Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erlassung des Bescheides
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien, wegen Säumnis des Finanzamtes Österreich hinsichtlich eines Antrags vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) für den Zeitraum vom Juni 2022 bis Oktober 2022 und vom Juni 2023 bis Oktober 2023 (betreffend das Kind: ***2***, geb. ***3***), SozialVersNr.: ***1*** beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei (Bf***4***, hat gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen eingereichten Antrags vom auf Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) für das am ***3*** geborene Kind ***5*** für die Zeiträume vom Juni bis einschließlich Oktober 2022 und vom Juni bis einschließlich Oktober 2023 eingebracht.
Die Säumnisbeschwerde führt aus, es sei bis zum Beschwerdezeitpunkt kein Rücklauf und keine Rückäußerung zum gestellten Antrag erfolgt. Es seien seit Einreichung des Antrags per Post mehr als sechs Monate vergangen, sodass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt habe. Die Säumnisbeschwerde sei daher gemäß § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.
Es werde der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom in der Sache entscheiden. Sollte das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung die eingereichten Unterlagen nicht beim Finanzamt Österreich anfordern können, bestünde seitens der Bf die Bereitschaft zu deren Nachreichung.
Dem Finanzamt wurde seitens des BFG gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der im Spruch festgelegten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (ab ) über den Antrag zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (Beschluss vom ).
Die Abgabenbehörde übermittelte einlangend beim Bundesfinanzgericht am die Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung für die Zeiträume Juni, Juli, September und Oktober 2022 sowie Juni, Juli, September und Oktober 2023 für das im Spruch angeführte Kind (Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung). Nach Überprüfung des Anspruches stünde die Ausgleichszahlung (Anm. BFG: gemeint damit offenbar "Differenzzahlung") für die oa Zeiträume zu. Die Höhe der Zahlung sei die Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) zur ausländischen Familienleistung und würden die Beträge auf das in der Mitteilung angeführte Konto überwiesen.
Gleichzeitig wurde der Bescheid vom über die Abweisung der mit Antrag vom beantragten Ausgleichszahlung (gemeint offenbar "Differenzzahlung") für die Zeiträume August 2022 und August 2023, November 2022 bis Mai 2023 sowie November 2023, samt Zustellnachweis übermittelt. Eine Familienbeihilfe stehe nur für jene Monate zu, in denen der Antragsteller in Österreich selbständig oder unselbständig beschäftigt sei bzw eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalte und geltende Beschäftigungsvorschriften eingehalten wurden (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen, weil die Abgabenbehörde über den gegenständlichen Antrag wie oben entschieden hat.
Laut übersendeter Mitteilung geht die Abgabenbehörde mit Auszahlung der beantragten Differenzzahlung für die wie oben in der Mitteilung angeführten Zeiträume vor. Bei Auszahlung der Familienbeihilfe wird kein Bescheid erlassen.
Die behördlichen Erledigungen des gegenständlichen Antrags wurden an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung zugestellt (Übernahme am ).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100216.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at