Vorlage aufgrund eines undeutlichen Anbringens, das nach Klarstellung durch den Einschreiter nicht als Vorlageantrag zu qualifizieren ist
Entscheidungstext
VERSTÄNDIGUNG
Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, zur Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, mit:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes wurde in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 kein Vorlageantrag eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Begründung
Das von der belangten Behörde als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gedeutete Anbringen des Beschwerdeführers (Bf.) vom stellt in Wahrheit einen Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO dar. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag zu entscheiden und sich dabei inhaltlich mit den vom Bf. vorgebrachten Argumenten und den von ihm vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung über diesen Antrag (noch) nicht zuständig.
Der belangten Behörde werden im Anhang zu dieser Verständigung der Mängelbehebungsauftrag des Gerichts vom (dem Bf. zugestellt am ) sowie dessen Beantwortung durch den Bf. vom übermittelt.
1. Verfahrensgang / Sachverhalt
Am erließ die belangte Behörde amtswegig gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022, nachdem dieser keine Erklärung übermittelt hatte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am rechtzeitig Beschwerde, welcher er eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 und mehrere weitere Beilagen beifügte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde weitgehend statt, berücksichtigte jedoch die vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht.
Am brachte der Bf. bei der belangten Behörde ein Schreiben folgenden Inhalts ein:
"Sehr geehrte Herrschaften,
im Zuge meines Einkommenssteuerbescheides 2022 wurde mir mitgeteilt das die Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht berücksichtigt werden, da dieses der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein muss.
Ich habe einen Heimarbeitsplatz den ich an 4 Tagen in der Woche nutze.
Das Büro zu Hause wird nahezu ausschließlich für meine Arbeit benutzt.
Können Sie dies bitte noch einmal prüfen?
Mit freundlichen Grüßen
***Bf1***
[Unterschrift des Bf.]"
Mit Vorhalt vom hat die belangte Behörde den Bf. um weitere Angaben bzw. Übermittlung von Unterlagen zu seinem Arbeitszimmer ersucht. Diesem Ersuchen kam der Bf. mit seiner Vorhaltsbeantwortung vom fristgerecht nach.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei sie ohne weitere Begründung davon ausging, das Schreiben vom würde einen Vorlageantrag darstellen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte das Gericht den Bf. auf, zum einen anzugeben, ob es sich bei seinem Antrag um einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO oder einen Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO handelt, und zum anderen den Mangel des fehlenden gesetzlichen Inhaltserfordernisses der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung bzw. des Bescheides, worauf sich der Antrag bezieht, zu beheben. In diesem Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. auch kurz über die Wirkung der unterschiedlichen Antragsarten belehrt.
In seinem rechtzeitigen Schreiben zur Mängelbehebung vom gab der Bf. gegenüber dem Gericht ausdrücklich an, dass sein Schreiben als Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom (wohl gemeint: ) zu verstehen sei.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Verfahrensgang (Sachverhalt) ergibt sich unmittelbar aus den erwähnten, von der Behörde dem Gericht vorgelegten Schriftstücke sowie dem Schreiben des Bf. vom , mit welchem er den zuvor undeutlichen Inhalt seines Anbringens vom klarstellte.
3. Rechtliche Beurteilung
Das Anbringen des Bf. vom war insoweit unklar, als daraus nicht hervorging, ob es sich um einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, einen Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO oder ein anderes Anbringen handeln soll. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens hat die Abgabenbehörde - im Hinblick auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen (zB ; , 2010/15/0035; , 2011/13/0082; , Ra 2019/15/0005; , Ra 2020/13/0046).
In Missachtung dieser Pflicht (und obwohl das gegenständliche Schreiben nicht einmal das gesetzliche Inhaltserfordernis der Bezeichnung der betroffenen Beschwerdevorentscheidung enthält) hat die belangte Behörde das Schreiben als Vorlageantrag qualifiziert und folglich die Beschwerde des Bf. dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Gericht hat die von der Behörde unterlassene Erforschung der Absicht des Bf. nachgeholt und festgestellt, dass es nicht seine Absicht war, einen Vorlageantrag zu stellen, sondern einen Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom (gemäß § 299 BAO). Das gegenständliche Anbringen vom stellt folglich keinen Vorlageantrag dar.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Dieser Pflicht kommt das Gericht mit dieser Verständigung nach.
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unzulässig (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100495.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at