übersicht zur exakten Höhe des monatlichen Anspruches auf UNO-Kinderbeihilfe, den exakten monatlichen Gehaltsabzugsbetrag in Anbetracht der monatlich ausgezahlten österreichischen Familienbeihilfe, und den exakten monatlich ausgezahlten Differenzbetrag zwischen UNO-Kinderbeihilfe und österreichischer Familienbeihilfe für den Rückforderungszeitraum Dezember 2021 bis August 2023. Der Referenzmonat der Arbeitgeberbestätigung vom ist der Juni desselben Jahres.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der die deutsche Staatsbürgerschaft innehabende - zusammen mit seiner Ehegattin und der minderjährigen Tochter (beide österreichische Staatsbürger) im gemeinsamen, in Wien domizilierten Haushalt lebende Bf. - war im gesamten Streitzeitraum als Angestellter der UNO tätig.
Die zunächst antragsgemäß im Zeitraum vom bis zum zur Auszahlung gelangte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden mit dem in Anfechtung gezogenen Bescheid vom vom Bf. mit der Begründung, eines bestehenden Anspruchs auf eine UNO Kinderbeihilfe rückgefordert, bzw. mittels gleich datiertem Bescheides dem Antrag des Bf. auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe ab dem eine Absage erteilt.
In der Folge wurde - die der gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen, mit dem Vorbringen, dass der Arbeitgeber die UNO- Kinderbeihilfe nur im den die österreichische Familienbeihilfe übersteigenden, auf rund 3,62 $ lautenden Ausmaß zur Auszahlung gebracht habe begründeten Beschwerde vom Folge gebende BVE vom - mittels Bescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben, respektive via BVE gleichem Datums - unter Hinweis auf die bestehende Anspruchsberechtigung des Bf. auf die UNO Kinderbeihilfe - vorangeführte Beschwerde abgewiesen.
Schlussendlich wurde vom Bf. mit Bescheid vom - die für im Zeitraum vom bis zum offenbar irrtümlich zur Auszahlung gelangte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen rückgefordert, wobei seitens des belangten Behörde begründend wiederum auf die bestehende Anspruchsberechtigung auf die UNO Kinderbeihilfe verwiesen wurde.
Als Ergebnis ergänzender Erhebungen des BFG wurde seitens des Bf. via Nachreichung entsprechender Unterlagen das in den Beschwerdeschriftsätzen unisono erstattete Vorbringen, demgemäß der Arbeitgeber - unter Annahme eines bestehenden Anspruchs auf lokale, sprich österreichische Familienbeihilfe lediglich den Differenzbetrag auf die auf Staff Rules of United Nation, sprich sohin auf arbeitsvertragsrechtlichen Normen fußenden UNO Kinderbeihilfe zur Auszahlung bringt - bestätigt.
2. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und fußt dieser auf der Aktenlage im sowie betreffend die Auszahlungsmodalitäten der UNO- Kinderbeihilfe (dependent child allowence) auf dem Inhalt der im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten - unter Punkt 18 des Verfahrensgangs beschriebenen - Unterlagen.
3. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht die auf den angeführten Auszahlungsmodaltäten der UNO beruhende, eventualiter auf der EU- Bürgerschaft des Bf. fußende Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2*** bzw. umgekehrt betrachtet die Rechtmäßigkeit der samt und sonders der in Beschwerde gezogenen Rückforderungsbescheide, des den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem abweisenden Bescheides sowie des die Aufhebung der "positiven" BVE vom verfügenden Bescheides auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Rechtsgrundlagen
Der Abschnitt 39 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz in Wien, BGBl. III 99/1998 lautet in seiner lit. b wie folgt:
b) Die Angestellten der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Diese Bestimmung ist gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sinngemäß auch auf zu Unrecht bezogene - auf Monatsbeträge von 58,40 Euro (2022) bzw. 61,80 Euro (2023) lautende - Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
Nach der Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.
§ 299 Abs. 1 erster Satz BAO normiert, dass die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben kann, wenn der Spruch als nicht richtig erweist.
4.2. Rechtliche Würdigung
4.2.1 Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Rückforderungszeitraum vom bis zum
Ausgehend von dem unter Punkt 4.1. dargestellten Rechtsgrundlagen gelangt das BFG zur Überzeugung, dass die mangelnde Anspruchsberechtigung des Bf. auf Familienbeihilfe für das Kind ***2*** in obgenanntem Zeitraum exklusiv auf Abschnitt 39. lit. b des Amtssitzabkommens, BGBl. III N. 99/1998 gründet.
Hierbei basiert nämliche Schlussfolgerung sowohl auf der beruflichen Stellung des Bf. als Angestellter der UNO als auch auf dessen nichtösterreichischer Staatbürgerschaft.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Berufsstellung des Bf. (Angestellter der UNO) die primäre Anwendbarkeitdes Amtssitzabkommens bewirkt, sodass der in den Beschwerden getätigten Einwand, wonach die mit seiner EU- Bürgerschaft verbundene Gleichbehandlung in einen Anspruch auf Familienbeihilfe mündet, letztendlich ins Leere geht.
In Anbetracht der Norm des § 279 Abs. 1 BAO kommt dem Umstand, dass die vom Bf. angefochtenen Bescheide der Abgabenbehörde im Ergebnis zwar samt sonders einen, in Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Spruch aufweisen, dessen ungeachtet via Unterstellung eines vermeintlich staatlichen, - in realiter jedoch auf Arbeitsvertrag (Staff- Rules der Vereinten Nationen) fußenden Anspruchs des Bf. auf UNO- Kinderbeihilfe - mit nicht tragfähigen Begründungen ausgestattet sind, keine Bedeutung zu.
Zusammenfassend war daher den gegen die Rückforderungsbescheide vom und vom sowie dem Abweisungsbescheid vom erhobenen Beschwerden vom und der Erfolg zu versagen.
4.2.2. Rechtmäßigkeit des die BVE vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufhebenden Bescheides vom
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Punkt 4.2.1. auf welche schon um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen wird, gelangt das BFG zur Überzeugung, dass sich der Spruch der BVE vom als nicht richtig erwiesen hat, weswegen der Aufhebung derselben nicht mit Erfolg entgegengetreten werden konnte.
Ergo dessen war auch die gegen obigen Bescheid erhobene Beschwerde vom als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das Erkenntnis direkt auf der zitierten Bestimmung des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen sowie jenen der BAO fußt. Ergo dessen war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | Art. 39 lit. b Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104105.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at