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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2024, RV/7104588/2020

Bindung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom (Postaufgabe ) des A**** B****, [Adresse A], nunmehr vertreten durch R**** S****, [Adresse A] (gerichtlicher Erwachsenenvertreter), StNr **-***/****, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018 sowie Anspruchszinsen für das Jahr 2016 zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde R**** S**** zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, ua zur Vertretung in behördlichen Angelegenheiten bestellt.

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Komplementär der B**** Vermietungs KG (idF auch nur kurz KG). Diese KG vermietete ein Eigenheim an der Adresse [Adresse A].

Der Beschwerdeführer selbst untervermietete (formal durch die ***Ltd***) eine von ihm gemietete Wohnung an der Adresse [Adresse B].

Anlässlich einer bei der KG durchgeführten abgabenbehördliche Prüfung stellte der Prüfer für die Streitjahre fest, bei der Vermietung durch die KG handle es sich um Liebhaberei, die von der KG erwirtschafteten Verluste seien daher steuerlich nicht anzuerkennen. Das Finanzamt erließ entsprechende die KG betreffende Feststellungsbescheide, in welchen es jeweils die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Null feststellte. Eine gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7104587/2020, als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bei der KG trat auch die Untervermietung der Wohnung in [Adresse B] zu Tage.
Das Finanzamt führte beim Beschwerdeführer betreffend diese Untervermietung gleichfalls eine abgabenbehördliche Prüfung durch und erließ sodann entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2018 (Streitjahre).
In diesen Einkommensteuerbescheiden brachte das Finanzamt entsprechend den Feststellungsbescheiden Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Vermietung durch die KG von Null zum Ansatz und besteuerte die Einkünfte aus der Untervermietung in [Adresse B].
Die Untervermietung erfolgte laut Prüfungsbericht zwar nominell durch die ***Ltd***, vertreten durch den Beschwerdeführer, diese Ltd übte jedoch keine operative Tätigkeit aus, zeichnungs- und vertretungsbefugt war der Beschwerdeführer; die Mietzahlungen waren laut Untermietverträgen auf das Privatkonto des Beschwerdeführers zu entrichten.
Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2016.

In der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde blieben die aus der Untervermietung erzielten Einnahmen unbestritten, ebenso die Zurechnung an den Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer machte allerdings ohne nähere Erläuterung bzw ohne nachvollziehbare nähere Darstellung geringfügig abweichende Werbungskosten geltend.
Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, auch die Untervermietung sei der KG zuzurechnen und begehrt im Wesentlichen die Zusammenfassung seiner Vermietung in [Adresse B] mit der Vermietung der KG in [Adresse A] zu einer wirtschaftlichen Einheit.

Das Finanzamt erließ abweisende Beschwerdevorentscheidungen, der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Auf telefonische Nachfrage beim Erwachsenenvertreter am gab dieser an, dass über die Untervermietung keine Unterlagen mehr vorhanden seien und er keine Auskünfte erteilen könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einkommensteuer

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis vom , RV/7104587/2020, die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide abgewiesen und dabei ausgeführt, dass die Einkünfte aus der Untervermietung in [Adresse B] nicht der KG zuzurechnen sind.
Gemäß §§ 192 iVm 252 Abs 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht im Beschwerdefall bei seiner Entscheidung an diese Feststellungen gebunden.

Die Einkünfte aus der Untervermietung in [Adresse B] sind daher dem Beschwerdeführer persönlich zuzurechnen und bei diesem zu besteuern.

Die geringfügig abweichenden Werbungskosten wurden nicht näher dargestellt und auch mangels Belegen nicht glaubhaft nachvollziehbar gemacht.
Das Bundesfinanzgericht legt daher seiner Entscheidung die vom Prüfer in seinem Bericht festgestellten Werbungskosten zugrunde (so auch bereits das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden).

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide erweist sich damit jedoch insgesamt als unbegründet.

Anspruchszinsen

Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom ausgewiesene Abgabennachforderung von € 2.385,00 zugrunde.

Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.

Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Diese Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die Bescheide ersatzlos aufzuheben seien oder dass über die bereits vorgeschriebenen Steuerbeträge hinaus weitere Beträge nicht vorzuschreiben wären bzw die Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Eine Bindung von abgeleiteten Bescheid kommt dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist ().

Der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 wurde rechtswirksam erlassen.

Die Höhe der Anspruchszinsen ist korrekt. Eine formalrechtliche Rechtswidrigkeit konnte daher nicht festgestellt werden.

Ein Anspruchszinsenbescheid ist nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Spruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.

Der Vollständigkeit halber wird zudem noch darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 35).

Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104588.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at